Purchasers' Appeal on Heating Oil Costs Dismissed for Late Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA couple contested the charges related to heating and additional costs following their acquisition of a property at a public auction. They claimed that they were incorrectly charged for the value of the heating oil in the property, which they argued was included in their successful bid. After their complaint was dismissed by the supervisory authority overseeing bankruptcy and debt collection, they appealed to the federal court, seeking a reevaluation of the cost assessment. However, the court ultimately ruled that their appeal was submitted too late, rendering it inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 32 Abs. 1 SchKG; Purchasers' Appeal on Heating Oil Costs Dismissed for Late Filing: They claimed that they were incorrectly charged for the value of the heating oil in the property, which they argued was included in their successful bid. After their complaint was dismissed by the supervisory authority overseeing bankruptcy and debt collection, they appealed to the federal court, seeking a reevaluation of the cost assessment. However, the court ultimately ruled that their appeal was submitted too late, rendering it inadmissible.
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KI-generiertThis provision defines the conditions under which the decision of the cantonal supervisory authority can be appealed to the Federal Tribunal.
This provision was cited to determine the start date of the appeal deadline.
This provision was cited regarding the date of submission of the appeal via the postal service.
This provision regarding suspension of deadlines during holidays was considered when assessing the timeliness of the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.24/2005 /bnm
Urteil vom 7. März 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5,
Postfach 964, 4001 Basel.
Gegenstand
Grundstücksteigerung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. November 2004 (AB 2004/72).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt A.________ verwertete am 1. September 2004 auf dem Wege der öffentlichen Steigerung das Grundstück in A.________, und schlug dieses X.________ und Y.________ zu. Ende September 2004 sandte die vom Betreibungsamt zur Zwangsverwaltung beigezogene Unternehmung den Ersteigerern die per 31. August 2004 erstellte Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten zu. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2004 verlangten X.________ und Y.________, die Abrechnung sei neu zu erstellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihnen der Inhalt des Öltanks im Wert von Fr. 6'492.40 zu Unrecht belastet worden sei, weil sie den Heizölbestand mit dem Zuschlag erworben hätten. Mit Urteil vom 5. November 2004 wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab.
X.________ und Y.________ haben das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und (wie im kantonalen Verfahren) die Abänderung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ).
Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Urteils der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht hat mit rechtswirksamer Zustellung am 13. Dezember 2004 (Empfangsbestätigung) mit dem 14. Dezember 2004 zu laufen begonnen ( Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und am Donnerstag, 23. Dezember 2004, geendigt. Da die Aufsichtsbehörde mit dem zugestellten Urteil nur über die Begründetheit (Abweisung) der Beschwerde entschieden und nicht selbständig in das Betreibungsverfahren eingegriffen hat, sind die Betreibungsferien um Weihnachten ( Art. 56 Ziff. 2 SchKG ) nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die am 5. Januar 2005 (Poststempel) der schweizerischen Post ( Art. 32 Abs. 1 SchKG ) übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: