Debtor Revision Regarding Timely Appeal and Seizability of Pension Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a request for a revision of a previous decision made by a federal court regarding a debt enforcement matter. The court had initially ruled that the petitioner's appeal was late, based on a determined deadline, but the petitioner contested this, asserting that their appeal had been submitted on time with evidence provided by a witness. The evidence, which included a handwritten note confirming the timely submission of the appeal, was overlooked in the prior decision. As a result, the petitioner sought the recognition of the timely filing of their appeal against a ruling from a cantonal oversight authority concerning the execution of a garnishment on their pension benefits. The case underscores a legal examination of whether an essential fact was inadvertently disregarded in the previous ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 lit. d OG, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 19 Abs. 2 SchKG, Art. 19 SchKG; Debtor Revision Regarding Timely Appeal and Seizability of Pension Benefits: The court had initially ruled that the petitioner's appeal was late, based on a determined deadline, but the petitioner contested this, asserting that their appeal had been submitted on time with evidence provided by a witness. The evidence, which included a handwritten note confirming the timely submission of the appeal, was overlooked in the prior decision. As a result, the petitioner sought the recognition of the timely filing of their appeal against a ruling from a cantonal oversight authority concerning the execution of a garnishment on their pension benefits. The case underscores a legal examination of whether an essential fact was inadvertently disregarded in the previous ruling.
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KI-generiertCited in the reasoning to clarify that the complaint regarding insufficient justification must be raised via a constitutional appeal.
Cited in the reasoning indicating that the appeal proceedings are generally free of charge.
Cited in the reasoning for the final rejection of the merits of the appeal concerning the seizure immunity of the BVG pension.
Cited in the reasoning stating that no party compensation shall be awarded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.253/2003 /rov
Urteil vom 23. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
17. November 2003 (7B.234/2003).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 17. November 2003 (7B.234/2003) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von Z.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. September 2003 nicht ein. Es erwog, die Beschwerdefrist habe am 3. November 2003 geendet, so dass sich die gemäss Poststempel am 4. November 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerdeschrift als verspätet erweise.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 beantragt Z.________ (Gesuchsteller/Beschwerdeführer) die Feststellung der rechtzeitigen Postaufgabe. Er führt im Wesentlichen aus, der Einwurf der Beschwerdeschrift sei am 3. November 2003 um 19.50 Uhr erfolgt. Ein Zeuge habe diese Postaufgabe bestätigt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe eine erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt. Zu prüfen ist demnach, ob der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG erfüllt ist.
2.1 Nach Art. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheid insbesondere dann zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliches Nichtberücksichtigen liegt vor, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat ( BGE 115 II 399 E. 2a S. 400; 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
2.2 Die Aufsichtsbehörde hatte anlässlich der Einsendung der Beschwerde mitgeteilt, die Postaufgabe sei am 4. November erfolgt. Diese Angabe wird durch den Poststempel des in den Akten liegenden Briefumschlages bestätigt. Jedoch befindet sich auf der Rückseite dieses Umschlages folgender handschriftlicher und von einem Zeugen unterschriebener Vermerk: "Einwurf 3.11.2003 19.50 Uhr Hauptpost Baden I". Diese Notiz ist von der Aufsichtsbehörde und auch vom Bundesgericht bisher übersehen worden. Zudem ist erkennbar, dass der Brief um 3.00 Uhr abgestempelt worden ist. Die Behauptung des Gesuchstellers, er habe die Beschwerdeschrift rechtzeitig bei der Post aufgegeben, erscheint somit als glaubhaft.
2.3 Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen und das Urteil vom 17. November 2003 aufzuheben. Über die Beschwerde ist nachfolgend erneut zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
3. In der Beschwerde vom 3. November 2003 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 26. September 2003 betreffend Pfändungsvollzug aufzuheben und seine BVG-Rente als unpfändbar zu bezeichnen.
3.1 Wie bereits im Urteil vom 17. November 2003 im Sinne einer Eventualbegründung angemerkt wurde, entspricht es konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar sind ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ), unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden ( BGE 120 III 71 E. 2 und 3 S. 72 ff.; 121 III 285 E. 3 S. 290; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 23 N. 47; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 93 SchKG ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer neben der BVG-Rente unpfändbare Einkünfte aus einer Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Es ist in jedem Fall vom betreibungsrechtlichen und nicht von einem sozialrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung. Als Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung der Aufsichtsbehörde, eine bei ihr eingereichte Beschwerde weder materiell zu erledigen noch durch Nichteintreten zu entscheiden ( BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 19 SchKG ; Amonn/ Walther, a.a.O., § 6 N. 20 ff.). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Aufsichtsbehörde unzweifelhaft am 26. September 2003 über die Beschwerde entschieden. Im Grunde rügt der Beschwerdeführer vielmehr eine mangelhafte Begründung, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV . Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann jedoch nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32).
3.3 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2003 (7B.234/2003) aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Ennetbaden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: