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7B.228/2001 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Entertain Debt Collection Withdrawal Complaint Dismissed for Lack of Federal Law Violation Claim Against Cantonal Court Decision

Geschäftsnummer 7B.228/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the non-admittance of their appeal concerning a debt collection issue. The cantonal court had ruled that the complaint was not addressed due to late submission. The complainant subsequently submitted a new appeal, arguing that they were denied access to certain documents and thereby infringed their right to legal hearing. However, it was established that the appeal could only challenge decisions of the higher supervisory authority, and the complainant did not sufficiently substantiate claims of legal violations, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal Against Refusal to Entertain Debt Collection Withdrawal Complaint Dismissed for Lack of Federal Law Violation Claim Against Cantonal Court Decision: The cantonal court had ruled that the complaint was not addressed due to late submission. The complainant subsequently submitted a new appeal, arguing that they were denied access to certain documents and thereby infringed their right to legal hearing. However, it was established that the appeal could only challenge decisions of the higher supervisory authority, and the complainant did not sufficiently substantiate claims of legal violations, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Widerrufsrecht Konkursforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung verspätete Einwendungen Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to confirm that the appeal was submitted within the required ten-day period for debt enforcement appeals.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was submitted within the required ten-day period for debt enforcement appeals.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.228/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

15. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. September 2001 (AB. 2001. 37-AS),

betreffend

Rückzug einer Betreibung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 10. September 2001 entschied das Kantonsgericht St. Gallen als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde vom 20. Juli 2001 (da nach Ablauf der Frist eingereicht) nicht eingetreten werde.

Den kantonsgerichtlichen Entscheid nahm A.________ am 19. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 28. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie sowohl betreibungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.

Die kantonale Instanz hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Eingabe ist ausdrücklich an die erkennende Kammer gerichtet und auch innerhalb der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden. Sie ist daher als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.

3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr die (Einsicht in die) Vernehmlassung des Betreibungsamtes X.________ sowie die Akteneinsicht verweigert worden, was eine Missachtung des sich aus Art. 4 (a)BV ergebenden (in Art. 29 Abs. 2 der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Bundesverfassung ausdrücklich verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts, das seinerseits beim Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingeholt hat, geht hervor, dass die Rügen der Beschwerdeführerin sich gegen die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium Z.________) richten.

Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer indessen nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts, namentlich dessen Auffassung zu den vorliegend geltend gemachten Mängeln, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG).

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.- Der Beschwerde wäre auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre: Mit einer solchen kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht ( BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: