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7B.249/2002 KI-generiert

Debtor Challenge to Debt Enforcement Validity Based on Improper Service

Geschäftsnummer 7B.249/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning debt collection, an individual living in Madrid contested a payment order issued against him in Zurich, claiming that he should not be subjected to the Swiss enforcement process due to his residence abroad. Despite providing evidence of his residency in Spain, the lower courts, including the district and cantonal courts, upheld the payment order, asserting that the individual had not sufficiently demonstrated his non-residency in Switzerland. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that the courts had misinterpreted the relevant legal provisions regarding jurisdiction for debt collection. The appeal was deemed timely but ultimately faced rejection based on judicial assessments of the individual's alleged residency situations.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 48 SchKG, Art. 54 SchKG, Art. 81 OG; Debtor Challenge to Debt Enforcement Validity Based on Improper Service: Despite providing evidence of his residency in Spain, the lower courts, including the district and cantonal courts, upheld the payment order, asserting that the individual had not sufficiently demonstrated his non-residency in Switzerland. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that the courts had misinterpreted the relevant legal provisions regarding jurisdiction for debt collection. The appeal was deemed timely but ultimately faced rejection based on judicial assessments of the individual's alleged residency situations.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsregister gültige Zustellung Wohnsitz Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 SchKG

The Tribunal found that the lower court did not violate this provision concerning the debtor's place of stay for debt collection proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.249/2002 /bnm

Urteil vom 6. Februar 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

A.________, Madrid,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Betreibungsort,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2002 (NR020048/U).

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. In der von B.________ und C.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... wurde A.________ im Amtslokal des Betreibungsamtes Y.________ am 25. September 2001 der vom 29. August 2001 datierte Zahlungsbefehl ausgehändigt.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2001 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, den Zahlungsbefehl aufzuheben, weil er im Ausland, nämlich in Madrid, Wohnsitz habe.

Das Bezirksgericht (3. Abteilung) und das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) wiesen die Beschwerde durch Beschlüsse vom 29. Mai 2002 bzw. vom 11. November 2002 ab.

A.________ nahm den Entscheid des Obergerichts am 14. November 2002 in Empfang. Mit einer vom 25. November 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt sinngemäss auch das Betreibungsamt.

Durch Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2002 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben; hat er keinen festen Wohnsitz, kann er da betrieben werden, wo er sich aufhält ( Art. 48 SchKG ).

2.1 Das Obergericht geht davon aus, der Beschwerdeführer habe bis 1989 in Y.________ gewohnt; dass er zum Zeitpunkt der Einleitung der strittigen Betreibung in Madrid Wohnsitz gehabt habe, sei jedoch nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hält dafür, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen an seinem Aufenthaltsort habe betrieben werden dürfen. Als Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG bezeichnet sie Y.________, wo der Beschwerdeführer immer wieder und jeweils nicht nur zufällig weile und wo ihm in der D.________ gehörenden Liegenschaft eine Wohnung zur Verfügung stehe. Dass er zu Madrid eine engere Beziehung habe als zu Y.________, habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht.

2.2 Was in der Beschwerde diesen auf einer eingehenden Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Erwägungen entgegen gehalten wird, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Inwiefern das Obergericht Art. 54 SchKG (wonach gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet wird) angewendet haben soll, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, verkennt der Beschwerdeführer bei dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten, dass die Vorinstanz keineswegs davon ausgegangen ist, bei ungeklärtem Wohnsitz gelte der letzte Wohnsitz als Betreibungsort, sondern vielmehr geprüft hat, ob ein Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG gegeben sei und wo. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann im Wesentlichen - ausdrücklich - die Würdigung der von ihm eingereichten Schriftstücke und seiner Vorbringen durch das Obergericht und beschränkt sich im Übrigen weitgehend darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Er übersieht dabei, dass die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde für die erkennende Kammer verbindlich sind, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ). Mängel dieser Art sind hier nicht dargetan. Umgekehrt sind neue tatsächliche Ausführungen, zu deren Vorbringen schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hätte und die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG), was hier auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre gar keiner Krankenkasse an, zutrifft. Dass die Vorinstanz unabhängig davon, ob ihre Auffassung, es lägen weder für Y.________ noch für Madrid Umstände vor, die auf einen Wohnsitz schliessen liessen, bundesrechtswidrig sei oder nicht, gegen Art. 48 SchKG verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer schliesslich selbst nicht geltend.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, Vordergasse 31/33, Postfach, 8201 Schaffhausen), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: