Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.227/2001 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Withdrawal Due to Late Filing and Alleged Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 7B.227/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged a decision made by the Cantonal Court regarding his complaint against a lower supervisory authority's ruling on a debt collection matter. The Cantonal Court deemed the individual's complaint to be inadmissible due to being submitted after the deadline. Following this, the individual filed both debt enforcement and constitutional complaints, arguing that he was denied access to relevant documents and his right to be heard was violated. However, the appellate court determined that the complaint was not eligible for consideration based on existing legal framework, and the individual failed to provide adequate grounds for how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the complaint was not accepted for review.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Withdrawal Due to Late Filing and Alleged Violation of Right to be Heard: The Cantonal Court deemed the individual's complaint to be inadmissible due to being submitted after the deadline. Following this, the individual filed both debt enforcement and constitutional complaints, arguing that he was denied access to relevant documents and his right to be heard was violated. However, the appellate court determined that the complaint was not eligible for consideration based on existing legal framework, and the individual failed to provide adequate grounds for how the Cantonal Court's decision violated federal law. Consequently, the complaint was not accepted for review.

Schlagwörter

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Rückzug des Betreibungsbegehrens verspätete Eingabe Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckungsentscheid Besuchsrecht Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to confirm that only decisions of the upper cantonal authority can be challenged before the Tribunal.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that only decisions of the upper cantonal authority can be challenged before the Tribunal.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.227/2001/zga

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

15. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin

Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. September 2001 (AB. 2001. 36-AS)

betreffend

Rückzug einer Betreibung

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 10. September 2001 entschied das Kantonsgericht St. Gallen als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde X.________s gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums See als unterer Aufsichtsbehörde vom 19. Juli 2001 (da nach Ablauf der Frist eingereicht) nicht eingetreten werde.

Den kantonsgerichtlichen Entscheid nahm X.________ am 19. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 28. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er sowohl betreibungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts aufzuheben.

Die kantonale Instanz hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Eingabe ist ausdrücklich an die erkennende Kammer gerichtet und auch innerhalb der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden. Sie ist daher als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.

3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die (Einsicht in die) Vernehmlassung des Betreibungsamtes Schmerikon sowie die Akteneinsicht verweigert worden, was eine Missachtung des sich aus Art. 4 (a)BV ergebenden (in Art. 29 Abs. 2 der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Bundesverfassung ausdrücklich verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts, das seinerseits beim Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingeholt hat, geht hervor, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich gegen die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium See) richten. Im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren können bei der erkennenden Kammer indessen nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts, namentlich dessen Auffassung zu den vorliegend geltend gemachten Mängeln, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.- Der Beschwerde wäre auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden wäre: Mit einer solchen kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht ( BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Mit Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schmerikon und dem Kantonsgericht St. Gallen als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: