Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.234/2005 KI-generiert

Federal Court Rejects Appeal on Wage Garnishment Due to Untimely and Deficient Submission

Geschäftsnummer 7B.234/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the calculation of the minimum living wage in relation to wage garnishment. The complainant challenged a prior decision from the cantonal supervisory authority concerning a wage garnishment adjustment that had been dismissed on November 15, 2005. The complainant sought to extend the appeal deadline to provide further justification for the complaint. However, the tribunal determined that the appeal was not admissible as it failed to meet the necessary legal criteria, specifically regarding the timely submission and content required for the appeal. Consequently, the tribunal opted not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Federal Court Rejects Appeal on Wage Garnishment Due to Untimely and Deficient Submission: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Betreibungsbegehren verspätetes Fristerstreckungsgesuch Minimallohn Verwirkungsfrist materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 SchKG
dass der Beschwerdeführer in seiner am letzten Tag der zehntägigen Frist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) erhobenen Beschwerde um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht,
Art. 79 Abs. 1 OG
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.234/2005 /bnm

Urteil vom 12. Dezember 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. November 2005 (SCBES.2005.90).

Die Kammer hat nach Einsicht

in das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. November 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung vom 2. August 2005 des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Revision der Lohnpfändung bzw. Existenzminimumsberechnung abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,

in die Eingabe vom 1. Dezember 2005 (Postaufgabe), mit welcher X.________ Beschwerde gegen das am 21. November 2005 zugestellte Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner am letzten Tag der zehntägigen Frist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) erhobenen Beschwerde um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht,

dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass die Beschwerdefrist nicht zur Ergänzung der Begründung erstreckt werden kann ( BGE 114 III 5 E. 3) und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung und Einreichung einer Beschwerdebegründung daher unzulässig ist,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers, welche sich im Gesuch um Fristerstreckung erschöpft, diesen Anforderungen nicht genügt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: