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7B.230/2005 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Distribution Lists in Real Estate Auction Rejected

Geschäftsnummer 7B.230/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two debtors who faced a forced sale of their real estate initiated by a creditor bank in 2003. Following a public auction in late 2004, the debtors received distribution lists for the sale proceeds in mid-2005. They filed complaints against these lists, arguing that they had not been properly informed of the property valuations. The supervisory authority in bankruptcy matters ultimately dismissed their complaints in November 2005. Subsequently, the debtors contested this decision at the federal level, seeking its annulment, but raised issues that were not considered relevant for the appeal, leading to the dismissal of their case due to procedural limitations.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtors' Appeal Against Distribution Lists in Real Estate Auction Rejected: Following a public auction in late 2004, the debtors received distribution lists for the sale proceeds in mid-2005. They filed complaints against these lists, arguing that they had not been properly informed of the property valuations. The supervisory authority in bankruptcy matters ultimately dismissed their complaints in November 2005. Subsequently, the debtors contested this decision at the federal level, seeking its annulment, but raised issues that were not considered relevant for the appeal, leading to the dismissal of their case due to procedural limitations.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Immobilienvermögen Zwangsversteigerung Vollstreckungsentscheid Verbreitungsrecht Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ( Art. 80 Abs. 1 OG ) keine Gegenbemerkungen angebracht.
Art. 29 Abs. 2 BV
Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von kantonalem Recht sowie von Art. 29 Abs. 2 BV .
Art. 19 SchKG
Mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG kann indessen einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
Hingegen kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch von kantonalem Recht prüfen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 120 III 114 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited as the basis for the general rule that the appeal procedure is free of charge in the absence of malicious litigation.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the general rule that the appeal procedure is free of charge in the absence of malicious litigation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.230/2005 /bnm

Urteil vom 11. Januar 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Verteilungsliste usw.,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005 (ABS 05 169 und 05 250).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Bank Z.________ (Gläubigerin) leitete im Jahr 2003 gegen X.________ und Y.________ (Schuldner) die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 4. Oktober 2004 fand die öffentliche Versteigerung der Liegenschaften A.________ Gbbl.-Nrn. 1 und 2 statt. Auf eine Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag trat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern am 9. Dezember 2004 nicht ein (Verfahren ABS 04 463).

Am 4. Mai 2005 bzw. am 29. Juni 2005 wurden X.________ und Y.________ die Verteilungslisten für den Steigerungserlös der beiden Grundstücke zugestellt. Dagegen erhoben die beiden Schuldner am 9. Mai 2005 bzw. am 30. Juni 2005 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese vereinigte die beiden Verfahren und trat mit Entscheid vom 11. November 2005 auf die Beschwerden nicht ein (Verfahren ABS 05 169 und 05 250).

X.________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 18. November 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2005.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ( Art. 80 Abs. 1 OG ) keine Gegenbemerkungen angebracht. Die Bank Z.________ wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. November 2005. Streitgegenstand sind damit die Verteilungslisten. Indes richten sich die Rügen der Beschwerdeführer nicht gegen die Verteilung des Steigerungserlöses. Vielmehr kritisieren sie das Vorbereitungsverfahren zur Steigerung und machen namentlich geltend, ihnen seien die Ergebnisse der Schätzungen der beiden Grundstücke nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden.

Im Rahmen der Verteilung kann indes die Verwertung und das Vorbereitungsverfahren nicht mehr angefochten werden. Auf eine Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag ist die Aufsichtsbehörde am 9. Dezember 2004 nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht nicht angefochten und kann auch nicht mehr im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zustellung der Grundstücksschätzung kann damit nicht eingetreten werden.

3. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Aufsichtsbehörde verzichtet hat, vom Betreibungs- und Konkursamt eine Stellungnahme zur (kantonalen) Beschwerde einzuholen. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von kantonalem Recht sowie von Art. 29 Abs. 2 BV . Mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG kann indessen einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes. Hingegen kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch von kantonalem Recht prüfen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 126 III 30 E. 1c S. 32). Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

4. Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - von mut- oder böswilliger Prozessführung abgesehen - grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: