Litigant's Challenge to Debt Enforcement Orders Upheld Despite Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an extensive complaint against multiple payment orders issued by a debt collection office, asserting various legal objections. This complaint, comprising over 150 pages and 21 requests, was dismissed by the lower court, which deemed the complainant unable to submit a proper appeal due to a lack of clarity and coherence, thus classifying them as process incapable. The individual subsequently appealed to the upper cantonal court, which also declined to consider the appeal on similar grounds. The case was then escalated to the Federal Tribunal, where the complainant sought annulment of previous rulings and other related relief. However, the higher court refrained from addressing the merits of the complaint, indicating that the inability to proceed was lawfully justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 22 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Litigant's Challenge to Debt Enforcement Orders Upheld Despite Procedural Deficiencies: This complaint, comprising over 150 pages and 21 requests, was dismissed by the lower court, which deemed the complainant unable to submit a proper appeal due to a lack of clarity and coherence, thus classifying them as process incapable. The individual subsequently appealed to the upper cantonal court, which also declined to consider the appeal on similar grounds. The case was then escalated to the Federal Tribunal, where the complainant sought annulment of previous rulings and other related relief. However, the higher court refrained from addressing the merits of the complaint, indicating that the inability to proceed was lawfully justified.
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KI-generiertAlthough the final dispositive does not explicitly mention LTF articles, the Tribunal fédéral (in the context of the Swiss Federal Tribunal's standard operational procedure, which the text references via the older 'OG' provisions) typically uses the procedural rules for non-admission, which, in modern practice mirroring the outcome here, would relate to procedural non-admissibility. However, strictly adhering to the provided text where the reasoning cites Art. 79 OG for non-admission (and the dispositive only contains '1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.'), the only other explicit grounds mentioned in the text are procedural references in the reasoning. As the instruction explicitly states to ONLY include provisions cited in the *final orders* (the numbered section), and only Art. 79 OG is used in reasoning leading to the decision in Point 1 ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten'), no other substantive or procedural provisions appear in the final numbered points other than costs/legal aid implications, which are then stated to be moot.
This provision (or its direct predecessor mentioned implicitly in the reasoning about mootness) would cover the rejection of the request for free legal aid, which the text states became moot.
This provision (or its direct predecessor mentioned implicitly in the reasoning about costs) covers court costs, which the text states were not levied in this case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.229/2002/bnm
Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Auf-sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Oktober 2002 (NR020081/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 24./27. Juli 2002 erhob Z.________ Beschwerde unter anderem gegen eine Reihe von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes A.________. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen trat mit Beschluss vom 13. August 2002 auf die rund 150 Seiten und 21 Anträge umfassende Beschwerdeschrift von Z.________ nicht ein. Zur Begründung führte es aus, sowohl die Form als auch der Inhalt der Eingabe zeige, dass der Beschwerdeführer weder willens noch fähig sei, eine angemessene Beschwerde zu verfassen, weswegen er aufgrund der gesamten Umstände und unter detailliertem Hinweis auf früher eingeleitete Verfahren als prozessunfähig zu betrachten sei. Z.________ zog diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter, welches am 18. Oktober 2002 auf die Beschwerde nicht eintrat.
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. November 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Feststellung der Nichtigkeit von verschiedenen Betreibungshandlungen. Weiter stellt er neben anderen (Neben-)Begehren das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, aus der 40 Seiten umfassenden Beschwerde mit 22 Anträgen ergebe sich, soweit die Eingabe überhaupt inhaltlich nachvollziehbar sei, das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes A.________ und um Aufhebung von Rechtsöffnungsentscheiden des Bezirksgerichtes A.________ vom 18. Oktober 2001. Da der Beschwerdeführer offenkundig prozessunfähig sei, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die Prozessunfähigkeit lediglich zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bundesrechtliche Regeln über die Prozessunfähigkeit (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b S. 237 f.; 98 Ia 324 E. 3, mit Hinweisen) verletzt habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da der Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde insoweit rechtskonform ist, kann auf die (zahlreichen materiellen) Anträge des Beschwerdeführers von vornherein nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen kann sodann davon abgesehen werden, die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren näher zu erörtern.
Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, könnte die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie - ohne dass sämtliche Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung ( Art. 22 SchKG ) tatsächlich aufmerksam wird ( BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Die Ausführungen des Beschwerdeführers finden indessen in den für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) keine Stütze und sind, soweit sie sich nicht mit bereits in früheren Eingaben Vorgetragenem decken und daher missbräuchlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 2 OG ), nicht geeignet, auf einen Nichtigkeitsgrund hinzuweisen.
3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Da keine Gerichtskosten erhoben werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: