Property Owners' Appeal Against Real Estate Valuation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over the valuation of a property in connection with debt collection proceedings. The property owners contested the initial estimated value set by the debt collection office and requested a re-evaluation, which resulted in a lower valuation. Despite seeking a further reduction in this valuation through an appeal to the higher cantonal court, their request was denied. Consequently, they filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the higher court's decision and seeking an even lower property value. The tribunal examined the case but ultimately found the appeal to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Property Owners' Appeal Against Real Estate Valuation Dismissed: The property owners contested the initial estimated value set by the debt collection office and requested a re-evaluation, which resulted in a lower valuation. Despite seeking a further reduction in this valuation through an appeal to the higher cantonal court, their request was denied. Consequently, they filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the higher court's decision and seeking an even lower property value. The tribunal examined the case but ultimately found the appeal to be without merit.
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the cost of the appeal procedure, which is generally free under this article.
Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation in this type of procedure.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.252/2003 /rov
Urteil vom 12. Dezember 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
1. Z.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
betreibungsamtliche Schätzung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. November 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Z.________ und Y.________ sind Eigentümer der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ zur Verwertung gelangenden Liegenschaft in A.________. Das Betreibungsamt schätzte den Wert der Liegenschaft am 18. November 2002 auf Fr. 1'920'000.--. Auf Begehren von Z.________ und Y.________ wurde eine Neuschätzung des Grundstücks durch einen Sachverständigen durchgeführt, welcher mit Gutachten vom 2. Juli 2003 den Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'534'000.-- bezifferte. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 setzte daraufhin das Bezirksgericht Bülach, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, den Schätzwert auf Fr. 1'534'000.-- fest. Hiergegen rekurrierten Z.________ und Y.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursachen, und beantragten, den Schätzwert auf maximal Fr. 1'200'000.-- festzulegen. Mit Beschluss vom 13. November 2003 wies das Obergericht den Rekurs ab.
Dagegen gelangen Z.________ und Y.________ mit Beschwerde vom 27. November 2003 (Poststempel: 28. November 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen erneut, den Schätzwert auf maximal Fr. 1'200'000.-- festzusetzen bzw. eine Neuschätzung der Liegenschaft anzuordnen. Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss bei einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; unbeachtlich bleiben Verweisungen auf Vorbringen im kantonalen Verfahren ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Die Beschwerde ist daher unzulässig, soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge auf eine im kantonalen Verfahren eingereichte Eingabe vom 8. September 2003 verweisen. Nicht eingetreten werden kann zudem auf die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Aufsichtsbehörde, mithin des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ): Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32; 128 III 244 E. 5a S. 245).
3. Die Beschwerdeführer als Pfandeigentümer sind grundsätzlich legitimiert, eine tiefere Schätzung zu beantragen ( BGE 129 III 595 E. 3 S. 597 f.). Gemäss Art. 9 Abs. 2 letzter Satz VZG (i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG ) werden Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur noch prüfen, ob das für die Schätzung massgebende Verfahren eingehalten worden ist und ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat ( BGE 110 III 69 E. 2 S. 71; 120 III 79 E. 1 S. 81).
Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Der Vorwurf, die (erste) betreibungsamtliche Schätzung sei ohne sachkundigen Experten und ohne Augenschein durchgeführt worden, stösst ins Leere, hat doch die Aufsichtsbehörde vollständig auf die zweite Schätzung abgestellt, welche von einem Sachverständigen durchgeführt wurde, der - wie aus den Akten ersichtlich ist - die Liegenschaft besichtigt hat. Zudem ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Höhe der Schätzung nicht zu beanstanden: Aus den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen an einzelnen Bewertungspunkten ergibt sich weder ein Missbrauch noch eine Überschreitung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde.
4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: