Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.245/2001 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Timeliness of Seizure Objection Rejected

Geschäftsnummer 7B.245/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor was subjected to a collection process in which a debt collection office executed a seizure of assets in July 2001. Following the notification of the seizure, the debtor filed a complaint regarding the adequacy of the seizure announcement, but the supervisory authority for debt collection in the Canton of Bern ruled that the complaint was inadmissible due to being filed late. The debtor subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, asserting that the supervisory authority's non-admissibility ruling should be overturned. However, the appeal did not meet the necessary legal criteria, as the debtor failed to demonstrate how the supervisory authority had violated federal law in its ruling, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 22 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Timeliness of Seizure Objection Rejected: Following the notification of the seizure, the debtor filed a complaint regarding the adequacy of the seizure announcement, but the supervisory authority for debt collection in the Canton of Bern ruled that the complaint was inadmissible due to being filed late. The debtor subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, asserting that the supervisory authority's non-admissibility ruling should be overturned. However, the appeal did not meet the necessary legal criteria, as the debtor failed to demonstrate how the supervisory authority had violated federal law in its ruling, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursverhandlung Nachpfändung Aufsichtsbeschwerde Kündigungsfrist mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 2 i.V.m
2.- Die Aufsichtsbehörde hat verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde am 30.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Art. 22 SchKG
Art. 22 SchKG ), sondern innert Frist anfechtbar.
Art. 17 Abs. 2 SchKG
Art. 17 Abs. 2 SchKG ) unrichtig angewendet habe, wenn sie die am 8.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied for the allocation of court costs since the appeal was not granted.
Art. 93 BGG
This article (implicitly Art. 93 in conjunction with Art. 81 OG, which is implicitly replaced by the BGG structure for procedural reasons) applies because the Tribunal did not enter upon the appeal (Nichteintreten) which is a procedural decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the allocation of court costs since the appeal was not granted.

Art. 93 BGG

This article (implicitly Art. 93 in conjunction with Art. 81 OG, which is implicitly replaced by the BGG structure for procedural reasons) applies because the Tribunal did not enter upon the appeal (Nichteintreten) which is a procedural decision.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.245/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

6. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 22. Oktober 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,

betreffend

Pfändungsankündigung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibung vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, für die Pfändungsgruppe Nr. ... am 6. Juli 2001 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung; am 13. Juli 2001 nahm die Dienststelle Burgdorf des gleichen Betreibungsamtes im Auftrag der Dienststelle Fraubrunnen das in Burgdorf gelegene und gepfändete Wein- und Spirituosenlager in Abwesenheit des Schuldners in amtliche Verwahrung. Die Dienststelle Fraubrunnen sandte dem Schuldner am 30. August 2001 die Pfändungsurkunde zu. X.________ erhob am 5. Oktober 2001 (Postaufgabe: 8. Oktober 2001) Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 nicht eintrat.

X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde ausdrücklich mit Beschwerde vom 27. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Aufsichtsbehörde hat verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde am 30. August 2001 zugesandt und der Beschwerdeführer am 3. September 2001 die Eigentumsansprache seiner Ehefrau bezüglich einiger gepfändeter Gegenstände mitgeteilt hatte. Gestützt darauf hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit der er die unzureichende Pfändungsankündigung rügen wolle, sei verspätet, und seine Eingabe könne auch nicht als unbefristete Beschwerde entgegengenommen werden, da sich keine Fragen der Nichtigkeit stellen würden.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise. Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, Mängel bei der Pfändungsankündigung seien nicht nichtig (vgl. Art. 22 SchKG ), sondern innert Frist anfechtbar. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG ) unrichtig angewendet habe, wenn sie die am 8. Oktober 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen die bereits am 30. August 2001 versandte, allerspätestens am 3. September 2001 zugegangene Pfändungsurkunde als verspätet erachtet hat. Da der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bereits aus diesem Grund rechtskonform ist, kann auf die einzigen Vorbringen des Beschwerdeführers, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht festgehalten, dass er die Existenz des Warenlagers verschwiegen habe, von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Burgdorf, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: