Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.257/2002 KI-generiert

Federal Court Decision on Inadmissible Appeal Regarding Timeliness and Scope in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.257/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning the delivery of payment orders related to two specific debt enforcement proceedings. Initially, the lower court rejected the complaint, prompting the individual to escalate the matter to the higher court, which also chose not to proceed with the appeal. After receiving the higher court's decision, the individual filed a further complaint at the federal level, requesting an extension of the appeal deadline to provide additional evidence. However, the federal court clarified that the legal deadlines could not be extended and determined that the appeal submitted was inadequate, as it failed to adequately address the points raised by the higher court, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF; Federal Court Decision on Inadmissible Appeal Regarding Timeliness and Scope in Debt Enforcement Proceedings: Initially, the lower court rejected the complaint, prompting the individual to escalate the matter to the higher court, which also chose not to proceed with the appeal. After receiving the higher court's decision, the individual filed a further complaint at the federal level, requesting an extension of the appeal deadline to provide additional evidence. However, the federal court clarified that the legal deadlines could not be extended and determined that the appeal submitted was inadequate, as it failed to adequately address the points raised by the higher court, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Vollstreckungsorgan Zahlungsfrist Vollstreckungsentscheid Konkursverfahren Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

This provision is typically used for simplified procedure when the appeal is not admitted, although it is not explicitly cited in the dispositive here, the decision to not enter upon the appeal implies a procedural dismissal, but since the dispositive only contains '1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.' and no procedural article, I must adhere strictly to the rule. However, since the reasoning mentions Art. 79 Abs. 1 BGOG (which is the old name for LTF), and the outcome is non-admission, I will check if any cost/procedural articles are in the dispositive. None are explicitly cited in the dispositive orders 1 and 2.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the deadline for the appeal, which was not met by one of the submissions.

Art. 33 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to exclude the possibility of extending the statutory appeal deadline.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.257/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Am 21. Oktober 2002 wies die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, die E.________ gegen das Betreibungsamt X.________ im Zusammenhang mit dem Versuch, ihm in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb die Zahlungsbefehle zuzustellen, eingereicht hatte.

E.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern (obere Aufsichtsbehörde) weiter, das am 26. November 2002 entschied, auf den Beschwerde-Weiterzug werde nicht eingetreten.

Diesen Entscheid nahm E.________ am 7. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 12. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, ihm angesichts der kommenden Feiertage die (Beschwerde-)Frist zu erstrecken, damit er weitere Beweisunterlagen nachreichen könne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass die Frist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht erstreckbar ist. Am 31. Dezember 2002 ging beim Gericht eine weitere (der Post am 30. Dezember 2002 übergebene) Zuschrift des Beschwerdeführers ein.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.

2.1 Die Frist zur Beschwerde an die erkennende Kammer ist gesetzlicher Natur. Mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten, hier nicht gegebenen Fälle (Wohnsitz im Ausland und Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung wegen unbekannten Wohn- oder Aufenthaltsortes) kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe ihm mitgeteilt, es stehe die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung offen, worauf er in gutem Glauben vertraut habe. Eine Erstreckung der Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu BGE 114 III 5 E. 3 S. 6) fällt damit ebenfalls ausser Betracht.

2.2 Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (7. Dezember 2002) ausgelösten Zehn-Tage-Frist für die Beschwerde ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) war der 8. Dezember 2002 und der letzte der 17. Dezember 2002. Auf das am 30. Dezember 2002 zur Post gebrachte Schreiben ist deshalb von vornherein nicht einzutreten. Fristgerecht eingereicht worden ist nur die Eingabe vom 12. Dezember 2002. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht dazu geführt haben, auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten. Somit wird auch nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Beanstandung der den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen, über deren Bestand nicht die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und mithin auch nicht die erkennende Kammer, sondern die Gerichte zu befinden haben. Auch auf die Eingabe vom 12. Dezember 2002 ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: