Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.238/2000 KI-generiert

Pension Fund Claim and Exclusion from Bankruptcy

Geschäftsnummer 7B.238/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge by an individual against a bankruptcy warning initiated by a pension fund, where the individual argued that the underlying debt was based on public law, which should exempt it from bankruptcy proceedings. Initially, the complaint was dismissed by a local court, and upon appeal, the higher cantonal court upheld this dismissal, arguing that the creditor did not qualify as a public law entity as required for the exemption. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions regarding both the bankruptcy warning and the court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 43 SchKG, Art. 43 Ziff. 1 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Pension Fund Claim and Exclusion from Bankruptcy: Initially, the complaint was dismissed by a local court, and upon appeal, the higher cantonal court upheld this dismissal, arguing that the creditor did not qualify as a public law entity as required for the exemption. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions regarding both the bankruptcy warning and the court's ruling.

Schlagwörter

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Konkursforderung Inkasso Gläubigerversammlung Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the final dispositive, this case precedes the LTF. The refusal to enter upon the appeal (which implies no costs are awarded here) is the result of non-compliance. However, since the dispositive only explicitly mentions non-admission ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten') and notification, no specific cost article is cited in the numbered orders.

Art. 93 BGG

Used to reject the appeal as inadmissible because the required explanation of the violation of federal law was missing (even though the final ruling cites 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten', the primary procedural failing discussed and leading to the rejection is based on the requirements for submitting an appeal, which often fall under rules analogous to Art. 93 or the specific procedural rules of the relevant law, here OG 79 mentioned explicitly as failing).

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.238/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

10. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Oktober 2000,

betreffend

Konkursandrohung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In der von der Pensionskasse der Verbände U.________ V.________ W.________ X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Einsiedeln Y.________, Inhaber eines Ingenieurbüros, am 29. Juni 2000 die Konkursandrohung zu. Y.________ erhob Beschwerde beim Gerichtspräsidenten von Einsiedeln als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit der Begründung, die der Betreibung zugrunde liegende Forderung beruhe auf dem öffentlichen Recht, so dass nach Art. 43 SchKG die Konkursbetreibung nicht zulässig sei. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde am 30. August 2000 ab, soweit er darauf eintrat.

Y.________ zog diese Verfügung weiter, worauf das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde seinerseits am 2. Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde beschloss.

Diesen Beschluss nahm Y.________ am 6. Oktober 2000 in Empfang. Mit einer vom 16. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den kantonsgerichtlichen Entscheid wie auch (sinngemäss) die Konkursandrohung aufzuheben.

Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 125 III 250 E. 1 S. 251; 118 III 13 E. 2 S. 14) davon ausgegangen, der an sich der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner könne auf Grund von Art. 43 Ziff. 1 SchKG der Generalexekution nur dann entgehen, wenn die Betreibungsforderung im öffentlichen Recht begründet sei und es sich überdies beim Gläubiger um ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts handle. Die Erfüllung der zweiten Voraussetzung hat die Vorinstanz verneint und dabei erklärt, der Umstand, dass der hier betreibenden Pensionskasse öffentliche Aufgaben übertragen seien und die berufliche Vorsorge öffentlichrechtlich obligatorisch sei, vermöge daran nichts zu ändern. Als unbehelflich hat das Kantonsgericht ebenso den Hinweis des Beschwerdeführers auf einen anderen Entscheid der hier zuständig gewesenen unteren Aufsichtsbehörde erachtet, wobei es unter anderem darauf hinweist, dass es in jenem Fall nicht um Anspüche einer Pensionskasse gegangen sei.

b) Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das beim Kantonsgericht Vorgebrachte zu wiederholen. Er setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und erklärt demnach auch nicht, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollen. Namentlich bringt er auch nichts vor, was die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichts in Frage stellen würde.

Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Betreibungsgläubigerin keinen öffentlichrechtlichen Charakter habe. Seinem Hinweis auf die staatliche Aufsicht, der sie unterstehe, kommt insofern keine selbstständige Bedeutung zu, als sich die Vorinstanz mit dem Umstand, dass die Betreibungsgläubigerin öffentliche Aufgaben erfüllt, auseinander gesetzt hat und die Zuweisung einer solchen Aufgabe regelmässig mit der entprechenden Aufsicht durch das Gemeinwesen verbunden ist.

Schliesslich räumt der Beschwerdeführer auch ein, dass der von ihm schon im kantonalen Verfahren angerufene Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde nicht Beiträge an eine Institution der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand gehabt habe, sondern Gebühren für die Nachführung des Vermessungswerkes durch einen (privaten) Grundbuchgeometer. Dass der angefochtene Beschluss dennoch in Anbetracht jenes Entscheids bundesrechtswidrig sein soll, ist mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Einsiedeln und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer)

des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 10. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: