Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.242/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Distraint Based on Substantive Debt Claim and New Residence Facts Dismissed on Appeal.

Geschäftsnummer 7B.242/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a seizure announcement made by a municipal authority after a debt collection process was initiated against them. Following the delivery of a payment order and the seizure announcement, the individual appealed to the supervisory authority for debt collection, which dismissed the appeal. The individual then further escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the supervisory authority's decision. The tribunal considered the arguments presented and ultimately determined that they could not accept the appeal, stating that the contestation of the underlying debt was not within the scope of the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 90 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Debtor's Challenge to Distraint Based on Substantive Debt Claim and New Residence Facts Dismissed on Appeal: Following the delivery of a payment order and the seizure announcement, the individual appealed to the supervisory authority for debt collection, which dismissed the appeal. The individual then further escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the supervisory authority's decision. The tribunal considered the arguments presented and ultimately determined that they could not accept the appeal, stating that the contestation of the underlying debt was not within the scope of the appeal process.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Zulässige Gründe Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Widerruf der Konkurseröffnung Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as a basis for the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 90 SchKG

Cited in the reasoning by the supervisory authority to justify the continuation of the enforcement procedure (though this section is mainly descriptive).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as a basis for the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as a basis for the principle that no party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.242/2004 /bnm

Urteil vom 20. Dezember 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch V.________,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der von den Städtischen Betrieben A.________ gegen X.________ angestrengten Betreibung wurden vom Betreibungsamt A.________ dem Schuldner am 8. Oktober 2004 in der Betreibung Nr. 1 der Zahlungsbefehl und am 18. November 2004 die Pfändungsankündigung zugestellt. Mit Schreiben vom 22. November 2004 erhob X.________ bei der Aufsichtsbehörde für den Kanton Solothurn Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2004.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne ( Art. 80 OG ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, insoweit die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer) vorbringe, die Rechnung betreffe die Restaurant Y.________ GmbH und ihre persönliche Inanspruchnahme sei deshalb unzulässig, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Aufsichtsbehörde könne nicht über den Bestand der betriebenen Forderung entscheiden. Gemäss Betreibungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer) keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vom 12. November 2004 habe das Betreibungsamt richtigerweise gemäss Art. 90 SchKG am 18. November 2004 die Pfändung angekündigt. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, weil die Betreibungsurkunde die GmbH betroffen habe. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, diese materiellrechtliche Frage könne nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG überprüft werden. Hierüber hätte der Rechtsöffnungsrichter entscheiden müssen. Im Übrigen geht aus dem Betreibungsprotokoll klar hervor, dass im Zahlungsbefehl als Schuldner X.________ und nicht die Restaurant Y.________ GmbH aufgeführt ist. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst seit dem 1. Mai 2004 Wohnsitz an der Strasse B.________ in A.________, kann nicht gehört werden, denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll ( BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: