Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.23/2002 KI-generiert

Debtor Challenges Bailiff's Contact Through Wife in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 7B.23/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a decision made by a higher cantonal supervisory authority regarding a debt collection procedure initiated by the Swiss Federal Government for outstanding court costs. The individual filed a complaint against the initial ruling after the district court declined to hear the complaint. Subsequently, the higher cantonal court upheld the district's decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant raised issues regarding the legitimacy of the debt and questioned the involvement of certain judges in the process, claiming a conflict of interest, but these claims were ultimately dismissed as unfounded and procedurally improper. The appeals regarding both the conflict of interest and the original ruling were not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 10 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m; Debtor Challenges Bailiff's Contact Through Wife in Debt Enforcement Matter: The individual filed a complaint against the initial ruling after the district court declined to hear the complaint. Subsequently, the higher cantonal court upheld the district's decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant raised issues regarding the legitimacy of the debt and questioned the involvement of certain judges in the process, claiming a conflict of interest, but these claims were ultimately dismissed as unfounded and procedurally improper. The appeals regarding both the conflict of interest and the original ruling were not accepted.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Zustellung durch den Weibel Konkursforderung Ausstandsbegehren Gläubigerversammlung Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 SchKG
Art. 79 Abs. 1 OG
10 SchKG verletzt habe; eine Verweisung auf Akten wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist in diesem Zusammenhang (wie auch im Übrigen) unbeachtlich ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 106 III 40 E.
Art. 19 SchKG
Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Dass das Betreibungsamt der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl zugestellt hätte, lässt sich den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 64 i.V.m
Art. 17 Abs. 1 SchKG
Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die blosse Abklärung des Aufenthaltsortes durch das Betreibungsamt nicht anfechtbar sei, den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG

The article was cited to impose costs on the appellant for filing a vexatious appeal.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.23/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

3. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss vom 14. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010090/U),

betreffend

Zustellversuch,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Am 26. Juli 2001 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Bundesgerichts, beim Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner X.________ für ausstehende Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 304'457. 60 (Betr. Nr. ...), worauf der Betreibungsbeamte am 20. August 2001 bei der Ehefrau des Schuldners vorsprach und sich nach diesem erkundigte. Mit Eingabe vom 21. August 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Z.________; das zuständige Bezirksgericht W.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 auf die Beschwerde nicht ein. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschluss vom 14. Januar 2002 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er verlangt zudem den Ausstand zahlreicher Mitglieder des Bundesgerichts sowie zahlreicher Bundesgerichtsschreiber und einer Bundesgerichtsschreiberin.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) darin erblickt, dass die Kasse des Bundesgerichts das Betreibungsbegehren gestellt hat und damit "das Bundesgericht zur Prozesspartei" geworden sei und "deshalb die Mitglieder des Bundesgerichts nicht über sich selbst zu Gerichte sitzen können und dürfen", geht er von vornherein fehl: Zum einen hat sich das Ausstandsbegehren stets gegen einzelne Gerichtspersonen zu richten; ein Ausstandsbegehren gegenüber dem Bundesgericht oder einer Abteilung oder Kammer als solcher ist nicht möglich ( BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.). Zum anderen kann - was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Betreibungsforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrifft - ohnehin nicht der Ausstand eines Richters verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst er steht ( BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil (5P. 278/2001) vom 2. September 2001 beendet worden. Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Ausstandsbegehren sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

3.- a) Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Mitwirkung der Oberrichter U.________ und V.________ am obergerichtlichen Entscheid die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt habe; eine Verweisung auf Akten wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist in diesem Zusammenhang (wie auch im Übrigen) unbeachtlich ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Insoweit kann er mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid nicht gehört werden.

b) Die obere Aufsichtsbehörde hat - unter Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz - im Wesentlichen festgehalten, die angefochtene Handlung, d.h. die Vorsprache des Betreibungsbeamten am 20. August 2001 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, habe bloss der Abklärung des Aufenthaltsortes des Betreibungsschuldners gedient und stelle höchstens einen Versuch dar, dem Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Dass das Betreibungsamt der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl zugestellt hätte, lässt sich den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - Tatsachenfeststellungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rügt, kann er nicht gehört werden: Weder macht er geltend, dass die Feststellung von nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsachen offensichtlich auf Versehen beruhe, noch sind in seiner Beschwerde die Voraussetzungen dargetan, um den von der kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (vgl.

Art. 63 Abs. 2 u. Art. 64 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 111 II 471 E. 1c S. 473). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die blosse Abklärung des Aufenthaltsortes durch das Betreibungsamt nicht anfechtbar sei, den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet oder gegen andere Bundesrechtssätze verstossen habe, setzt der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Schliesslich kann er mit seinen Vorbringen, die Betreibungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft seien unrechtmässig, nicht gehört werden: Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur die Verfügungen der Vollstreckungsorgane ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ), nicht Handlungen der Gläubiger anfechtbar. Die in keiner Weise substantiierte Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.- Der Beschwerdeführer, der einmal mehr in mutwilliger Weise das Bundesgericht anruft, hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: