Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.230/2003 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Sale of Taxi Vehicle Fails Due to Inadequate Justification and Prior Final Decision

Geschäftsnummer 7B.230/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested a decision by the upper cantonal supervisory authority regarding the enforcement procedures related to his seized vehicle, a Mercedes, which he claimed was essential for his taxi business. Initially, the local debt collection office notified him about the creditor's request for enforcement actions. After a series of unsuccessful appeals, including one to a lower supervisory authority that deemed his complaint insufficiently reasoned, the debtor sought further review by the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the upper supervisory authority had already solidified its position on the non-exempt status of the vehicle, and the debtor's appeal lacked the necessary substantiation for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Seizure Sale of Taxi Vehicle Fails Due to Inadequate Justification and Prior Final Decision: Initially, the local debt collection office notified him about the creditor's request for enforcement actions. After a series of unsuccessful appeals, including one to a lower supervisory authority that deemed his complaint insufficiently reasoned, the debtor sought further review by the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the upper supervisory authority had already solidified its position on the non-exempt status of the vehicle, and the debtor's appeal lacked the necessary substantiation for consideration.

Schlagwörter

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Beschlagnahme des Fahrzeugs Betreibungsforderung Gläubigerversammlung Vollstreckungsentscheid Pfändungsvollzug Kaufvertrag über Motorfahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a SchKG
39 zu Art. 20a SchKG , m.H.) verletzt habe, wenn sie die Beschwerde (Eingabe vom 7.
Art. 18 SchKG
September 2003) gemäss Art. 18 SchKG als nicht hinreichend begründet erachtet hat.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
This article is cited to justify the cost assessment (that the appeal procedure is free of charge, except in cases of malicious appeal).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

This article is cited to justify the cost assessment (that the appeal procedure is free of charge, except in cases of malicious appeal).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.230/2003 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach,

6002 Luzern.

Gegenstand

Verwertungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 2003 (SK 03 116).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Ebikon-Dierikon-Adligenswil benachrichtigte A.________ am 15. Juli 2003, dass in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz die Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatten und daher die Verwertung des gepfändeten Personenwagens Mercedes in die Wege geleitet werde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2003 gelangte A.________ an den Amtsgerichtspräsidenten III Luzern-Land als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche mit Entscheid vom 18. August 2003 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf den Beschwerde-Weiterzug von A.________ mit Entscheid vom 23. September 2003 nicht ein.

A.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Unpfändbarkeit seines Personenwagens Mercedes festzustellen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat den Nichteintretensentscheid zum einen damit begründet, dass die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid den Begründungsanforderungen nicht genüge. Zum anderen hat sie unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen erwogen, dass bereits nach rechtskräftig "abgeschlossenem Pfändungsverfahren" - womit auf den Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. März 2003 Bezug genommen wird - feststehe, dass dem Mercedes kein Kompetenzcharakter zukomme, so dass auf den erneuten Einwand der Unpfändbarkeit des Personenwagens nicht mehr eingegangen werden könne. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen erneut geltend, der Mercedes stelle notwendige Grundlage seines Taxiunternehmens dar.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im kantonalen Verfahren (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG , m.H.) verletzt habe, wenn sie die Beschwerde (Eingabe vom 7. September 2003) gemäss Art. 18 SchKG als nicht hinreichend begründet erachtet hat. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Lorandi, a.a.O., N. 88 zu Art. 20a SchKG ) verkannt habe, wenn sie erwogen hat, die Frage des Kompetenzcharakters des Mercedes sei bereits durch den Beschwerdeentscheid vom 9. März 2003 und damit für das laufende Vollstreckungsverfahren entschieden worden. Auf die nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Ebikon-Dierikon-Adligenswil und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: