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7B.237/2001 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint regarding the auction of their property in a debt collection proceeding

Geschäftsnummer 7B.237/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the auction of their property in a debt collection proceeding. The property was auctioned on July 13, 2001, and the individual contested the auction surcharge, claiming that the burden register and auction conditions were not legally valid. The lower court rejected the complaint, which was subsequently upheld by the cantonal upper court. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the auction surcharge. However, the complaint was found to lack sufficient legal grounding to proceed, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG; The case involves an individual who filed a complaint regarding the auction of their property in a debt collection proceeding: 3.- Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die wortwörtlich der im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift entspricht. Da die Eingabe des Beschwerdeführers keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Entscheidgründen der Vorinstanz aufweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Schlagwörter

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Zuschlag bei der Versteigerung Inkasso Grundstück Kauf auf Probe Pfändung Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
3.- Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind.
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Volltext

[AZA 0/2]

7B.237/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

20. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin

Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss vom 2. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010070/U),

betreffend

Liegenschaftssteigerung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. .., Betreibungsamt Z.________) gegen den Schuldner und Pfandeigentümer A.________ wurde am 13. Juli 2001 das Grundstück Kat. Nr. .. (Grundbuch Z.________) versteigert. Mit Eingabe vom 22. Juli 2001 erhob A.________ Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag und machte geltend, die Steigerung hätte nicht stattfinden dürfen, weil das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen nicht rechtskräftig gewesen seien. Mit Beschluss vom 12. September 2001 wies das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. Hiergegen legte A.________ Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2001 ebenfalls abwies.

A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Steigerungszuschlages.

Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.- Im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wird keine mündliche Parteiverhandlung geführt (vgl. Art. 62 u. 81 OG ). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung kann daher nicht eingetreten werden.

3.- Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die wortwörtlich der im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift entspricht. Da die Eingabe des Beschwerdeführers keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Entscheidgründen der Vorinstanz aufweist, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: