Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.253/2001 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Retention List Inadmissible for Lack of Federal Law Violation Claim

Geschäftsnummer 7B.253/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a retention inventory that was drawn up by a local enforcement office in relation to a debtor's rental premises. The debtor challenged the retention inventory through a complaint submitted to the lower supervisory authority, which was dismissed. This decision was subsequently upheld by the higher cantonal supervisory authority. The debtor then appealed to the Federal Tribunal, seeking to contest both the actions of the enforcement officer involved in the inventory and the decisions made by the prior authorities. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and therefore ruled it inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 21 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Retention List Inadmissible for Lack of Federal Law Violation Claim: The debtor challenged the retention inventory through a complaint submitted to the lower supervisory authority, which was dismissed. This decision was subsequently upheld by the higher cantonal supervisory authority. The debtor then appealed to the Federal Tribunal, seeking to contest both the actions of the enforcement officer involved in the inventory and the decisions made by the prior authorities. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and therefore ruled it inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung sachliche Unzuständigkeit Pflichtverletzung Konkursverfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the context of the court's decision to potentially impose costs upon the appellant for vexatious conduct.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

7B.253/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

6. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss vom 15. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010077/U),

betreffend

Retentionsverzeichnis; Akteneinsicht,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 31. Mai 2001 nahm das Betreibungsamt Z.________ in den Mieträumlichkeiten von A.________ ein Retentionsverzeichnis auf; am 11. Juni 2001 sandte es dem Schuldner das Retentionsverzeichnis zu. Mit Eingabe vom 5. Juni erhob A.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Z.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 14. September 2001 abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die in der Folge eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 ebenfalls ab.

A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2001 (Postaufgabe:

5. November 2001) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Der Beschwerdeführer beantragt vergeblich die Bestrafung des Betreibungsbeamten, der die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses vollzogen hat. Die erkennende Kammer ist nicht zuständig, gegenüber den Betreibungs- und Konkursbeamten Disziplinarmassnahmen oder Strafen auszusprechen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschwerdeentscheides verlangt, geht er ebenfalls fehl. Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde.

b) Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden.

Die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Retentionsverzeichnisses genügen diesen Eintretensvoraussetzungen in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die praktisch wortwörtlich der im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift entspricht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als sie keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Entscheidgründen der Vorinstanz aufweisen. Die allenfalls erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht die Ausführungen des Betreibungsbeamten in seiner Vernehmlassung nicht überprüft, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) nicht abgeklärt habe. Schliesslich geht der Be- schwerdeführer fehl, wenn er vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde sei der Frage, ob der Betreibungsbeamte gegenüber der anlässlich der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses beigezogenen Polizei die Schweigepflicht verletzt habe, zu Unrecht nicht nachgegangen. Insoweit verfolgt der Beschwerdeführer keinen praktischen Verfahrenszweck (vgl. Art. 21 SchKG ), sondern verlangt die Feststellung einer behaupteten Pflichtwidrigkeit eines Betreibungsorganes, was mit betreibungsrechtlicher Beschwerde ohnehin nicht möglich ist ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 109). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass einer Partei bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: