Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.237/2002 KI-generiert

Revision Refused: Unadjudicated Claims and Overlooked Facts Insufficient for Reopening Case

Geschäftsnummer 7B.237/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two applicants submitted a revision request to the Federal Tribunal regarding a previous ruling made on October 16, 2002. They argued that the tribunal had not addressed certain applications and had overlooked significant evidence. However, the tribunal determined that revision is only permissible under specific conditions, and the applicants failed to demonstrate any valid grounds for a revision. Consequently, the tribunal did not accept the request for revision and also declined to grant legal aid due to the apparent lack of merit in the revision application.

Legislator-Regeste

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Art. 136 OG, Art. 140 OG, Art. 152 OG; Revision Refused: Unadjudicated Claims and Overlooked Facts Insufficient for Reopening Case: Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 OG
dass nach Art. 136 OG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit.
Art. 140 OG
dass die Gesuchsteller insgesamt nicht darlegen, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll und daher auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden kann ( Art. 140 OG ; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2.
Art. 152 OG
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsbegehrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.237/2002 /bnm

Urteil vom 18. Dezember 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Z.________ und Y.________,

Gesuchsteller,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 2002 (7B.162/2002).

Die Kammer hat in Erwägung,

dass Z.________ und Y.________ mit Eingaben vom 6. November 2002 und 15. November 2002 sowie weiteren, am 25. November 2002 und 18. Dezember 2002 eingegangenen Unterlagen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002 eingereicht haben,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass sich die Gesuchsteller auf Art. 136 lit. c und d OG berufen,

dass nach Art. 136 OG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),

dass die Gesuchsteller im Wesentlichen verlangen, es sei ihren Anträgen und Vorbringen im Beschwerdeverfahren 7B.162/2002 zu folgen,

dass das Revisionsverfahren indessen nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass die Gesuchsteller insgesamt nicht darlegen, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll und daher auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden kann ( Art. 140 OG ; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz 8.28),

dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsbegehrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ),

dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: