Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.232/2002 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Bankruptcy Warning Objection

Geschäftsnummer 7B.232/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a debtor who challenged a notification of impending bankruptcy sent by a creditor's office, which was initially dismissed by a lower court. The debtors' subsequent appeal to a higher court was also rejected, prompting the debtor to file a complaint with the Federal Tribunal. The complaint raised issues regarding the timeliness and adequacy of the complaint submitted to the Federal Tribunal, particularly concerning necessary legal justifications and procedural adherence as stipulated by Swiss law. The court found that the complaint did not meet the required standards for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 2 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Bankruptcy Warning Objection: Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für den Fall, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügen sollte, eine Nachfrist für die Verbesserung anzusetzen. Bei den in Art. 19 Abs. 1 SchKG festgesetzten zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Abgesehen von den in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten, hier nicht gegebenen Fällen (Wohnsitz im Ausland und Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung wegen unbekannten Wohn- oder Aufenthaltsortes), kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Sodann ging die am 11. November 2002 zur Post gebrachte Eingabe am 12. November 2002, dem zehnten und letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Bundesgericht ein. Damit war das Einräumen der Gelegenheit zu einer Verbesserung auch aus dieser Sicht ausgeschlossen.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung prozessuale Einreden Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.232/2002 /min

Urteil vom 20. November 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Konkursandrohung

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Präsidentin I des Amtsgerichts Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies am 26. September 2002 die Beschwerde ab, die T.________ gegen die ihm vom Betreibungsamt W.________ in der Betreibung Nr. ... am 11. September 2002 zugestellte Konkursandrohung eingereicht hatte.

T.________ gelangte hierauf an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern (obere kantonale Aufsichtsbehörde), das am 21. Oktober 2002 entschied, auf den Beschwerde-Weiterzug werde nicht eingetreten.

Diesen Entscheid nahm T.________ am 2. November 2002 in Empfang. Mit einer vom 11. November 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für den Fall, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügen sollte, eine Nachfrist für die Verbesserung anzusetzen. Bei den in Art. 19 Abs. 1 SchKG festgesetzten zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Abgesehen von den in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten, hier nicht gegebenen Fällen (Wohnsitz im Ausland und Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung wegen unbekannten Wohn- oder Aufenthaltsortes), kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Sodann ging die am 11. November 2002 zur Post gebrachte Eingabe am 12. November 2002, dem zehnten und letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Bundesgericht ein. Damit war das Einräumen der Gelegenheit zu einer Verbesserung auch aus dieser Sicht ausgeschlossen.

3. Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; Hinweise auf Rechtsschriften, die im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, sind unbeachtlich (dazu BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Die vorliegende Eingabe, in der sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die von ihm bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschrift zu verweisen, genügt den dargelegten Begründungsanforderungen in keiner Art.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt W.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: