Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.232/2003 KI-generiert

Debtor's Illness Insufficient for Stay of Execution Proceedings

Geschäftsnummer 7B.232/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a legal standstill in response to an impending debt collection action, which was initially denied by the local debt enforcement office. Subsequent appeals against this denial were rejected by both the lower courts and the upper cantonal supervisory authority. The individual contested the decisions on the grounds that his health condition warranted a legal standstill, arguing that he was unable to protect his rights. However, the supervisory authority determined that despite his illness, the individual was capable of organizing representation and filing complaints. Consequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 61 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 29 Abs. 3 BV; Debtor's Illness Insufficient for Stay of Execution Proceedings: Subsequent appeals against this denial were rejected by both the lower courts and the upper cantonal supervisory authority. The individual contested the decisions on the grounds that his health condition warranted a legal standstill, arguing that he was unable to protect his rights. However, the supervisory authority determined that despite his illness, the individual was capable of organizing representation and filing complaints. Consequently, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the prior rulings.

Schlagwörter

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Konkursaufschub Betreibungsbegehren Arrestverfahren Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

The main ground for dismissing the appeal concerning the refusal of the stay of execution is that the prior assessment did not constitute an abuse of discretion under this provision, even though the substantive article Art. 61 SchKG was discussed.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Used to establish that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Used to establish that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.232/2003 /rov

Urteil vom 6. November 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Pfändungsvollzug/Rechtsstillstand,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung,

vom 8. Oktober 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wies das Betreibungsamt A.________ den Antrag von Z.________ auf Gewährung eines Rechtsstillstandes ab und kündigte den Pfändungsvollzug auf den 18. Juni 2003 an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Kreisgericht Gaster-See, untere Aufsichtsbehörde SchKG, mit Entscheid vom 17. September 2003 ab. Am 8. Oktober 2003 wies das Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, die Beschwerde von Z.________ ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 27. Oktober 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Nach Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte einem schwer kranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Diese Bestimmung kann unter anderem jenem Schuldner zu Gute kommen, der auf Grund seiner Krankheit ausser Stande ist, seine Rechte zu wahren oder einen Vertreter zu bestellen ( BGE 74 III 37 S. 39; 105 III 101 E. 3 S. 104; Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 7 zu Art. 61 SchKG ). Ob ein Rechtsstillstand gewährt werden soll, ist eine Ermessensfrage ( BGE 105 III 101 E. 3 S. 105). Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht wurde, d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind ( BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; 128 III 337 E. 3a; 129 III 400 E. 3.1 S. 403).

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von seiner Krankheit - sowohl in der Lage gewesen sei, im Vorfeld des Pfändungstermins vom 19. Mai 2003 seinen Steuerberater als Vertreter zu instruieren, als auch eine begründete Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zu richten und deren Zustellung zu organisieren. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die Aufsichtsbehörde hat aus diesem Sachverhalt den Schluss gezogen, dass die Voraussetzung für einen Rechtsstillstand nicht erfüllt sei. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers geht diese Begründung nicht an der Sache vorbei: Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, einzig auf das ärztliche Zeugnis abzustellen, vielmehr kann sie weitere Umstände - wie eben die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, einen Vertreter zu organisieren und Beschwerde zu führen - in ihren Entscheid miteinbeziehen. Damit kann im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens festgestellt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, ihm sei zu Unrecht kein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet worden bzw. ihm sei eine Nachfrist zu gewähren, um einen entsprechenden Antrag zu stellen, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren stützt sich auf kantonales Recht bzw. direkt auf Verfassungsrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann jedoch nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32; 128 III 244 E. 5a S. 245). Aus dem gleichen Grund unzulässig sind die sinngemässen Rügen der Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) sowie des rechtlichen Gehörs (wegen mangelnder Begründung; Art. 29 Abs. 2 BV ).

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: