Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.239/2003 KI-generiert

Appeal Regarding Scope of Review for Bankruptcy Threat Notification Validity

Geschäftsnummer 7B.239/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual challenged a bankruptcy warning issued against them by the St. Gallen debt enforcement office. The individual appealed to the lower contingent authority, which rejected the appeal, leading to a further appeal to the upper cantonal supervisory authority for debt enforcement. This authority also dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court regarding the validity of the bankruptcy warning. The court’s examination focused solely on the legitimacy of the warning as per the initial issuance, and the court determined that the individual did not adequately address the legal basis for their claims in the appeal. As a result, the court decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 29 Abs. 2 BV; Appeal Regarding Scope of Review for Bankruptcy Threat Notification Validity: Gallen debt enforcement office. The individual appealed to the lower contingent authority, which rejected the appeal, leading to a further appeal to the upper cantonal supervisory authority for debt enforcement. This authority also dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court regarding the validity of the bankruptcy warning. The court’s examination focused solely on the legitimacy of the warning as per the initial issuance, and the court determined that the individual did not adequately address the legal basis for their claims in the appeal. As a result, the court decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Eröffnung des Entscheids Rechtsbeständigkeit der Betreibung Kognitionsbefugnis Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 1 OG
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 22.
Art. 19 SchKG
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 19 Abs.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E.
Art. 29 Abs. 2 BV
Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend macht.
Art. 79 Abs. 1 OG
Im Übrigen ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the dispositive to state that the appeal procedure is free of charge in this case.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal procedure is free of charge in this case.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive to state that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.239/2003 /bnm

Urteil vom 19. November 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 22. Oktober 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt St. Gallen X.________ (Schuldner) am 25. August 2003 die Konkursandrohung zu. Dagegen gelangte X.________ an das Kreisgericht St. Gallen, untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, welches die Beschwerde am 23. September 2003 abwies. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 wies ebenfalls das Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

X.________ gelangt mit Beschwerde vom 9. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2003. Streitgegenstand ist somit einzig die Gültigkeit der am 25. August 2003 zugestellten Konkursandrohung. Unbeachtlich sind damit von vornherein Rügen, welche in keinem Zusammenhang mit dem hängigen Betreibungsverfahren stehen. Dies gilt insbesondere für die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Parteivertreter der Beschwerdegegner sowie den Antrag, den Ausgang eines Strafverfahrens zu berücksichtigen. Zudem wird im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden: Nicht zu hören sind demnach die Ausführungen in Bezug auf die der Betreibung zu Grunde liegende Darlehensschuld. Im Übrigen entscheidet allein der Richter, ob der Konkurs schliesslich zu eröffnen ist.

3. Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend macht.

4. Im Übrigen ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe offensichtlich nicht, da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt.

5. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern dem Betreibungsamt St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: