Forced Sale Valuation Appeal Dismissed on Limited Federal Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a property owner who requested a reassessment of the value of their property, which was tied to a mortgage foreclosure process. The property owner contested the assessment conducted by a specialist, which valued the property at a certain amount, arguing that the assessment failed to account for damages related to water intrusion and potential environmental issues. The upper court upheld the original assessment, stating that visible damages were noted and considered in the valuation. The property owner subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to challenge the court's decision and to have the reassessment explicitly reference existing environmental hazards, but the Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient grounds provided by the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 2 VZG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Forced Sale Valuation Appeal Dismissed on Limited Federal Review: The property owner contested the assessment conducted by a specialist, which valued the property at a certain amount, arguing that the assessment failed to account for damages related to water intrusion and potential environmental issues. The upper court upheld the original assessment, stating that visible damages were noted and considered in the valuation. The property owner subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to challenge the court's decision and to have the reassessment explicitly reference existing environmental hazards, but the Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint due to insufficient grounds provided by the complainant.
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the cost of the appeal procedure, although it does not appear in the operative part itself, but the operative part imposes no costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.227/2002 /min
Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Neuschätzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (BE.2002.00049).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. D.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Weg E.________ in W.________ (GB Baden Nr. ..., Kat. Plan ..., Parzelle ...). Mit Eingabe vom 15. November 1999 verlangte er in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... (Betreibungsamt Baden) beim Gerichtspräsidium Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Neuschätzung der als Grundpfand haftenden Liegenschaft. Mit Verfügung vom 15. August 2002 stellte der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde D.________ die vom Sachverständigen L.________, Kreisschätzer des Aargauischen Versicherungsamtes, durchgeführte Neuschätzung mit dem Ergebnis von Fr. 1'830'000.-- zu. Hiergegen erhob D.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 27. September 2002 abwies.
D.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt in der Sache folgendes Rechtsbegehren:
"Es sei in der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Baden bezüglich der Liegenschaft des Beschwerdeführers am Weg E.________ in W.________ die Neuschätzung in dem Sinn zu erweitern, dass aus dieser eindeutig hervorgeht, dass Altlasten, wie nachfolgend beschrieben, im Bereich des Vorplatz-Unterbaus bestehen."
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt ( Art. 9 Abs. 2 VZG ). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren gerügt, Wasserschäden, die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit Massnahmen der Stadtentwässerung stehen, seien im Schätzwert nicht berücksichtigt worden. Die obere Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, aus dem Schätzungsbericht (S. 5) vom 13. August 2002 gehe ausdrücklich hervor, dass an der Liegenschaft Verputzrisse sichtbar seien, Wasser eindringen könne und deshalb eine Sanierung erforderlich sei, und gefolgert, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass in der Schätzung die Entwertung durch tatsächlich vorhandene Schäden unberücksichtigt geblieben seien. Inwiefern diese Auffassung der Vorinstanz eine gesetzwidrige Ermessensbetätigung beinhalten soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Mit seinen erneuten Vorbringen, im Schätzungsobjekt vorhandene Risiken und Baumängel seien im Schätzungsbericht nicht vermerkt, kann er nicht gehört werden.
2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Schätzungsbericht seien die baurechtlichen Bestimmungen der Gemeinde G.________ verwendet worden, obwohl diese für das zu schätzende Grundstück nicht massgebend seien. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) geht nicht hervor, auf welche kommunale Bauordnung sich die obere Aufsichtsbehörde für den Schätzungsbericht gestützt hat. Da der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren die baurechtliche Schätzungsgrundlage als eines der Bemessungskriterien im Schätzungsbericht bestreitet, ohne dass er darauf trotz entsprechender Gelegenheit im kantonalen Verfahren hingewiesen hätte und dies von der Vorinstanz als unwesentlich übergangen worden wäre, gilt das Vorbringen als neu und ist daher unzulässig ( Art. 79 Abs. 1 OG ; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Rz. 5.63 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, N. 1.3.2 zu Art. 79, S. 757). Insoweit fehlt es der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Festlegung des Schätzungswertes die Bauordnung der Gemeinde G.________ als ein Kriterium mitberücksichtigt, das keine Rolle hätte spielen dürfen, bereits an der notwendigen Tatsachenfeststellung. Da der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegt, inwiefern durch den angefochtenen (Ermessens-)Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: