Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.232/2001 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Levy Inadmissible Due to Valid Enforcement Order

Geschäftsnummer 7B.232/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning debt recovery, a debt collection office scheduled a garnishment for a debtor based on a previously issued enforcement order for a specific amount. The debtor contested the garnishment announcement, leading to a ruling from the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which rejected the debtor’s complaint. The debtor subsequently appealed this decision to a higher tribunal, seeking to overturn both the supervisory authority's ruling and the original garnishment announcement. However, the higher tribunal found the appeal to be inadmissible, as the debtor failed to substantiate claims of improper procedures or violations of legal regulations concerning the garnishment.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 243 Abs. 2 ZPO, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor's Appeal Against Levy Inadmissible Due to Valid Enforcement Order: The debtor contested the garnishment announcement, leading to a ruling from the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which rejected the debtor’s complaint. The debtor subsequently appealed this decision to a higher tribunal, seeking to overturn both the supervisory authority's ruling and the original garnishment announcement. However, the higher tribunal found the appeal to be inadmissible, as the debtor failed to substantiate claims of improper procedures or violations of legal regulations concerning the garnishment.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverfahren Aufsichtsbeschwerde Hinterlegung der Schuld Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 SchKG
Cited in the reasoning to define which decision is the subject of the complaint for debt collection matters.
Art. 88 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning regarding the creditor's right to request continuation of debt collection upon obtaining a definitive payment order.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sowie den Akten geht hervor, dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen in der Betreibung Nr.
Art. 243 Abs. 2 ZPO
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet, da gegen den Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO /SO kein ordentliches Rechtsmittel offen stand.
Art. 79 Abs. 1 OG
Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt habe zu Recht die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen.
Art. 17 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to explain that a complaint in debt collection matters can only review rulings by the collection office.
Art. 90 SchKG
Cited in the reasoning regarding the rules for announcing the attachment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 243 Abs. 2 ZPO/SO

Cited in the reasoning regarding the finality of the decision granting definitive legal remedy.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain that a complaint in debt collection matters can only review rulings by the collection office.

Art. 19 SchKG

Cited in the reasoning to define which decision is the subject of the complaint for debt collection matters.

Art. 88 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the creditor's right to request continuation of debt collection upon obtaining a definitive payment order.

Art. 90 SchKG

Cited in the reasoning regarding the rules for announcing the attachment.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.232/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Urteil vom 21. September 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn),

betreffend

Pfändungsankündigung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der Betreibung Nr. ... gegen Y.________ kündigte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 29. August 2001 die Pfändung auf den 7. September 2001 an. Y.________ erhob gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) mit Urteil vom 21. September 2001 abwies, soweit sie darauf eintrat.

Y.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Pfändungsankündigung vom 29. August 2001.

Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht eingeholt worden.

2.- Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 21. September 2001, der die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 29. August 2001 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer rügt daher vergeblich die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. September 2001, mit welcher er zum Pfändungsvollzug auf die Amtsstelle vorgeladen wurde.

3.- Verfügt der Gläubiger über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, kann er die Fortsetzung der Betreibung verlangen ( Art. 88 Abs. 1 SchKG ). Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sowie den Akten geht hervor, dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Forderungsbetrag von Fr. 500.-- nebst Zinsen und Betreibungskosten mit Urteil vom 13. Juni 2001 die definitive Rechtsöffnung erteilte, und der Gläubiger am 8. August 2001 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellte. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge geleistet, da gegen den Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO /SO kein ordentliches Rechtsmittel offen stand. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt habe zu Recht die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen.

Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen selber nicht, dass er gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ausserordentliches Rechtsmittel eingelegt habe, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Rechtsöffnungsentscheid, das Rechtsöffnungsverfahren oder die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Steuerforderung wendet, kann er von vornherein nicht gehört werden: Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde können einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes überprüft werden ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ). Die Aufsichtsbehörde hat im Weiteren verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.

Art. 81 OG ), dass die Pfändungsankündigung dem Beschwerdeführer am 6. September 2001, ein Tag vor dem Vollzug, zugestellt worden ist; die Pändungsankündigung sei daher rechtzeitig erfolgt. Inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Pfändungsankündigung (vgl. Art. 90 SchKG ) unrichtig angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (Obergericht des Kantons Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: