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7B.221/2005 KI-generiert

Creditor's Appeal for Auction Annulment and Deadline Extension Denied Due to Lack of Evidence

Geschäftsnummer 7B.221/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a bankruptcy proceeding was initiated against a company, which led to the establishment of a creditor ranking plan. One creditor contested the validity of certain claims in the plan and requested the annulment of property sales conducted during the bankruptcy due to alleged fraudulent activities of another creditor. The lower courts dismissed the creditor's appeals, citing a missed deadline for objections and a lack of evidence supporting the claims of fraud. The creditor subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the annulment of prior decisions and a reconsideration of the case. However, the Federal Tribunal found the appeals inadmissible, upholding the earlier rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 33 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG; Creditor's Appeal for Auction Annulment and Deadline Extension Denied Due to Lack of Evidence: One creditor contested the validity of certain claims in the plan and requested the annulment of property sales conducted during the bankruptcy due to alleged fraudulent activities of another creditor. The lower courts dismissed the creditor's appeals, citing a missed deadline for objections and a lack of evidence supporting the claims of fraud. The creditor subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the annulment of prior decisions and a reconsideration of the case. However, the Federal Tribunal found the appeals inadmissible, upholding the earlier rulings.

Schlagwörter

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Gläubigerbenachteiligung Konkursmasse nachträglicher Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Fristerstreckung Immobilienvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive regarding the cost-free nature of the appeal procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

ABS 2009 377 (2010-02-09) · be
Supervisory Authority Appeal Regarding Late Prosecution of Debt Enforcement After Inheritance Attachment
«…st zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (BGer vom 12.01.2005, 7B.221/2005 E. 1; BGE 112 V 255 E. 2a). Auch eine falsche behördliche Rechtsauskunft kann unter bestimmten Voraussmesetzung…»
A/2659/2025 (2025-09-26) · ge
Refusal to Register Opposition to Payment Order Based on Untimely Filing
«…d'office prévue par l'art. 20a al. 1 ch. 2 LP n'étant à cet égard pas applicable (arrêts du Tribunal fédéral 7B.221/2005 du 12 janvier 2006 cons. 1 et 5A_177/2015 du 25 juin 2015 cons. 2.3; BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in Kommentar SchKG,…»
KBE.2022.24 (2022-06-23) · ag
Applicant's Appeal Dismissed for Insufficiently Addressing Lower Court's Reasoning on Missed Deadline
«…ndern die dazugehörigen Beweismittel – wie etwa ärzt- liche Zeugnisse – beilegen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1). 3.3. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass er aufgrund sein…»
VSBES.2022.54 (2022-05-17) · so
Commuter Appeal Dismissed for Untimely Filing Despite Erroneous Initial Notice
«…ei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256). Überdies können auch subjektive Umstände eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in d…»
A/717/2022 (2022-04-07) · ge
Challenge to Debt Collection Following Improper Deadline Extension Request
«…la maxime d'office prévue par l'art. 20a al. 1 ch. 2 LP n'étant à cet égard pas applicable (arrêts du Tribunal fédéral [7B.221/2005](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.221/2005) du 12 janvier 2006 cons. 1 et [5A\_177/2015](https…»
93/2019/23 (2022-01-19) · sh
Supervisory Court Upholds Final Schedule of Claims Against Debtor's Attempted Revision Based on New Facts
«…zien stützen. Blosse Erklärungen und Mutmassungen ge- nügen nicht (BGE 91 III 87 E. 3 S. 92; 88 III 131 S. 132 f.; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). […] 4.3. Ein strafbares Verhalten eines Vermittlers, der Zedentin oder allfällig weite-…»
5A_714/2020 (2021-03-01)
Bankrupt Party Lacks Standing to Challenge Spouse's Admitted Claims Based on Alleged Fraud in Bankruptcy Schedule
«…Machenschaften erwirkt worden ist ( BGE 91 III 87 E. 3 [S. 92]; 88 III 131 S. 132; 87 III 79 E. 2 [S. 84]; Urteil 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). Nach Auffassung der Vorinstanz setzt die Nichtigkeit einer im Kollokationsplan enthaltenen V…»
VSBES.2020.20 (2020-08-26) · so
Insured's Late Appeal Against Insurance Premium Demand: Deadline Restoration and Mandatory Health Insurance Obligation
«…ei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256). Überdies können auch subjektive Umstände eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in d…»
PS200111 (2020-08-21) · zh
Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Regarding Revision of Claim Collocation Based on Alleged Fraudulent Procurement
«…er- den, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen, die überdies nachgewiesen sein müssen (BGE 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006, E. 2). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich aus dem vom Bundesge- richt verwendete…»
PS190172 (2019-12-06) · zh
Debtor's Appeal Against Distribution List Based on Unsubstantiated Fraud Claims Dismissed
«…ie sich auf gewichtige Indizien stützten, welche nachgewiesen sein müssten (u.H.a. BGE 88 III 131; 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 E. 2). Der Beschwerdeführer führe in schwer verständlicher und pauschaler Weise aus, den Eintragungen Nr. 1 und 11 im K…»
PS190160 (2019-10-24) · zh
Bankruptcy Office Letter Informational Status Upheld on Appeal
«…in denen das Konkursamt eine Forderung im Kol- lokationsplan zugelassen hatte (vgl. BGE 88 III 131; BGE 91 III 87; BGer 7B.221/2005). Hat ein Gericht über die Kollokation einer Forderung entschieden, so wären Beanstandungen (von den Verfahrensparteien…»
ZB.2018.36 (2019-09-23) · bs
Shareholder Repayment Obligation Upheld in Bankruptcy Appeal
«…liktische Einwirkung bedarf es aber zumindest gewichtiger und nachgewiesener Indizien (vgl. BGE 88 III 131 S. 132; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eröff…»
15.2019.22 (2019-07-12) · ti
Administrator's Late Opposition Reinstatement Denied Due to Insufficient Medical Evidence
«…22 ad art. 33). Non è invece considerato un valido impedimento una malattia non grave (sentenza del Tribunale federale 7B.221/2005 del 12 gen­naio 2006 consid. 1; Baeriswyl/Milani/Schmid op. cit. loc. cit.). **3.5** Nel caso specifico dal certi…»
VSBES.2018.256 (2018-11-26) · so
Insured v. Insurer Regarding Reimbursement Denial Due to Unsigned Objection
«…genüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGer-Urteil vom 12. Januar 2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Grü…»
5A_673/2017 (2018-03-22)
Timeliness of Restoration Request for Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Proceedings
«…r davon abhält, innert der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (Urteil 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1). Das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses ist indes zeitlich begrenzt. Sobald es für…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.221/2005 /blb

Urteil vom 12. Januar 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Steigerungszuschläge,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Am 19. Mai 1999 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Höfe über die V.________ Verwaltungen AG den Konkurs. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Bank B.________ widerrief er mit Verfügung vom 23. September 1999 die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und ordnete die Durchführung des summarischen Verfahrens an. Der Kollokationsplan lag vom 18. Januar bis 7. Februar 2002 auf.

B. X.________ ist mit einer nicht pfandgesicherten Forderung kolloziert. Mit zwei Eingaben vom 6. Juli 2005 beantragte sie beim Gerichtspräsidium des Bezirks Höfe, der Zuschlag der beiden Grundstücke G.________ und H.________ der vom Konkursamt Baden am 7. Juli 2004 rechtshilfeweise durchgeführten Grundstücksteigerung sei wegen Nichtigkeit der Kollokation von Forderungen der Bank B.________ aufzuheben und dem Konkursamt Baden sei zu untersagen, den Eigentumsübergang beim Grundbuchamt anzumelden.

Am 13. Juli 2005 trat der Vizegerichtspräsident des Bezirks Höfe als untere kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 ebenfalls nicht ein.

C. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts hat X.________ am 4. November 2005 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Entscheide und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Sein Nichteintreten hat das Kantonsgericht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die 10-tägige Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG verpasst habe, ohne die geltend gemachte Krankheit, welche die rechtzeitige Beschwerdeerhebung verhindert haben soll, belegt zu haben.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (als 86-jährige Person leide sie unter gewissen altersbedingten Krankheiten, sie sei AHV-Bezügerin mit Anrecht auf Ergänzungsleistungen und ihr sei schon verschiedentlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden), ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun:

Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung ( BGE 112 V 255 E. 2a; Nordmann, in: Basler Kommentar, N. 11 f. zu Art. 33 SchKG ).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin muss die ersuchte Instanz nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptungen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entsprechende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begründen, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (JdT 2003 II, S. 67; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N. 47 zu Art. 33 SchKG ). Dies hat die Beschwerdeführerin nach den für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 SchKG ) unterlassen, weshalb ihr Fristwiederherstellungsgesuch unsubstanziiert blieb und die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen einen Nichteintretensentscheid fällen durfte (vgl. auch EGV 1998, S. 125).

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin Nichtigkeit behauptet, was ohne Fristbindung jederzeit möglich ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG ). Nichtigkeit macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Kollokation der Bank B.________ geltend, weil diese auf betrügerischen Machenschaften gründe.

Unter Vorbehalt allfälliger Kollokationsklagen ( Art. 250 SchKG ) erwächst der Kollokationsplan nach seiner öffentlichen Auflage in Rechtskraft ( Art. 249 SchKG ) und nachträglich entdeckte Irrtümer können grundsätzlich nicht korrigiert werden ( BGE 87 III 79 E. 2 S. 84; 88 III 131 S. 132). Wenn die Zulassung im Kollokationsplan durch eine betrügerische Eingabe erschlichen wurde, nimmt sie indes nicht an der Rechtskraft des Planes teil, weil sie als nichtig zu betrachten ist; einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger dürfen solche Machenschaften allerdings nur dann entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen, die überdies nachgewiesen worden sein müssen ( BGE 88 III 131 S. 132; 91 III 87 E. 3 S. 92).

Das Kantonsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass weder die Beschwerdeführerin betrügerische Handlungen der Bank B.________ nachzuweisen vermochte noch hierfür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die erneute Behauptung solcher Machenschaften vor Bundesgericht stösst somit als unzulässiges Tatsachenvorbringen ins Leere ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Gehörs- und Willkürrügen, die als Verfassungsrügen (Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 9 BV ) mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen wären (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ).

4. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: