Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.252/2000 KI-generiert

Debtor's Challenge to Realization Request Over Pending Objection in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 7B.252/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decisions made by the cantonal court and the district court regarding a debt collection process initiated by a bank, which involved the removal of a legal objection to the enforcement of claims amounting to over a million Swiss francs. Following a series of unsuccessful appeals in the cantonal courts and subsequent decisions by the federal court, the individual sought to contest the notification of a value realization demand related to their debts. However, the higher supervisory authority dismissed their complaints, stating that the prior court rulings were final and that the matters raised in the appeal did not warrant further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG; Debtor's Challenge to Realization Request Over Pending Objection in Debt Enforcement Proceedings: Following a series of unsuccessful appeals in the cantonal courts and subsequent decisions by the federal court, the individual sought to contest the notification of a value realization demand related to their debts. However, the higher supervisory authority dismissed their complaints, stating that the prior court rulings were final and that the matters raised in the appeal did not warrant further examination.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag hängiges Verfahren Grundpfandverwertung abstraktes Schuldbekenntnis Aufsichtsbeschwerde Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m
b) Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, es sei denn, der Beschwerdeführer mache die Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften geltend oder werfe der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 79 OG
Neue Tatsachen und Beweismittel können ferner vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer sie im kantonalen Verfahren nicht hat geltend machen können; es kann sich dabei nur um solche Tatsachen handeln, die sich ereignet haben, bevor der angefochtene Entscheid gefällt worden ist (Art. 79 Abs.
Art. 79 Abs. 1 OG
c) Da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zur Mitteilung des Verwertungsbegehrens überhaupt nicht anficht, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 121 III 46 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for the appeal procedure being generally free of charge.
Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG
Cited as the basis that no party indemnity shall be granted.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG

Cited as the basis that no party indemnity shall be granted.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.252/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

27. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 26. September 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend

Mitteilung des Verwertungsbegehrens, hat sich ergeben:

A.- Das Bezirksgericht Lenzburg hat am 26. August 1999 im ordentlichen Verfahren der Bank X.________ gegen B.________ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg für Fr. 1'286'200.-- und Fr. 38'596.--, je nebst Zins, beseitigt. Auf die dagegen eingereichte Appellation trat das Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) mit Entscheid vom 3. März 2000 nicht ein. Das Bundesgericht ist am 22. August 2000 auf die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Berufung nicht eingetreten, und die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B.- Die Gläubigerin hat am 20. März 2000 das Verwertungsbegehren gestellt, und am darauffolgenden Tag hat das Betreibungsamt Lenzburg die "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" erlassen. Die von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde hatte weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde Erfolg.

B.________ hat den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2000 (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er begehrt sowohl die Aufhebung des angefochtenen Entscheids als auch der Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

________________________________________

1.- a) Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei durch Formular vom 21. März 2000 erfolgt. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2000 stehe nun fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, wonach in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg der Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei die Betreibung gegen den Beschwerdeführer insofern nicht weitergeführt worden, als "Ort und Zeit der Steigerung später" angezeigt würden. Es erübrige sich daher, die "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" ausdrücklich aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" dem Beschwerdeführer zuzusenden. Vielmehr erfolge dies nun durch die Beschwerdeentscheide.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy sei noch nicht dahingefallen, weshalb die Verwertung des Grundpfandes noch nicht stattfinden könne. Gegen die Nichtverschiebung der Hauptverhandlung im Zivilprozess vom 26. August 1999 beim Bezirksgericht Lenzburg sei ein Wiederherstellungsbegehren eingereicht worden, und gegen den obergerichtlichen Entscheid habe er sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Würde nur eines dieser beiden Rechtsmittel gutgeheissen, so könnte keine Grundpfandverwertung stattfinden.

b) Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, es sei denn, der Beschwerdeführer mache die Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften geltend oder werfe der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können ferner vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer sie im kantonalen Verfahren nicht hat geltend machen können; es kann sich dabei nur um solche Tatsachen handeln, die sich ereignet haben, bevor der angefochtene Entscheid gefällt worden ist (Art. 79 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.4.1 zu Art. 79 OG ). Der Beschwerdeführer, der den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben möchte, hat mit genauen Aktenhinweisen aufzuzeigen, um welche tatsächlichen Feststellungen der Tatbestand zu ergänzen ist, und er hat ferner darzutun, inwiefern diese Tatsache entscheiderheblich ist (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a).

Im angefochtenen Entscheid werden nur die bundesgerichtlichen Urteile vom 22. August 2000 erwähnt; zu den vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmitteln betreffend sein Fristwiederherstellungsbegehren sagt die Aufsichtsbehörde nichts. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - bereits Ende August 1999 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, warum er diesen Einwand nicht schon bei der Vorinstanz hat vorbringen können, weshalb er nicht gehört werden kann. Zudem ist das Bundesgericht mit Urteilen vom 18. Oktober 2000, welche beide das Fristwiederherstellungsgesuch betreffen, auf die Berufung nicht eingetreten, und die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen.

c) Da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zur Mitteilung des Verwertungsbegehrens überhaupt nicht anficht, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen).

2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung entrichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg, Postfach 2012, 5600 Lenzburg 2, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 27. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: