Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.225/2002 KI-generiert

Creditor's Appeal on Property Auction Rescheduling Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 7B.225/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision made by the higher cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters regarding the auction of a property and the related notification process. The debt collection office had announced a new auction date for a property, asserting that no new notification period was necessary as the previous records were already final. The petitioner contested this decision, leading to initial rejection by the district court and subsequently by the higher cantonal court. The dispute was brought to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to be improperly formulated, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Creditor's Appeal on Property Auction Rescheduling Dismissed for Insufficient Reasoning: The debt collection office had announced a new auction date for a property, asserting that no new notification period was necessary as the previous records were already final. The petitioner contested this decision, leading to initial rejection by the district court and subsequently by the higher cantonal court. The dispute was brought to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to be improperly formulated, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Rückzug des Betreibungsbegehrens Zuschlag bei der Versteigerung Vollstreckungsentscheid Liegenschaftsverwertung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 SchKG
2.1 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der angefochtene Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 15.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind; dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird ( BGE 121 III 46 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning regarding potential fines for malicious appeal, though the dispositive itself only lists procedural and inadmissibility rulings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding potential fines for malicious appeal, though the dispositive itself only lists procedural and inadmissibility rulings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.225/2002 /min

Urteil vom 12. Dezember 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Versteigerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 15. Oktober 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 7 teilte am 2. August 2002 in den Betreibungen Nr. ... ff. der Schuldnerin und Pfandeigentümerin A.________ mit, dass der neue Steigerungstermin bezüglich der Liegenschaft Strasse S.________ in Zürich auf den 27. August 2002 angesetzt werde, nachdem das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb keine neue Beschwerdefrist zu eröffnen sei. A.________ erhob hiergegen Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 22. August 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 abwiesen.

A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. November 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die Beschlüsse der unteren und oberen Aufsichtsbehörden sowie der Steigerungszuschlag vom 27. August 2002 seien aufzuheben, und es seien Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen neu aufzulegen und den Beteiligten mitzuteilen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.

2.1 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der angefochtene Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 2002. Soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Sodann ist Verfahrensgegenstand der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde der am 2. August 2002 vom Betreibungsamt neu festgesetzte Steigerungstermin. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die später offenbar am 27. August 2002 erfolgte Versteigerung des Grundstückes wendet, kann sie mit ihren Vorbringen ebenfalls nicht gehört werden.

2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Betreibungsamt in der gleichen Sache das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen bereits am 28. Juni 2001 mitgeteilt habe, wogegen die Beschwerdeführerin Klage auf Aberkennung des Anspruchs der Bank B.________ AG im Lastenverzeichnis wie auch Beschwerde erhob. Die Lastenbereinigungsklage habe die Beschwerdeführerin in der Folge zurückgezogen und die Beschwerde sei von den Aufsichtsbehörden in letzter Instanz behandelt worden (Urteil 7B.81/2002 des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002). Daher seien Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen in Rechtskraft erwachsen. Die obere Aufsichtsbehörde hat gestützt darauf gefolgert, das Betreibungsamt habe die Liegenschaft im Hinblick auf die neu angesetzte Versteigerung nicht erneut zu schätzen und die seit der abgesetzten Steigerung bis zum neuen Steigerungstermin aufgelaufenen Zinsen seien ohne Neuauflage und -mitteilung des Lastenverzeichnisses zu berücksichtigen.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind; dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird ( BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, m.H.). Die Beschwerdeführerin hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, die wortwörtlich der bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift vom 15. August 2002 entspricht. Die Unbeachtlichkeit der Verweisung auf Vorbringen im kantonalen Verfahren kann indessen nicht dadurch umgangen werden, dass Abschriften von bereits für andere Verfahren bestimmten Rechtsschriften eingereicht werden ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Prozessieren vor Bundesgericht, Rz 5.82). Da sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Eingabe offensichtlich nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander setzt, genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren oder Auslagen auferlegt werden können ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: