Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.226/2005 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed as Moot Due to Payment

Geschäftsnummer 7B.226/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging a bankruptcy warning issued by a local debt enforcement office, which was subsequently upheld by a cantonal supervisory authority. The debtor filed an appeal against this decision, seeking to annul the bankruptcy warning. However, following the debtor's full payment of the debt, including interest and costs, the enforcement proceedings were deemed to have come to an end, rendering the appeal moot. Consequently, the higher court decided to dismiss the appeal due to the lack of subject matter, thereby concluding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 72 BZP, Art. 40 OG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed as Moot Due to Payment: The debtor filed an appeal against this decision, seeking to annul the bankruptcy warning. However, following the debtor's full payment of the debt, including interest and costs, the enforcement proceedings were deemed to have come to an end, rendering the appeal moot. Consequently, the higher court decided to dismiss the appeal due to the lack of subject matter, thereby concluding the case.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Betreibung auf Konkurs mangelnder Solvenznachweis Konkursforderung Vollstreckungsorgan Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited as a procedural basis for the decision, in conjunction with Art. 40 OG.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.226/2005 /bnm

Beschluss vom 22. Dezember 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 586, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 4. November 2005

(Nr. 93/2005/22).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 4. November 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. ...; Betreibungsamt Stein) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,

in die Beschwerdeschrift von X.________ vom 16. November 2005 (Postaufgabe), mit welcher der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Konkursandrohung beantragt,

in die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 2005, mit welcher das Amt dem Bundesgericht mitteilt, der Beschwerdeführer habe gemäss beigelegter Quittung die Betreibungsforderung (Gläubiger: Y.________) inklusive Zinsen und Kosten (ingesamt Fr. 7'745.15) am 2. Dezember 2005 vollumfänglich dem Betreibungsamt bezahlt,

in Erwägung,

dass die vollständige Zahlung vom 2. Dezember 2005 an das Betreibungsamt die schwebende Betreibung direkt zum Untergang gebracht hat ( Art. 12 Abs. 2 SchKG ),

dass dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2005 mitgeteilt wurde, dass die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht genommen und ihm zu dieser Frage Gelegenheit zur Stellungnahme innert einmaliger, nicht erstreckbarer Frist bis zum 15. Dezember 2005 gegeben werde,

dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 vorgebrachten Einwände an der Gegenstandslosigkeit nichts zu ändern vermögen,

dass die vom Beschwerdeführer in der gleichen Stellungnahme beantragte Fristverlängerung unbehelflich ist,

dass somit die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ),

im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG beschlossen:

1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Stein und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: