Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.235/2005 KI-generiert

Debtor's Appeal Inadmissible Post-Bankruptcy Threat Annulment

Geschäftsnummer 7B.235/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a bankruptcy warning issued against him in a collection process. The individual sought an extension of the complaint filing period, which was denied by the supervisory authority of the appellate court. Consequently, the individual's complaint against the bankruptcy warning was granted, and the warning was annulled. The individual later challenged the appellate court’s decision regarding the complaint deadline, but the court concluded that he was not fundamentally affected by the decision being contested and, therefore, did not have a legitimate claim for appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Inadmissible Post-Bankruptcy Threat Annulment: The individual sought an extension of the complaint filing period, which was denied by the supervisory authority of the appellate court. Consequently, the individual's complaint against the bankruptcy warning was granted, and the warning was annulled. The individual later challenged the appellate court’s decision regarding the complaint deadline, but the court concluded that he was not fundamentally affected by the decision being contested and, therefore, did not have a legitimate claim for appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung nachträglicher Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Drohung gegen Behörden und Beamte Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Sachwalter bei der Schuldenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the cost-free nature of the appeal procedure, which is relevant to the overall outcome, although the dispositive itself does not explicitly order costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.235/2005 /bnm

Urteil vom 21. Dezember 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichts-

behörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005 (Nr. ABS 05 376).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005, mit welchem der Antrag von X.________ auf Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und seine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland gutgeheissen und die Konkursandrohung aufgehoben wurde,

in die Eingabe vom 5. Dezember 2005, mit welcher X.________ Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG legitimiert ist, wer durch den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen Rechten oder zumindest tatsächlich betroffen ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44),

dass die Vorinstanz die angefochtene Konkursandrohung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben hat (Dispositiv-Ziffer 2),

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - nicht beschwert ist,

dass der Beschwerdeführer sich vergeblich gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wendet, da sich die Beschwer aus dem Urteilsspruch und nicht aus den Erwägungen ergeben muss (vgl. BGE 103 II 155 E. 3 S. 159),

dass der Beschwerdeführer schliesslich kein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung hat (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 109), ob die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 114 III 5 E. 3) richtig angewendet habe, wenn sie erwogen hat, die Beschwerdefrist könne als Verwirkungsfrist nicht erstreckt werden, und das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),

dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: