Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.221/2006 KI-generiert

Federal Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Bankruptcy Threat Case

Geschäftsnummer 7B.221/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual regarding a bankruptcy warning issued in a debt collection process. The individual contested a decision made by a lower court, claiming it improperly dismissed their objection to the bankruptcy warning. The matter was escalated to a higher cantonal authority, which also dismissed the complaint. Subsequently, the individual sought a review from the federal tribunal, but their submission did not adequately specify the desired changes to the contested decision or the legal grounds for challenging it, leading the tribunal to conclude that it could not consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Federal Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Bankruptcy Threat Case: The individual contested a decision made by a lower court, claiming it improperly dismissed their objection to the bankruptcy warning. The matter was escalated to a higher cantonal authority, which also dismissed the complaint. Subsequently, the individual sought a review from the federal tribunal, but their submission did not adequately specify the desired changes to the contested decision or the legal grounds for challenging it, leading the tribunal to conclude that it could not consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Mängelrüge Formerfordernisse Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 79 Abs. 1 OG
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to confirm that the appeal proceedings are generally free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal proceedings are generally free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.221/2006 /blb

Urteil vom 18. Dezember 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006 (NR060075/U).

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 7. September 2006 betreffend die am 14. August 2006 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 3) abgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 6. Dezember 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Erklärung beschränkt, Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zu führen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: