Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.247/2003 KI-generiert

Debtor Appeal Rejected: Procedural Order on Advisory Council Consent Not Appealable Under Debt Enforcement Law

Geschäftsnummer 7B.247/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a complaint regarding an ongoing legal proceedings initiated against him for multiple debts, asserting that the actions constituted unlawful multiple debt collection. After initial denial by a lower court, the individual appealed to a higher court, which established that the individual required consent from his appointed guardian to pursue the appeal. The individual subsequently challenged this decision, arguing that the court should allow his appeal without the guardian's consent. The higher court's ruling ultimately determined that the matter was procedural and thus not subject to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 80 OG, Art. 18 SchKG, Art. 19 SchKG; Debtor Appeal Rejected: Procedural Order on Advisory Council Consent Not Appealable Under Debt Enforcement Law: After initial denial by a lower court, the individual appealed to a higher court, which established that the individual required consent from his appointed guardian to pursue the appeal. The individual subsequently challenged this decision, arguing that the court should allow his appeal without the guardian's consent. The higher court's ruling ultimately determined that the matter was procedural and thus not subject to appeal.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Konkursbegehren Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 SchKG

The court referenced Art. 18 SchKG in its reasoning when discussing the nature of the challenged decision, although the final order was based on inadmissibility under Art. 19 SchKG.

Art. 19 SchKG

The appeal was dismissed because the challenged decision was not subject to an appeal under Art. 19 SchKG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.247/2003 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich,

Gegenstand

Mehrfachbetreibung (Zustimmung des Beirates zur Beschwerdeführung),

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. November 2003 (NR030080/Z01).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Z.________ erhob am 21. September 2003 in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 15. August 2003) des Betreibungsamtes Zürich 9 Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei wegen unzulässiger Mehrfachbetreibung aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde fest, dass Z.________ unter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB steht, und setzte dem Beirat (Y.________, Amtsvormundschaft der Stadt A.________) eine Frist von sieben Tagen zur Erklärung an, ob er die Zustimmung zur Prozessführung ( Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ) im eingeleiteten Beschwerdeverfahren erteile; bei Säumnis werde Nichterteilung der Zustimmung angenommen.

Z.________ hat die Verfügung des Präsidenten der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Beschwerde ungeachtet einer Zustimmung seines Beirates einzutreten.

Der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde das Eintreten auf die Beschwerde (Eingabe vom 12. Oktober 2003) nach Art. 18 SchKG davon abhängig gemacht, dass der Beirat die Zustimmung zur Prozessführung des Beschwerdeführers erteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine konkrete, auf den Gang der Betreibung einwirkende Massnahme ( BGE 128 III 156 E. 1c S. 157), sondern um eine prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG sein ( BGE 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 112 III 90 E. 1 S. 94). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beirat des Beschwerdeführers (Y.________, c/o Amtsvormundschaft der Stadt A.________), der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: