Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.220/2004 KI-generiert

Corporation v. Insurance Companies: Bankruptcy Proceedings Challenge

Geschäftsnummer 7B.220/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that challenged the opening of bankruptcy proceedings initiated against it. The bankruptcy was opened due to unpaid debts, as the company's claims of having secured deferrals from its creditors were disputed by those creditors. The company appealed the initial ruling to a higher court, arguing that it could prove its ability to pay off the debts, but the court found that it failed to provide sufficient evidence to support its claim. Subsequently, the company took the case to the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for acceptance and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 20a SchKG; Corporation v. Insurance Companies: Bankruptcy Proceedings Challenge: The bankruptcy was opened due to unpaid debts, as the company's claims of having secured deferrals from its creditors were disputed by those creditors. The company appealed the initial ruling to a higher court, arguing that it could prove its ability to pay off the debts, but the court found that it failed to provide sufficient evidence to support its claim. Subsequently, the company took the case to the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary requirements for acceptance and thus did not proceed with it.

Schlagwörter

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Konkursforderung Versicherungsgesellschaften Gläubigerversammlung verfassungsmässige Anforderung Eröffnung des Verfahrens Schuldbetreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the basis for the general rule that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 20a SchKG regarding the cost-free nature of the procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for denying party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.220/2004 /rov

Urteil vom 18. November 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 3./4. August 2004 eröffnete das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld über die Z.________ AG mit Wirkung ab dem 3. August 2004, 11.00 Uhr, den Konkurs, nachdem die geltend gemachten Forderungen weder getilgt noch Erklärungen über den Rückzug der Konkursbegehren eingegangen waren.

Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau mit dem sinngemässen Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Sie habe mit der Versicherung X.________ und der Versicherung Y.________ vereinbart, dass ihr diese beiden Gläubiger bis September 2004 Stundung gewähren würden. Sowohl die Versicherung X.________ als auch die Versicherung Y.________ hielten in ihren Rekursantworten fest, dass sie der Schuldnerin keine Stundung gewährt hätten.

Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG könne der Entscheid des Konkursrichters innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die Konkurseröffnung könne aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ). Die Rekurrentin selber habe nicht einmal Indizien darlegen können, die auf eine Stundung hinweisen könnten; Beweise seien schon gar nicht offeriert worden. Demnach erweise sich die Geltendmachung von Stundungen als Schutzbehauptung, und der Rekurs sei abzuweisen.

1.2 Mit Eingabe vom 8. November 2004 hat die Z.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und bringt vor, sie erhebe Rekurs und Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG .

1.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Entscheid des Konkursrichters betreffend die Eröffnung eines Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG nur mit staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und nicht mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 119 III 49 E. 2 S. 51 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin rügt einzig, es sei § 112 Abs. 1 ZPO /TG verletzt worden, und es liege ein klarer Verstoss von Bundesrecht im Sinne von Art. 17 ff. SchKG vor. Diese Einwände genügen den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (zu den Begründungsvoraussetzungen: BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261/262 mit Hinweisen), weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in eine solche umgewandelt werden kann. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe und nicht begründete Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen (Versicherung X.________; Versicherung Y.________), und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: