Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.227/2005 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 7B.227/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by the supervisory authority concerning the enforcement and bankruptcy matters related to the sale of a property. The individual contested this authority's ruling, which had dismissed two earlier complaints as inadmissible and imposed court costs due to alleged frivolous litigation. The individual’s subsequent application to challenge the authority's decision was deemed late as it was not submitted within the required time frame. Furthermore, the individual failed to support claims regarding financing the property with evidence, leading the court to find the complaint without merit and consequently not to entertain the appeal. Ultimately, the court imposed costs on the individual for the frivilous nature of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation: The individual contested this authority's ruling, which had dismissed two earlier complaints as inadmissible and imposed court costs due to alleged frivolous litigation. The individual’s subsequent application to challenge the authority's decision was deemed late as it was not submitted within the required time frame. Furthermore, the individual failed to support claims regarding financing the property with evidence, leading the court to find the complaint without merit and consequently not to entertain the appeal. Ultimately, the court imposed costs on the individual for the frivilous nature of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung verspätete Einreichung Immobilienvermögen Vollstreckung Eigentumsübertragung Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the start of the appeal deadline, although the main reason for non-admission was based on other procedural grounds and lack of substantiation.

Art. 20a SchKG

Applied because the appeal was deemed obviously vexatious, requiring the appellant to bear the procedure costs.

Art. 20a SchKG

The provision under which the court imposed costs on the appellant due to the vexatious nature of the appeal.

Art. 31 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the deadline for the appeal, although the main reason for non-admission was based on other procedural grounds and lack of substantiation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.227/2005 /zga

Urteil vom 20. Dezember 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Verwertung eines Grundstücks,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,

vom 27. Oktober 2005.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 27. Oktober 2005, womit auf die Beschwerden ABS 2005 391 und ABS 2005 392 nicht eingetreten wurde und X.________ wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt wurden,

in die Eingabe von X.________ vom 14. November 2005 (Poststempel: 16. November), womit dieser die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2005 beantragt und um aufschiebende Wirkung ersucht,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2005 am 4. November 2005 in Empfang genommen hat und die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht am 5. November 2005 zu laufen begonnen ( Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und am 14. November 2005 endigte,

dass der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die per 14. November 2005 datierte Eingabe versandt wurde, das Datum vom 15. November 2005 trägt und die fragliche Eingabe erst am 16. November 2005 bei der Aufsichtsbehörde eingegangen und damit verspätet ist,

dass der Beschwerdeführer auf dem Kuvert den Vermerk "Einwurf: 23.59 Uhr F.B." angebracht hat und damit sinngemäss dartun will, er habe die Beschwerde am 14. November 2005 und somit rechtzeitig eingereicht,

dass der Beschwerdeführer für einen fristgemässen Einwurf keine Zeugen nennt und somit ein starkes Indiz für einen verspäteten Einwurf am 15. November 2005 besteht, weil die Eingabe beim Postamt 3000 Bern 1 mit Uhrzeit 16.00 Uhr abgestempelt wurde,

dass die Wahrung der Frist jedoch offen gelassen werden kann, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann,

dass im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbringen können, dass er sein Grundstück in Y.________ mit Leistungen der Militärversicherung finanziert und in keiner Weise dargetan habe, weshalb die Erstellung des Verkehrswertgutachtens betreffend das Grundstück Y.________ willkürlich gewesen sein soll,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), sondern im Wesentlichen lediglich Überweisungen der Militärversicherung von 1994-2002 auflistet, womit jedoch in keiner Weise dargetan werden kann, dass dieses Geld für den Erwerb der Liegenschaft aufgewendet wurde,

dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde offensichtlich mutwillig ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 20a SchKG die Verfahrenskosten zu tragen hat, was ihm im Urteil der erkennenden Kammer vom 17. November 2005 angedroht worden war,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: