Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.234/2000 KI-generiert

Debtor Appeal on Garnishment Quota Due to Insufficient Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer 7B.234/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a debtor contesting an income garnishment decision made by a local debt enforcement office. The garnishment was initially set at a certain monthly amount, which the debtor challenged through a series of appeals, eventually leading to a reduced amount set by a higher court. The debtor filed a complaint claiming that the calculations regarding his essential living costs were flawed, particularly on issues such as tax deductions and medical expenses. The higher court acknowledged some aspects of the debtor's situation but ultimately did not account for certain fixed costs associated with vehicle ownership in its calculations. The debtor's complaint reached the Swiss Federal Tribunal, which found that the evaluation of the debtor's necessary living expenses was not fully considered, particularly regarding the fixed costs related to his vehicle, and thus decided to return the case for further review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor Appeal on Garnishment Quota Due to Insufficient Subsistence Minimum Calculation: Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2000 lässt sich das Betreibungsamt Baden zu den verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsberechnung Mindesteinkommen Anlagevermögen Heilungskosten Kostenberechnung Ermittlung des Invalideneinkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 79 Abs. 1 OG
Art. 79 Abs. 1 OG ), wird doch nicht erklärt, weshalb der in der Pauschale des Grundbedarfs enthaltene Betrag nicht ausreichen soll.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

ZKBER.2024.33 (2024-10-14) · so
Appeal Regarding Increased Child Support Calculation and Surplus Distribution
«…von der Berufungsbeklagten veranschlagten Fahrkosten von CHF 0.50 pro Kilometer sind nicht zu beanstanden. Im Entscheid 7B.234/2000 hat das Bundesgericht erwogen, komme einem Auto Kompetenzcharakter zu, seien bei der Ermittlung des Notbedarfs nicht nu…»
5A_36/2023 (2023-07-05)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Asset Division and Adjusts Post-Divorce Maintenance in Long-Term Divorce Case
«…g sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Fahrzeugs (Urteile 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.1; 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c/aa). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf d…»
100 2019 150 (2020-10-08) · be
Taxpayer v. Canton: Tax Exemption Granted Due to Economic Hardship
«…n des Fahrzeugs (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4 Bst. d; BGer 5A_779/2015 vom 12.7.2016 E. 5.3.3.1, 7B.234/2000 vom 3.11.2000 E. 6c). Es ist daher nicht vom vollen Kilometeransatz von (aktuell) Fr. 0.70, sondern lediglich von durch…»
100 2019 146 (2020-04-01) · be
Cantonal Tax Remission Denial Due to Sufficient Disposable Income
«…erlichen Kosten ohne Amortisation des Fahrzeugs (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4; BGer 5A_779/2015 vom 12.7.2016 E. 5.3.3.1, 7B.234/2000 vom 3.11.2000 E. 6c). Der geltende Kilometeransatz von Fr. 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom…»
2018.11.06.zr.1 (2018-11-06) · bl
Appeal Dismissed: Maintenance Modification Denied Due to Insufficient Grounds
«…Amortisation zu berechnen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2; KGEBL 400 15 317 vom 27. Oktober 2015 E. 4.2; ferner BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c; 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.2). Eine Kilometerpauschale von CHF 0.70 berücksichtigt di…»
LY160023 (2016-11-15) · zh
Husband's Appeal to Reduce Interim Support Payments Denied and Wife's Appeal Partially Granted
«…sten von Fr. 0.70 pro Kilometer blieben unbestritten (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/25 S. 8 ff.) und sind angemessen (vgl. BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 = Praxis 2/2001 Nr. 33 S. 202 f. und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage…»
OG O1Z 15 1 (2016-06-28) · ar
Divorce Ancillary Consequences: Support Recalculation and Property Division
«…entar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 172 zu Art. 117 ZPO. 15 Urteil des Bundesgerichts 7B.234/2000 vom 3. November 2006, E. 6 lit. c. 16 www.ar.ch/steuern/Kurzübersicht_Wegleitung…»
2015.06.23.zr.1 (2015-06-23) · bl
Debtor's Appeal on Commuting Expenses Dismissed
«…osten mit einer Kilometerpauschale von CHF 0.50 bei kurzen Arbeitswegen nicht in vollem Umfange Rechnung getragen (BGer 7B.234/2000 = Pra 2001 Nr. 33). Mit zunehmender Anzahl gefahrener Kilometer pro Jahr werden allerdings die auf den Kilometer umgere…»
420.2015.155 (2015-06-23) · bl
Debtor's Car Commute Expenses Appeal Dismissed
«…osten mit einer Kilometerpauschale von CHF 0.50 bei kurzen Arbeitswegen nicht in vollem Umfange Rechnung getragen (BGer 7B.234/2000 = Pra 2001 Nr. 33). Mit zunehmender Anzahl gefahrener Kilometer pro Jahr werden allerdings die auf den Kilometer umgere…»
5A_890/2013 (2014-05-22)
Wife v. Husband: Spousal Maintenance and Inclusion of Taxes in Subsistence Minimum
«…den Steuern nebst den aufgelaufenen Steuerschulden für 2011 der Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 E. 6c/aa. Der Beschwerdegegner bestreitet im Wesentlichen knappe Verhältnisse, die eine Berücksich…»
C1 12 210 (2013-12-02) · vs
Husband's Appeal of Spousal Support and Property Division in Divorce Affirmed.
«…pproprié pour l’entretien du véhicule; l’intéressé ne peut, en revanche, prétendre à l’amortissement de celui-ci (arrêt 7B.234/2000 du 3 novembre 2000 consid. 6c/aa, in BlSchK 2002 p. 124; BlSchK 2009 p. 196; Vonder Mühll, Commentaire bâlois, 2e éd.,…»
5P.6/2004 (2004-03-12)
Husband's Appeal on Custody, Support, and Income Division Upheld
«…dbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stützen und wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten (vgl. Urteil 7B.234/2000 vom 3. November 2000, E. 6c/aa, in: Praxis 2001 Nr. 33 S. 202 f.). Insgesamt hat der Einzelrichter unter der Rubrik "Au…»
LY160023 · zh
Modification of Spousal and Child Maintenance Payments in Divorce Proceedings
«…sten von Fr. 0.70 pro Kilometer blieben unbestritten (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/25 S. 8 ff.) und sind angemessen (vgl. BGer 7B.234/2000 vom 3. November 2000 = Praxis 2/2001 Nr. 33 S. 202 f. und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage…»

Volltext

[AZA 0/2]

7B.234/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

3. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. Au-gust 2000,

betreffend

Einkommenspfändung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) In der gegen S.________ hängigen Betreibung Nr. ... vollzog das Betreibungsamt Baden am 22. März 2000 eine Einkommenspfändung, wobei es die pfändbare Quote auf Fr. 420. 65 im Monat festsetzte.

Die von S.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Gerichtspräsident 1 von Baden als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 8. Juni 2000 ab, soweit er darauf eintrat.

S.________ gelangte hierauf an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, das die pfändbare Quote mit Entscheid vom 29. August 2000 auf monatlich Fr. 413. 65 herabsetzte.

b) Den obergerichtlichen Entscheid nahm S.________ am 25. September 2000 in Empfang. Mit einer vom 5. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, die Pfändung aufzuheben, weil die Ermittlung seines Notbedarfs durch das Obergericht in verschiedenen Punkten fehlerhaft sei und in sein Existenzminimum eingegriffen werde.

Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2000 lässt sich das Betreibungsamt Baden zu den verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2.- Die Beanstandung, bei der Ermittlung des Notbedarfs seien zu Unrecht die Steuern nicht berücksichtigt worden, ist neu und deshalb von vornherein nicht zu hören (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin unbegründet, da das Gemeinwesen für seine Steuerforderungen kein Vorrecht geniesst ( BGE 95 III 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).

3.- Neu und unbeachtlich ist ebenfalls der Einwand des Beschwerdeführers, die Telefonkosten würden monatlich rund Fr. 100.-- betragen. Ausserdem ist dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG ), wird doch nicht erklärt, weshalb der in der Pauschale des Grundbedarfs enthaltene Betrag nicht ausreichen soll.

4.- Mit dem Hinweis, er sei schwer krank, beansprucht der Beschwerdeführer einen Betrag von mindestens Fr. 200.-- im Monat für "ärztliche Behandlungskosten und Medikamente".

Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarrechnungen von Dr. med. A.________ vom 1. Februar 2000 und des Zahnarztes B.________ vom 25. April 2000 befasst und festgehalten, dass es nicht in Frage komme, die entsprechenden Forderungsbeträge, falls sie überhaupt noch geschuldet und nicht getilgt sein sollten, in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen; es sei Sache der erwähnten Ärzte, ihrerseits gegebenenfalls Betreibung einzuleiten.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt aber auch nicht dar, dass und inwiefern ärztliche Behandlungen und Medikamente von der (obligatorischen) Krankenversicherung nicht übernommen würden und weshalb ihm über die von der Vorinstanz berücksichtigte

Krankenkassenprämie von Fr. 231. 35 hinaus ein Betrag von Fr. 200.-- zuzugestehen sei.

5.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass "der 20%ige Zuschlag von Fr. 487. 10" überhaupt nicht berechnet worden sei. Abgesehen davon, dass auch diese Rüge neu ist, ist nicht ersichtlich, worum es sich bei diesem Zuschlag handeln soll.

6.- a) Im Notbedarf des Beschwerdeführers hat das Obergericht unter dem Titel "Auto" den Betrag von Fr. 100.-- eingesetzt.

Es hat in diesem Zusammenhang auf zwei Zeugnisse von Dr. med. A.________ vom 16. November 1998 und vom 21. Juni 2000 hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer sich wegen seiner Behinderung nur mit Hilfe eines Stocks fortbewegen könne und für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe bzw. auf sein Auto angewiesen sei. Die Vorinstanz hält es für angezeigt, ihm für die Erledigung der notwendigen täglichen Bedürfnisse und für die Therapiebesuche die Benützung des eigenen Autos zuzugestehen. Sie hat hiefür ermessensweise eine monatliche Gesamtstrecke von 200 Kilometern festgelegt und erklärt, dass Fr. 100.-- an die Kosten des Autos als im Existenzminimum inbegriffen anzurechnen seien. Im Gegenzug falle die (vom Betreibungsamt unter dem Titel "Fahrten zur Physiotherapie nach Z.________" gewährte) Anrechnung von Fr. 70.-- für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weg.

b) Die Ermittlung des Notbedarfs durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist einzig vom Schuldner angefochten worden. Die vom Betreibungsamt aufgeworfene Frage, ob dieser überhaupt noch in der Lage sei, ein Automobil zu führen, ist deshalb von vornherein nicht zu erörtern.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse für das Auto mindestens Fr. 200.-- ausgeben, betrügen doch allein schon die Versicherungskosten mehr als Fr. 50.-- im Monat.

aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz kommt dem Automobil des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zu. Für diesen Fall sind bei der Ermittlung des Notbedarfs nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen Kosten (ohne Amortisation) einzusetzen (vgl. die in BlSchK 51/1987, S. 226 ff., veröffentlichten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Januar 1988, Ziff. II/4 lit. e). Darunter fallen - auch unter Umständen, wie sie hier vorliegen (Zugeständnis der Benützung des Autos nur für bestimmte Fahrten, d.h. für eine beschränkte Zahl von Kilometern) - die Auslagen für Fahrzeugsteuer und Versicherung wie auch ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Automobils (vgl. den in BlSchK 45/1981 veröffentlichten Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. März 1979, S. 141; dazu auch BGE 110 III 17 E. 1 S. 18).

bb) Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Vorinstanz offensichtlich darauf beschränkt hat, für die zugestandene (vom Beschwerdeführer nicht angefochtene) Distanz eine Kilometerpauschale (von Fr. -.50) einzusetzen. Sie hat damit insofern gegen die dargelegten Grundsätze verstossen, als die zugestandene Kilometerzahl nur bezüglich der Auslagen für Treibstoff und in gewissem Ausmass für die Wartungskosten von Bedeutung sein kann, den erwähnten festen Kosten jedoch in vollem Umfang Rechnung zu tragen gewesen wäre. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid mithin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie teilweise gutgeheissen; der Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. August 2000 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Bestimmung der Kosten für die zu Lasten des Notbedarfs zugestandene Benützung des Automobils und zu neuer Festlegung der pfändbaren Quote an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: