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7B.251/2000 KI-generiert

In this case, an individual contested a bankruptcy warning that was issued against them by a debt collection office following a claim initiated by a company

Geschäftsnummer 7B.251/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a bankruptcy warning that was issued against them by a debt collection office following a claim initiated by a company. The individual initially filed a complaint with the lower cantonal authority, which was rejected. Subsequently, their appeal to the upper cantonal supervision was also dismissed. The individual further pursued their complaint to the federal level, arguing that they were no longer the manager of the company in question and thus should not be subject to the bankruptcy proceedings. The court ultimately determined that the individual's registration in the commercial register still made them liable for bankruptcy for a certain period, despite the company's dissolution.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 43 SchKG, Art. 40 Abs. 1 SchKG; In this case, an individual contested a bankruptcy warning that was issued against them by a debt collection office following a claim initiated by a company: 2.- a) Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH im Handelsregister eingetragen (gewesen) sei und als solcher gemäss Art. 39 (Ziff. 5) SchKG der Konkursbetreibung unterliege. Die Betreibungsforderung falle nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 43 SchKG . Dass die X.________ GmbH am 2. Juni 2000 ihre Auflösung beschlossen habe, hält die Vorinstanz für unerheblich, da nach Art. 40 Abs. 1 SchKG Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten seit Bekanntgabe der Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt der Konkursbetreibung unterlägen.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Auflösung der Gesellschaft Geschäftsschuld Kündigungsfrist aktienrechtliche Verantwortlichkeit Vollstreckungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.251/2000/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

15. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. Sep-tember 2000,

betreffend

Konkursandrohung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In der von der Eurocard (Switzerland) S.A. eingeleiteten Betreibung Nr. 0 stellte das Betreibungsamt Y.________ Z.________ am 28. Juni 2000 die Konkursandrohung zu. Z.________ erhob Beschwerde beim Gerichtspräsidenten von Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte sinngemäss, die Konkursandrohung aufzuheben. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde am 28. August 2000 ab.

Z.________ zog diesen Entscheid weiter, worauf das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 26. September 2000 seinerseits entschied, die Beschwerde werde abgewiesen.

Diesen Entscheid nahm Z.________ am 25. Oktober 2000 in Empfang. Mit einer undatierten, am 4. November 2000 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert sinngemäss das Begehren, die Konkursandrohung aufzuheben.

Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG ). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH im Handelsregister eingetragen (gewesen) sei und als solcher gemäss Art. 39 (Ziff. 5) SchKG der Konkursbetreibung unterliege. Die Betreibungsforderung falle nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 43 SchKG . Dass die X.________ GmbH am 2. Juni 2000 ihre Auflösung beschlossen habe, hält die Vorinstanz für unerheblich, da nach Art. 40 Abs. 1 SchKG Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten seit Bekanntgabe der Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt der Konkursbetreibung unterlägen.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass er seit 2. Juni 2000 nicht mehr als Geschäftsführer (der X.________ GmbH) tätig sei. Dieses Vorbringen stösst ins Leere, legt er doch mit keinem Wort dar (und ist auch nicht ersichtlich), inwiefern sein Rücktritt als Geschäftsführer die Anwendbarkeit von Art. 40 Abs. 1 SchKG auf ihn beeinflussen soll.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

________________

Lausanne, 15. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: