Cantonal Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Withdrawal Due to Late Filing and Alleged Violation of Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual challenged a decision made by the Cantonal Court regarding his complaint against a lower supervisory authority's ruling on a debt collection matter. The Cantonal Court deemed the individual's complaint to be inadmissible due to being submitted after the deadline. Following this, the individual filed both debt enforcement and constitutional complaints, arguing that he was denied access to relevant documents and his right to be heard was violated. However, the appellate court determined that the complaint was not eligible for consideration based on existing legal framework, and the individual failed to provide adequate grounds for how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the complaint was not accepted for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Withdrawal Due to Late Filing and Alleged Violation of Right to be Heard: The Cantonal Court deemed the individual's complaint to be inadmissible due to being submitted after the deadline. Following this, the individual filed both debt enforcement and constitutional complaints, arguing that he was denied access to relevant documents and his right to be heard was violated. However, the appellate court determined that the complaint was not eligible for consideration based on existing legal framework, and the individual failed to provide adequate grounds for how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the complaint was not accepted for review.
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KI-generiertCited in the reasoning to confirm that only decisions of the upper cantonal authority can be challenged before the Tribunal.
Volltext
[AZA 0/2]
7B.227/2001/zga
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
15. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. September 2001 (AB. 2001. 36-AS)
betreffend
Rückzug einer Betreibung
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 10. September 2001 entschied das Kantonsgericht St. Gallen als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde X.________s gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums See als unterer Aufsichtsbehörde vom 19. Juli 2001 (da nach Ablauf der Frist eingereicht) nicht eingetreten werde.
Den kantonsgerichtlichen Entscheid nahm X.________ am 19. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 28. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er sowohl betreibungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.
Die kantonale Instanz hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Die Eingabe ist ausdrücklich an die erkennende Kammer gerichtet und auch innerhalb der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden. Sie ist daher als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die (Einsicht in die) Vernehmlassung des Betreibungsamtes Schmerikon sowie die Akteneinsicht verweigert worden, was eine Missachtung des sich aus Art. 4 (a)BV ergebenden (in Art. 29 Abs. 2 der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Bundesverfassung ausdrücklich verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts, das seinerseits beim Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingeholt hat, geht hervor, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich gegen die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium See) richten. Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer indessen nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts, namentlich dessen Auffassung zu den vorliegend geltend gemachten Mängeln, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.- Der Beschwerde wäre auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre: Mit einer solchen kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht ( BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schmerikon und dem Kantonsgericht St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 15. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: