Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.241/2000 KI-generiert

Advisory Board of Municipality Z. v. Creditor A. (SchGG Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer 7B.241/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a municipal committee's decision regarding the complete denial of a creditor's claim against the municipality. The creditor challenged this decision, and the higher cantonal court declared the committee's ruling null and void. Subsequently, the committee filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking confirmation of its authority to make the initial decision on the creditor's claim. However, the court found that the matter did not fall under reviewable decisions according to relevant laws, leading to the dismissal of the complaint without further consideration.

Legislator-Regeste

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Advisory Board of Municipality Z. v. Creditor A. (SchGG Appeal Inadmissibility): 1.- a) Der in Anwendung der Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282. 11) für die Munizipalgemeinde Z.________ ernannte Beirat erliess am 13. Januar 2000 verschiedene generelle und spezielle Verfügungen. Unter anderem erklärte er, dass die "Forderung Nr. 0" der Gläubigerin A.________ (Fr. 527'358. 45) vollumfänglich abgewiesen werde (Verfügung Nr. 30).

Schlagwörter

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Inkasso Zivilkonkurs Anstellungsbehörde Untätigkeitsklage Gläubigerversammlung Haftungsausschluss der Gemeinde

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.241/2000/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

20. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Beirat der Munizipalgemeinde Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner, Postfach 622, 3900 Brig-Glis,

gegen

den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. September 2000 (LP 00 13),

betreffend

Anfechtung einer Verfügung des Beirats vom 13. Januar 2000,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der in Anwendung der Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282. 11) für die Munizipalgemeinde Z.________ ernannte Beirat erliess am 13. Januar 2000 verschiedene generelle und spezielle Verfügungen. Unter anderem erklärte er, dass die "Forderung Nr. 0" der Gläubigerin A.________ (Fr. 527'358. 45) vollumfänglich abgewiesen werde (Verfügung Nr. 30).

Gegen diese Verfügung beschwerte sich die A.________.

Das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess die Beschwerde am 28. September 2000 gut und stellte fest, die angefochtene Verfügung sei nichtig.

b) Der Beirat der Munizipalgemeinde Z.________ nahm den Entscheid des Kantonsgerichts am 2. Oktober 2000 in Empfang.

Mit einer vom 12. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, es sei festzustellen, dass er berechtigt gewesen sei, im Sinne der Verfügung Nr. x über die Forderung der A.________ zu befinden.

Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2000 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

c) Die staatsrechtliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer (zusammen mit der Munizipalgemeinde Z.________ selbst) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ebenfalls erhoben hat, ist durch Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2000 (Verfahren 5P.419/2000) abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen war.

2.- Wie im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1b) dargelegt worden ist, fällt die in der strittigen Verfügung des Beschwerdeführers getroffene Anordnung (Abweisung einer Forderung) nicht unter die in Art. 45 lit. a bis c SchGG erwähnten Vorkehren, die als einzige Gegenstand einer Beschwerde an die erkennende Kammer bilden können. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin A.________, vertreten durch Advokat Hans-Anton Squaratti, Rue des Creusets 22, 1950 Sitten, und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. Dezember 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: