Debtor's Premature Appeal Against Garnishment Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a debtor contested the execution of a seizure related to a debt enforcement procedure, claiming that she had not received the relevant seizure documents and only learned of the seizure through a later notice. After the initial execution attempt failed, a seizure certificate was issued which the debtor argued was invalid due to missing signatures and improper notice of the proceedings. The local authority then proposed that the complaint be dismissed as it had reissued the seizure certificate with the necessary information. However, the court ruled that the debtor's challenge was premature, as it had been filed before the contestation period had officially begun, leading to the court's decision not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 VVAG, Art. 95 Abs. 4bis SchKG, Art. 80 OG, Art. 114 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m; Debtor's Premature Appeal Against Garnishment Dismissal: After the initial execution attempt failed, a seizure certificate was issued which the debtor argued was invalid due to missing signatures and improper notice of the proceedings. The local authority then proposed that the complaint be dismissed as it had reissued the seizure certificate with the necessary information. However, the court ruled that the debtor's challenge was premature, as it had been filed before the contestation period had officially begun, leading to the court's decision not to consider the appeal.
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KI-generiertThe provided text does not contain the dispositive orders citing Art. 36 BüG. This reference is excluded based on the rules.
The provided text does not contain the dispositive orders citing Art. 108 al. 1 let. a LTF. The decision was rendered before the LTF fully replaced the OG.
The provided text does not contain the dispositive orders citing Art. 64 LTF (the legal aid provision under the LTF). The decision appears to be based on older procedural rules (OG).
The provided text does not contain the dispositive orders citing Art. 66 al. 1 LTF (the cost provision under the LTF). The decision cites cost provisions based on the OG/SchKG structure.
The provided text does not contain the dispositive orders citing Art. 93 LTF. Since the decision refers extensively to the previous Federal Supreme Court rules (OG), this specific provision is not applicable if it did not appear in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the procedural complaint about the lack of notification of certain official communications.
Cited in the reasoning regarding the procedural complaint about the lack of notification of certain official communications.
Cited in the reasoning regarding the procedural complaint about the lack of proper notification.
Cited in the reasoning to establish that the decision on the merits of the enforcement procedure (Pfändungsurkunde) is the appealable decision.
Cited in the reasoning regarding the cost exemption of the appeal procedure, which relates to the final orders on costs.
Cited in the reasoning regarding the argument about the nullity of the authority's actions after the appeal was filed.
Cited in the reasoning regarding the nullity of the enforcement act because it lacked required signatures/persons.
Cited in the reasoning regarding the deviation from the statutory order of seizure.
Cited in the reasoning regarding the cost exemption of the appeal procedure, which relates to the final orders on costs.
Cited in the reasoning regarding the prohibition of awarding party compensation, which relates to the final orders on costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.23/2005 /sza
Urteil vom 25. Februar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Januar 2005.
Sachverhalt:
A. A.a In der Betreibung Nr. _______1 gegen X.________ als Solidarschuldnerin des Kantons Bern wurde der Zahlungsbefehl am 19. Januar 2004 zugestellt und mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 21. Mai 2004 vollstreckbar. Der Pfändungsvollzug zur angekündigten Zeit scheiterte jedoch, worauf der in einem früheren Verfahren vorgepfändete Liquidationsanteil der Schuldnerin an der Erbengemeinschaft A.________ in die Pfändungsurkunde eingetragen wurde (Abschrift vom 1. September 2004, Gruppen- Nr. _______2 des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen).
A.b Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2004 machte die Schuldnerin geltend, die Pfändungsabschrift Gruppen-Nr. _______2 vom 1. September 2004 nie erhalten zu haben und erst durch das am 30. September 2004 mitgeteilte Verwertungsbegehren von einer Pfändung zu wissen. Das Beschwerdebegehren lautete auf Nichtigkeit des Pfändungsvollzuges vom 9. Juli 2004, da das (nachträglich eingesehene) Vollzugsprotokoll weder eine behördliche Unterschrift noch eine Bescheinigung des Pfändungsvorganges und auch nicht die gemäss Art. 5 Abs. 1 VVAG verlangten Personen enthalte. Ferner verstosse die Anteilspfändung gegen die gesetzliche Reihenfolge der zu pfändenden Vermögenswerte, und zudem richte sich die Betreibung gegen die falsche Schuldnerin.
Die Dienststelle Wangen beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da sie die Pfändungsabschrift soeben neu ausgefertigt und mit den Namen der Mitanteilhaber wie auch bezüglich des Pfändungssubstrates ergänzt habe und sogleich mit eingeschriebener Post zustellen werde. Das Abweichen von der Pfändungsreihenfolge sei im Übrigen gestattet, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten ( Art. 95 Abs. 4bis SchKG ).
Mit Entscheid vom 13. Januar 2005 trat das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, auf die Beschwerde nicht ein, weil diese vor Fristbeginn erhoben wurde.
B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2005 festzustellen und der Entscheid aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Bern hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdefrist betrage 10 Tage und beginne am Tag, an dem die betroffene Person von der anzufechtenden Verfügung Kenntnis erhalte. Werde eine Sachpfändung angefochten, so sei die Pfändungsurkunde die massgebende Verfügung ( Art. 114 SchKG ; BGE 107 III 7 ff. E. 2). Die Zustellung der Pfändungsurkunde vom 1. September 2004 werde indes von der Beschwerdeführerin bestritten, und auch die Dienststelle Wangen habe den Zustellungsbeweis gar nicht erst angetreten. Sei aber die Zustellung unterblieben, so habe die Beschwerdeführerin keine hinreichende Kenntnis von der Verfügung erhalten, womit die Frist zur Anfechtung nicht zu laufen begonnen habe (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 255 zu Art. 17 SchKG ). Da die Beschwerde gegen die Pfändung fristgebunden sei ( BGE 107 III 7 ff. E. 2), jedoch vor Fristbeginn erhoben worden sei, sei sie verfrüht und somit als ungültig zurückzuweisen.
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe am 8. Oktober 2004 die Pfändungsurkunde beim Betreibungsamt eingesehen und bemerkt, dass diese nicht unterzeichnet gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2004 habe sie somit Kenntnis von der betreffenden Verfügung gehabt, und die Darstellung im angefochtenen Entscheid stimme mit der Beschwerdebegründung nicht überein. Auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn damit widerspricht die Beschwerdeführerin offensichtlich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was nicht zulässig ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
1.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, sie habe ein Verfahren über die Feststellung der Nichtigkeit angehoben. Infolge des Devolutiveffektes sei das Betreibungsamt am 1. November 2004 nicht mehr befugt gewesen, die Verfügung durch eine neue zu ersetzen. Es liege somit eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 SchKG vor (BGE 97 [recte: 78] III 52; Franco Lorandi, a.a.O., N. 123 zu Art. 22 SchKG ).
Der Vorwurf ist haltlos und grenzt an Mutwilligkeit. Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise gemäss Art. 79 Abs. 1 OG mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zum anderen legt sie auch mit keinem Wort dar, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nach Art. 95 Abs. 4bis SchKG Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 29. Oktober 2004 hin. Darin wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin verlange die Nichtigkeit des Pfändungsvollzuges vom 9. Juli 2004. Die Pfändung in der Betreibung Nr. _______1 sei der Schuldnerin per 9. Juli 2004 auf 09.00 Uhr mit eingeschriebenem Brief angekündigt worden. Sie habe sich durch ihren Sohn B.________ vertreten lassen. Nach Aussagen des Betreibungsweibels habe dieser ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit sei, irgendwelche Auskünfte zur Person der Beschwerdeführerin zu geben. Da sich der Sohn geweigert habe, Auskünfte betreffend die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu erteilen, habe das Betreibungsamt den Liquidationsanteil der Erbengemeinschaft A.________ eingepfändet. Inwiefern dieses Vorgehen des Betreibungsamtes nichtig sein soll, ist nicht erkennbar.
Wie eingangs erwähnt, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 22 Abs. 2 SchKG , wonach das Betreibungsamt nach der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004 nicht mehr berechtigt gewesen sei, am 1. November 2004 eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin legt überhaupt nicht dar, inwiefern die zu ersetzende Verfügung, nämlich der Pfändungsvollzug vom 1. September 2004, nichtig gewesen sein soll. Da die Vorinstanz für die Kammer zudem verbindlich festgestellt hat, die Pfändungsurkunde vom 1. September 2004 sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden (E. 1.2 hiervor), bleibt es bei der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde, dass die Frist zur Anfechtung dieser Verfügung nicht zu laufen anfangen konnte.
1.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es seien Art. 1 und 2 ZGB verletzt worden, wenn die Aufsichtsbehörde angeblich eine Verfügung zur Vernehmlassung an das Betreibungsamt erlasse, ihr als Beschwerdeführerin aber keine Verfügung diesbezüglich eröffnet habe. Den Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung zur Vernehmlassung habe die Aufsichtsbehörde zu erbringen. Inwiefern die Vorinstanz die angeführten Gesetzesbestimmungen verletzt haben soll, wird nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan. Das Gleiche gilt auch für den sinngemässen Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB . Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Schloss, 3380 Wangen an der Aare und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: