Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.227/2004 KI-generiert

Debtor's Request for Stay of Proceedings Due to Illness Denied

Geschäftsnummer 7B.227/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual sought a legal pause in a debt collection process, citing severe health issues, specifically a psychiatric hospitalization for gambling addiction and moderate depression. Despite multiple requests for a standstill under relevant Swiss law, the requests were denied by both the local debt enforcement office and the supervisory authority in charge of debt collection matters. The individual contended that their illness precluded them from effectively managing their debts and finding a representative. However, the authorities found insufficient evidence linking their condition to an inability to pay or justifying an extended legal pause, ultimately leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, where the case was not accepted for hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 SchKG, Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Debtor's Request for Stay of Proceedings Due to Illness Denied: Despite multiple requests for a standstill under relevant Swiss law, the requests were denied by both the local debt enforcement office and the supervisory authority in charge of debt collection matters. The individual contended that their illness precluded them from effectively managing their debts and finding a representative. However, the authorities found insufficient evidence linking their condition to an inability to pay or justifying an extended legal pause, ultimately leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, where the case was not accepted for hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursaufschub Betreibungsbegehren Zahlungsunfähigkeit schwere depressive Episode Erwerbsausfall schwerer persönlicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning stating that no party indemnity shall be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

PS210175 (2021-11-15) · zh
Appeal Regarding Missed Deadline for Debt Enforcement Objection Due to Psychological Condition and Language Barrier
«…im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom 1. Febru- ar 2012 E. 3). Diesem Fall ist die vorlieg…»
PS210176 (2021-11-15) · zh
Appeal for Restoration of Deadline in Debt Enforcement Dismissed Due to Lack of Excusable Impediment
«…im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom 1. Febru- ar 2012 E. 3). Diesem Fall ist die vorlieg…»
Plainte.2016.31 (2016-09-14) · vd
Cantonal Court Refuses Suspension of Property Sale Due to Stress-Related Illness Claim
«…de refuser de suspendre la poursuite en raison d’une maladie grave en application de l’art. 61 LP (ATF 108 III 105 ; TF 7B.227/2004 du 14 décembre 2004 ; TF 7B.59/2002 du 26 avril 2002 ; Bauer, in Staehelin/Bauer/Staehelin (éd.), Basler Kommentar, Sch…»
5A_53/2012 (2012-02-01)
Foreclosure Stay Denied Due to Debtor's Capacity to Litigate Despite Illness
«…er schweren Krankheit - wozu namentlich die depressive Verstimmung infolge finanzieller Bedrängnis nicht gehört (Urteil 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 2.2) - überzeugen; ein summarisch gehaltenes Arztzeugnis ohne Diagnose darf nicht ohne kritisc…»
KSK 2010 104 (2010-12-08) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Prove Incapacity to Appoint Representative Despite Illness
«…esgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG; BGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),  dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die Ablehnung des Rechtsstillstandes sein Ermes…»
PS210175 · zh
Zurich High Court Upholds Refusal to Reinstate Deadline in Debt Enforcement Case
«…im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom 1. Febru- ar 2012 E. 3). Diesem Fall ist die vorlieg…»
PS210176 · zh
Debtor's Request for Restoration of Objection Deadline Denied Due to Failure to Prove Unexcused Obstacle and Missed Restoration Period
«…im Sinne von Art. 61 SchKG zu qualifizieren und einen Rechtsstillstand gemäss dieser Bestimmung zu rechtfertigen (BGer 7B.227/2004 vom 14. Dezember 2004, insb. E. 2.2; vgl. auch BGer 5A_53/2012 vom 1. Febru- ar 2012 E. 3). Diesem Fall ist die vorlieg…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.227/2004 /bnm

Urteil vom 14. Dezember 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Rechtsstillstand in einem Betreibungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 25. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 X.________ ersuchte bereits mehrmals erfolglos um Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG . Am 24. August 2004 reichte er bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern ein Arztzeugnis von Dr. med. Y.________ ein. Aus diesem ergibt sich, dass der Schuldner seit 8. Juni 2004 bis auf weiteres in der Psychiatrischen Klinik Z.________ hospitalisiert ist, an Spielsucht und an einer mittelgradig depressiven Episode leidet. Dieses Arztzeugnis wurde zur sinngemässen Entgegennahme als neues Gesuch um Rechtsstillstand an das Betreibungsamt A.________ weitergeleitet. Mit Verfügung vom 15. September 2004 wies die Dienststelle B.________ das Gesuch ab.

1.2 Dagegen beschwerte sich X.________ am 25. September 2004 bei der Aufsichtsbehörde und verlangte sinngemäss die Gewährung eines Rechtsstillstandes. Er machte im Wesentlichen geltend, bei einer Depression handle es sich um eine schwere Krankheit. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel ab.

1.3 Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er führt aus, er sei mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und ersuche (sinngemäss) um Gewährung eines Rechtsstillstandes.

Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet ( Art. 80 OG ).

2.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei schwerer Krankheit des Schuldners sei auf bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren, wenn und solange sich dies nach der ganzen Sachlage rechtfertige und geboten erscheine, insbesondere damit der Schuldner seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren könne. Der Rechtsstillstand sei aber auch zu Gunsten eines Schuldners zulässig, der auf seinen Arbeitserwerb angewiesen sei. Letzteres gelte aber immer nur unter der Voraussetzung, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Ursache der Zahlungsunfähigkeit gewesen sei ( BGE 105 III 101 E. 3 S. 104/105). Zu verweigern sei gegebenenfalls der Rechtsstillstand, wenn der Schuldner einen Vertreter habe oder ihm die Bestellung eines solchen zuzumuten sei. Im Übrigen habe der Schuldner keinen Anspruch auf Schonung während der ganzen Krankheitsdauer, sondern er soll lediglich die Gelegenheit erhalten, seine Verhältnisse zu ordnen, das heisst einen Vertreter zu besorgen.

Die Aufsichtsbehörde fährt fort, was im vorliegenden Arztzeugnis angeführt worden sei, insbesondere seine mittelgradige depressive Verstimmung, könne allenfalls im Zusammenhang mit der weiteren Komplikation des stationären Spitalaufenthaltes als schwere Krankheit betrachtet werden. Wie es sich damit genau verhalte, könne indes offen bleiben, da die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Rechtsstillstandes nicht dargetan seien. Der Beschwerdeführer sei bereits im Entscheid Nr. 15/04 darauf hingewiesen worden, dass eine schwere Krankheit allein nicht ausreiche, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr müsse dieser auf Grund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis werde entweder die Auswirkung der schweren Krankheit oder die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstandes angesprochen (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 6 zu Art. 61 SchKG ). Der Beschwerdeführer habe indes bis heute weder dargetan noch entsprechende Beweismittel angeboten, dass seine Erkrankung einen Verdienstausfall nach sich ziehe und die Insolvenz gerade auf den Krankheitszustand zurückzuführen sei. Ebenso wenig habe er Angaben gemacht, weshalb ihm die Bestellung eines Vertreters unmöglich oder unzumutbar sein solle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründeten keinen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsstillstandes, und es sei nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, von sich aus nach entsprechenden Sachumständen zu forschen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen bloss vor, er habe keine Energie mehr, was der Oberarzt bestätigen könne. Er brauche Ruhe und Zeit, um einen Vertreter finden zu können, was bis zum Frühjahr 2005 dauern könne.

Mit diesen Einwänden legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll ( BGE 119 III 49 E. 1). Insbesondere wird nicht dargetan, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten haben soll, indem sie den vom Betreibungsamt abgelehnten Rechtsstillstand gebilligt hat ( BGE 105 III 101 E. 3 S. 105). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage gewesen ist, die vorliegende Beschwerdeschrift zu verfassen, und es ihm somit möglich ist, einen Vertreter zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen. Weshalb dies nicht schon jetzt ausführbar sein soll, ist nicht ersichtlich und kann nicht mit dem Hinweis auf Ruhe und Zeit begründet werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: