Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.254/2002 KI-generiert

Bankruptcy Office Lacks Standing to Appeal Supervisory Authority Decision on Cost Advance Distribution

Geschäftsnummer 7B.254/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a bankruptcy process initiated in 1995 for an individual whose assets were auctioned off in 1997, leading to the conclusion of the bankruptcy proceedings in 2000 due to a lack of assets. Subsequently, the bankruptcy office issued a final statement in October 2002. The individual contested this by appealing for the payment of certain amounts, and the cantonal court partially upheld this appeal, directing the bankruptcy office to pay a small sum. However, the bankruptcy office then appealed against this decision, claiming it adversely affected its interests as well as the interests of a creditor bank, arguing that the court's decision required a refund to the individual instead of the creditor. The higher court determined that the bankruptcy office lacked standing to appeal, as the appeal focused on the creditor's interests rather than the collective rights of creditors or public interests.

Legislator-Regeste

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Bankruptcy Office Lacks Standing to Appeal Supervisory Authority Decision on Cost Advance Distribution: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht ( BGE 117 III 39 E. 2 S. 40; 116 III 32 E. 1 S. 34). Ein Konkursbeamter ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er damit verhindern will, dass Schadenersatzforderungen oder Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn bzw. den Kanton geltend gemacht werden ( BGE 105 III 35 E. 2 S. 37).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Masseverbindlichkeit Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kontrollorgan fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Rechtsprechung

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7B.127/2002
...; Urteil 7B.127/2002 des Bundesgerichts vom 5.
BGE 117 III 39
Void Auction Award to Insolvent Entity Regarding Representation Defect in Liquidation
BGE 105 III 35
Former Officer's Appeal on Invalid Bankruptcy Sale Rejected for Lack of Standing
BGE 47 III 21
Das Konkursamt verkennt, dass es auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen ( BGE 47 III 21 ; vgl.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.254/2002 /bnm

Urteil vom 27. Januar 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Schlussrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 26. November 2002 (AB.2002.36).

Sachverhalt:

A. Über A.________ wurde am 27. September 1995 der Konkurs eröffnet. Im April 1997 wurden die zur Masse gehörenden Grundstücke versteigert und in den Monaten Juni und Juli 1997 die entsprechenden Abrechnungen und Verteilungslisten erstellt. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 4. September 2000 eingestellt und am 5. Oktober 2000 rechtskräftig geschlossen (Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. ...; Urteil 7B.127/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002, E. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 erliess das Konkursamt St. Gallen (Zweigstelle Z.________) die Schlussrechnung.

Am 18. Oktober 2002 erhob A.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, das Konkursamt habe ihm die Beträge von Fr. 31'435.90, Fr. 71'537.55 und Fr. 847.95 auszubezahlen. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2002 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Konkursamt an, A.________ den Betrag von Fr. 847.95 auszubezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde (stillschweigend) ab.

B. Das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________, hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht ( BGE 117 III 39 E. 2 S. 40; 116 III 32 E. 1 S. 34). Ein Konkursbeamter ist nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn er damit verhindern will, dass Schadenersatzforderungen oder Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn bzw. den Kanton geltend gemacht werden ( BGE 105 III 35 E. 2 S. 37).

2. Das Konkursamt ist zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Zum einen ist von vornherein unbehelflich, wenn der Konkursbeamte erklärt, er sei insbesondere dadurch beschwert, dass sich ein Haftungsfall für den Kanton bzw. ihn selber ergebe, wenn durch den angefochtenen Entscheid der Kostenvorschuss, den die Gläubigerin für die Konkurseröffnung habe leisten müssen, dem Beschwerdeführer als Gemeinschuldner zurückzuerstatten sei. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde des Konkursamtes in einer Kritik an der Anweisung seiner Aufsichtsbehörde, dass der von der Gläubigerin Bank B.________ geleistete, aber vom Amt nicht beanspruchte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 847.95 dem Beschwerdeführer und nicht, wie in der Schlussrechnung des Konkursamtes vorgesehen, der Gläubigerin zurückzuerstatten ist. Insoweit versucht das Konkursamt mit der Beschwerde Interessen der Gläubigerin Bank B.________ zu schützen und nimmt weder Interessen der Konkursmasse noch fiskalische Interessen wahr. Das Konkursamt verkennt, dass es auch Entscheide seiner Aufsichtsbehörde hinzunehmen und zu vollziehen hat, die ihm gesetzwidrig erscheinen ( BGE 47 III 21 ; vgl. Dieth, Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG , AJP 2002 S. 370). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Z.________, dem Beschwerdegegner und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: