Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.225/2006 KI-generiert

Debtor challenges enforcement authority's valuation communication; appeal dismissed as unappealable procedural interim decision.

Geschäftsnummer 7B.225/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor, who also owns a property, requested a reevaluation of the property's value during the enforcement of a debt collection process. Following the request, the cantonal court ordered a new appraisal, resulting in a value lower than the previous estimate. The debtor contested the decision made by the supervisory authority on the appraisal results, seeking further clarification on the valuation process and potential additional questioning of the appointed expert. However, the supervisory authority had not yet made a final determination regarding the value, and the contested decision was deemed an interim ruling not subject to appeal under the relevant legal provisions. Consequently, the appeal was not entertained by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 80 OG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 1 lit. c OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG; Debtor challenges enforcement authority's valuation communication; appeal dismissed as unappealable procedural interim decision: Following the request, the cantonal court ordered a new appraisal, resulting in a value lower than the previous estimate. The debtor contested the decision made by the supervisory authority on the appraisal results, seeking further clarification on the valuation process and potential additional questioning of the appointed expert. However, the supervisory authority had not yet made a final determination regarding the value, and the contested decision was deemed an interim ruling not subject to appeal under the relevant legal provisions. Consequently, the appeal was not entertained by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Schätzungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Parteianhörung Grundpfandverwertungsverfahren Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited as the transitional provision determining that the previous law (OG) applies, which also affects the applicability of procedural cost rules.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appealed decision was not a final decision contestable under this provision.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the applicable rule concerning the generally free nature of the proceedings in debt enforcement matters, in conjunction with Art. 132 Abs. 1 BGG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.225/2006 /blb

Urteil vom 12. März 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung,

SchKG-Beschwerde [OG] gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Dezember 2006 (SKA 06 24).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Schuldnerin und Grundpfandeigentümerin X.________ verlangte am 2. Oktober 2006 im Verfahren zur Verwertung des Grundpfandes (Liegenschaft Parzelle Nr. xxxx, S.________; Schätzung des Betreibungsamtes Maienfeld Fr. 2'933'800.--) bei der Aufsichtsbehörde die neue Schätzung durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG . Mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 gab das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, bei der kantonalen Schätzungskommission die Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft in Auftrag und verpflichtete X.________ zur Vorschussleistung innert Frist. Am 5. Dezember 2006 legte die kantonale Schätzungskommission 7 (Experte E.________) das Schätzungsgutachten (Schätzungsergebnis Fr. 2'800'000.--) der Aufsichtsbehörde vor. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte der Präsident der Aufsichtsbehörde der Schuldnerin, der Gläubigerin (Y.________ AG) sowie dem Betreibungsamt das Schätzungsgutachten mit und hielt fest: "Bleibt diese Schätzung unangefochten, ist im weiteren Betreibungsverfahren vom Schätzungswert gemäss diesem Gutachten auszugehen".

X.________ hat diese Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt "vorsorglich" das Rechtsbegehren, es seien dem Experten bestimmte (in der Beschwerdeschrift genannte) Zusatzfragen durch das Bundesgericht bzw. nach Rückweisung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde zu stellen; eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei auf das vorliegende Verfahren nicht einzutreten, sofern die Aufsichtsbehörde dem Experten die Zusatzfragen in eigener Kompetenz stellt.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gegeben worden sind. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ( Art. 12 Abs. 1 lit. c OG ) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).

3.

3.1 Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG können Entscheide der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen werden, welche eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren zum Gegenstand haben ( BGE 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 128 III 156 E. 1c S. 157; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 22 zu Art. 19 SchKG ).

3.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident der Aufsichtsbehörde den Beteiligten Kenntnis von der Sachverständigenschätzung vom 5. Dezember 2006 gegeben. Weiter hat er (einzig) mitgeteilt, dass für den Fall, dass die Schätzung unangefochten bleibt, im weiteren Betreibungsverfahren von diesem Schätzungswert auszugehen sei.

3.3 Die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde kann nur so verstanden werden, dass für den (umgekehrten) Fall, dass die Schätzung bestritten wird bzw. Einwände gegen die Schätzung erhoben werden, das Betreibungsamt das Ergebnis der Neuschätzung nicht übernehmen kann, sondern über die Höhe der Schätzung zu entscheiden ist. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden indessen nach Art. 9 Abs. 2 VZG endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung vom 6. Dezember 2006 angenommen hat, die Schätzung sei beim Bundesgericht anzufechten, ändert nichts daran, dass wegen ihren Einwänden der endgültige, von der Aufsichtsbehörde zu treffende Entscheid über die Höhe der Schätzung noch aussteht. Das Bundesgericht kann einzig entscheiden, ob die kantonale Aufsichtsbehörde beim endgültigen Entscheid über die Schätzung das ihr zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ; BGE 120 III 79 E. 1 S. 80; 91 III 69 E. 4b S. 75). Im Übrigen entspricht es kantonaler Praxis, dass die Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Neuschätzung den Beteiligten zur Stellungnahme unterbreitet, bevor sie über den massgeblichen Schätzwert entscheidet (vgl. Sachverhalt in BGE 129 III 595 Lit. A und B).

3.4 Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde, ob das Betreibungsamt die Neuschätzung zu übernehmen habe, noch aussteht. Die angefochtene Verfügung hat demnach keine Massnahme im Vollstreckungsverfahren zum Gegenstand und stellt keinen (End-)Entscheid im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG dar. Vielmehr handelt es sich um einen im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde getroffenen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht anfechtbar ist ( BGE 100 III 11 S. 12; 111 III 50 S. 51; 112 III 90 E. 1 S. 94; Lorandi, a.a.O., N. 23 zu Art. 19 SchKG ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rzn. 8 und 88).

3.5 Schliesslich geht aus den Gegenbemerkungen der Aufsichtsbehörde und den kantonalen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2006 - gleichzeitig mit Erhebung der vorliegenden Beschwerde - bei der Aufsichtsbehörde die Ergänzung des Gutachtens beantragt hat. Am 19. Dezember 2006 hat die Aufsichtsbehörde die betreffende Eingabe der Gläubigerin und dem Betreibungsamt zur Stellungnahme zugesandt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt, dass sich die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG weigere (vgl. BGE 101 III 1 E. 2 S. 6 f.), endgültig über die Höhe der Schätzung zu entscheiden. Die Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin mit den Einwänden gegen die Schätzung und Zusatzfragen an den Schätzungsexperten an die Aufsichtsbehörde zu überweisen sei, erübrigt sich.

4. Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei ( Art. 20a Abs. 1 SchKG , der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Frick), dem Betreibungsamt Maienfeld und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: