Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.251/2004 KI-generiert

Property Co-owner Challenge to Improper Rent Seizure Notice

Geschäftsnummer 7B.251/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the enforcement of a seizure related to the property of a debtor, where a creditor sought the enforcement of debt collection procedures through the relevant authorities. The creditor contested the legality of a seizure notice sent regarding the debtor's real estate, asserting that the seizure process violated established legal protocols about the order of seizures. The oversight authority initially dismissed the creditor's complaint, leading to further legal proceedings at a higher tribunal, where the nature of the notifications and the legitimacy of the creditor's claims were examined. The proceedings ultimately raised questions about the proper communication and documentation required between the parties involved in the seizure process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 95 SchKG, Art. 23a lit. c VZG, Art. 99 SchKG, Art. 101 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Property Co-owner Challenge to Improper Rent Seizure Notice: The creditor contested the legality of a seizure notice sent regarding the debtor's real estate, asserting that the seizure process violated established legal protocols about the order of seizures. The oversight authority initially dismissed the creditor's complaint, leading to further legal proceedings at a higher tribunal, where the nature of the notifications and the legitimacy of the creditor's claims were examined. The proceedings ultimately raised questions about the proper communication and documentation required between the parties involved in the seizure process.

Schlagwörter

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Einzug von Miet- und Pachtzinsen Mietliegenschaft Schuldbetreibung Sicherungsabtretung Besitzanweisung Reihenfolge der Pfändung Pfändungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 SchKG

Cited to explain the legal basis for the seizure of income from the seized property share, which was incorrectly communicated via Form VZG No. 6.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section to establish that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 99 SchKG

Cited in relation to the required security measure (Art. 23a lit. c VZG) concerning the assignment of income from the seized share.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to establish that no party compensation is awarded.

Art. 23a lit. c VZG

The Tribunal found that the notification to the co-owner should have been made using Form VZG No. 4, not Form VZG No. 6, as required by this article for securing rental/lease income from a co-owned property.

Art. 23c VZG

Cited to explain the legal basis for the property being subject to administration, which was incorrectly communicated via Form VZG No. 6.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 145 III 487
Seizure Valuation Challenge and Inter-Cantonal Competence in Execution Proceedings
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«…l B.233/1895 vom 25. Februar 1896, Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs V/1896 Nr. 32 S. 84, 86; vgl. zuletzt Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1), sondern die Berechtigten betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Anordnung der betref…»
KSK 2022 28 (2022-08-18) · gr
Premature Appeal of Seizure Execution
«…orliegend sinngemäss angerufenen Art. 92 SchKG (siehe BGE 84 III 33 E. 2; 96 III 93 E. 1) und Art. 95 SchKG (siehe BGer 7B.251/2004 v. 24.12.2004 E. 2.1) der Fall ist, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des requirierten (ersuchten) Betreibu…»
KSK 2022 28 (2022-08-18) · gr
Premature Appeal of Attachment Enforcement Regarding Third-Party Assets and Seizure Priority
«…orliegend sinngemäss angerufenen Art. 92 SchKG (siehe BGE 84 III 33 E. 2; 96 III 93 E. 1) und Art. 95 SchKG (siehe BGer 7B.251/2004 v. 24.12.2004 E. 2.1) der Fall ist, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des requirierten (ersuchten) Betrei-…»
A/668/2021 (2021-10-07) · ge
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«…487](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=145%20III%20487) consid. 3.4.2; arrêt du Tribunal fédéral [7B.251/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.251/2004) du 24 décembre 2004 consid. 2.1; WINKLER, *in* Kom…»
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«…de an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten ( BGE 96 III 93 E. 1; 84 III 33 E. 2; Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.…»
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Appeal Regarding Seizure of Property Co-owner's Share of Income Dismissed for Untimeliness and on Merits
«…a dovranno in futuro essere consegnati all’ufficio di esecuzione (art. 104 e 99 LEF)”* (sentenza del Tribunale federale 7B.251/2004 del 24 dicembre 2014, consid. 2.2.1). Il legislatore, infatti, ha consider…»
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15.2017.28 · ti
Co-Owner's Challenge to Seizure Notice on Timeliness and Scope of Income
«…a dovranno in futuro essere consegnati all’ufficio di esecuzione (art. 104 e 99 LEF)”* (sentenza del Tribunale federale 7B.251/2004 del 24 dicembre 2014, consid. 2.2.1). Il legislatore, infatti, ha considerato che il pignoramento (come il sequestro:…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.251/2004 /bnm

Urteil vom 24. Dezember 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Einzug von Miet- und Pachtzinsen; Pfändungsanzeige an den Grundeigentümer,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. November 2004 (SKA 04 66).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt A.________ ordnete in der gegen Y.________ laufenden Betreibung die Pfändung an, welche am 3. August 2004 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt B.________ vollzogen wurde und zur Pfändung von Stockwerkeigentum des Schuldners führte (Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 8. November 2004). Das Betreibungsamt A.________ stellte X.________ als Miteigentümerin des gepfändeten Stockwerkeigentums am 8. November 2004 eine anonymisierte Pfändungsurkunde sowie die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 zu. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde sowie der Anzeige. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Begehren), der angefochtene Entscheid sowie die Pfändungsurkunde und die Anzeige gemäss Formular seien unter Entschädigungsfolgen aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ohne weitere Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Betreibungsamt habe gegen die Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG verstossen, weil es unbewegliches Vermögen des Schuldners gepfändet habe. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu dieser Beanstandung nicht legitimiert. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Im Falle einer Requisition ist die Beschwerde über die Art und Weise, wie die angeordnete Pfändung ausgeführt worden ist, gegen das requirierte Amt zu richten ( BGE 96 III 93 E. 1 S. 95; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 30). Aus dem angefochtenen Entscheid (und den Akten) geht hervor, dass das Betreibungsamt B.________ auf Anordnung des Betreibungsamtes A.________ am 3. August 2004 die Pfändung vollzogen hat. Demnach ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden nicht zuständig, über die Art und Weise, wie das Betreibungsamt B.________ am 3. August 2004 die Pfändung vollzogen hat, zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Rüge der Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsvollzug nicht eingetreten ist, ohne dass weiter zu erläutern wäre, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Rüge legitimiert ist.

2.2 Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass das Betreibungsamt durch Zusendung der Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin die in Art. 23a lit. c VZG vorgesehene Anzeige richtig vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Zusendung des Formulars VZG Nr. 6 sei zu Unrecht erfolgt.

2.2.1 Gemäss Art. 23a lit. c VZG hat das Betreibungsamt im Fall, dass das Grundstück als solches einen Ertrag abwirft, die Pfändung eines Anteils auch den übrigen Miteigentümern und einem allfälligen Verwalter anzuzeigen mit der Weisung, die auf den gepfändeten Anteil entfallenden Erträge künftig dem Betreibungsamt abzuliefern (mit Verweisung auf u.a. Art. 99 SchKG ). Dies ist Inhalt des amtlichen Formulars VZG Nr. 4 ("Anzeige der Pfändung"), welches das Betreibungsamt bei Pfändung eines Grundstücks u.a. allfälligen Miteigentümern zuzustellen hat (Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 101 SchKG ). Die Anzeige bewirkt, dass Erträgnisse, die auf den gepfändeten Miteigentumsanteil entfallen, rechtsgültig bzw. mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt geleistet werden können ( Art. 99 SchKG ).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vergeblich vor, auch im Kanton Graubünden gelte für die Betreibungsämter das Datenschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Miteigentümerin habe nach Art. 23 VZG Anspruch auf in der Pfändungsurkunde enthaltene Angaben.

2.2.3 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind die Beschwerdeführerin und der Schuldner Miteigentümer von Stockwerkeigentum und ist der Miteigentumsanteil des Schuldners gepfändet worden. Die Aufsichtsbehörde meint, die Zustellung des Formulars VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin als "Schuldner und Grundeigentümer" sei nicht zu beanstanden. Dies ist nicht haltbar. Das Formular VZG Nr. 6 ("Anzeige an den Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse") richtet sich unmissverständlich an den betriebenen Grundeigentümer. Es enthält im Wesentlichen die Anzeige ("Sie werden darauf aufmerksam gemacht..."), dass die Erträge des gepfändeten Grundstücks (Miteigentumsanteils) von Gesetzes wegen beschlagnahmt sind (vgl. Art. 102 Abs. 1 SchKG ) und das gepfändete Grundstück (der Miteigentumsanteil) der Zwangsverwaltung unterstellt wird ( Art. 23c VZG ). Diese Anordnungen bzw. Anzeigen können indessen gegenüber der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin, deren Miteigentumsanteil nicht gepfändet worden ist, nicht getroffen werden. Ihr ist vielmehr das Formular VZG Nr. 4 zuzustellen. Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin offenbar Verwalterin des gepfändeten Miteigentumsanteils ist. Auch in diesem Fall ist nach Art. 23a lit.c VZG ausdrücklich die Sicherungsvorkehr nach Art. 99 SchKG zu treffen, mithin das Formular VZG Nr. 4 zuzustellen. Im Übrigen hat der betriebene Grundeigentümer allfällige Verwaltungsunterlagen - egal wo sie sich befinden - ohne weiteres dem Betreibungsamt abzuliefern bzw. abliefern zu lassen, zumal ihm - nach den Angaben in der Pfändungsurkunde - das Formular VZG Nr. 6 mit der entsprechenden Aufforderung zugesandt worden ist. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise begründet. Die Anzeige des Betreibungsamtes mit Formular VZG Nr. 6 vom 8. November 2004 an die Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Das Betreibungsamt wird dafür besorgt sein, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin und Verwalterin des gepfändeten Stockwerkeigentumanteils die Anzeige gemäss Formular VZG Nr. 4 zugestellt wird, sofern dies nicht durch das Betreibungsamt B.________, in dessen Betreibungskreis der gepfändete Miteigentumsanteil liegt (Art. 24 Abs. 2, Art. 15 i.V.m. Art. 23a Ingress VZG), längst geschehen ist.

3. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1.

1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

1.2 Die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 des Betreibungsamtes A.________ vom 8. November 2004 an die Beschwerdeführerin wird aufgehoben.

1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: