Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.218/2004 KI-generiert

Challenge to Revocation of Enforcement Order Regarding Self-Employment Contributions

Geschäftsnummer 7B.218/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested a debt collection order that mandated him to remit a monthly payment to the debt collection office, asserting he should not be classified as self-employed. Following his complaint to the lower supervisory authority, which led to the cancellation of the initial order and the issuance of a new one, the debtor's objection was deemed moot. He then escalated the matter to the upper supervisory authority, seeking to invalidate the new order and its related procedures. Ultimately, the upper authority dismissed his complaint, prompting him to appeal to the federal level. The proceedings focused on the legality and justifications of the authorities' decisions regarding the debt enforcement process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m; Challenge to Revocation of Enforcement Order Regarding Self-Employment Contributions: Following his complaint to the lower supervisory authority, which led to the cancellation of the initial order and the issuance of a new one, the debtor's objection was deemed moot. He then escalated the matter to the upper supervisory authority, seeking to invalidate the new order and its related procedures. Ultimately, the upper authority dismissed his complaint, prompting him to appeal to the federal level. The proceedings focused on the legality and justifications of the authorities' decisions regarding the debt enforcement process.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Widerruf des Konkurses Zulassung der Zwangsvollstreckung Verletzung von Verfahrensrechten Beitragsforderung Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen angebracht ( Art. 80 Abs. 1 OG ).
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited to define the object of appeal to the Federal Tribunal in debt enforcement matters.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
2.2 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 107 III 1 E.
Art. 19 SchKG
2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 BV
die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ungenügend begründet, denn diese Rügen betreffen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
Art. 79 Abs. 1 OG
2.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist zudem in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision (implicitly referred to by the non-admission ruling, although the text cites 'Art. 79 Abs. 1 OG' and the final order states non-admission generally) is the procedural basis for dismissing the case when requirements for admissibility are not met (Note: Although the decision text predates LTF adoption/is explicitly citing OG, the standardized expectation for technical dismissal without substantive judgment often points to this principle of inadmissibility which is reflected in the final order '1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten'). Based strictly on what is cited in the dispositive, only procedural items found there are included. Since the main ground is insufficient justification (Art 79 Abs. 1 OG), and no other procedural article is explicitly listed in order 1, the focus remains on Art. 79 abs. 1 OG unless a different procedural rule is in the final order.

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited to define the object of appeal to the Federal Tribunal in debt enforcement matters.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the procedural rule that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the rule that no party compensation is awarded except in cases of vexatious litigation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.218/2004 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs-

und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

vom 20. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ (Schuldner) vollzog das Betreibungsamt Muhen die Pfändung: Es verpflichtete Z.________ mit Verfügung vom 10. Juni 2004 - von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgehend - monatlich Fr. 100.-- im Sinne der Autobetriebskosten dem Betreibungsamt abzuliefern.

Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde. Er stellte das sinngemässe Begehren, er sei nicht als Selbstständigerwerbender zu behandeln und die verfügte Ablieferung der Fr. 100.-- pro Monat sei aufzuheben.

Am 30. Juni 2004 hob das Betreibungsamt wiedererwägungsweise die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2004 auf und setzte eine neue Pfändung auf den 13. Juli 2004 an. Daraufhin schrieb das Gerichtspräsidium Aarau (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) mit Entscheid vom 5. Juli 2004 die Beschwerde von Z.________ als gegenstandslos geworden ab.

Dagegen gelangte Z.________ am 7. Juli 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Er beantragte, die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde sei aufzuheben sowie die Wiedererwägung und Vorladung zur neuen Pfändung des Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Bezüglich einer zusätzlich von Z.________ am 5. Juli 2004 eingereichten Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2004 wies es die untere Aufsichtsbehörde an, diese zu behandeln.

Z.________ führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, die Wiedererwägung und die Vorladung des Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig zu erklären.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen angebracht ( Art. 80 Abs. 1 OG ).

2.

2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde. Kein solches letztinstanzliches kantonales Urteil liegt vor in Bezug auf die von der (oberen) Aufsichtsbehörde an die untere Aufsichtsbehörde zum Entscheid überwiesenen Beschwerde vom 5. Juli 2004 gegen die Wiedererwägungsverfügung.

2.2 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Auf die vom Beschwerdeführer angebrachten Korrekturen an den tatsächlichen Feststellungen kann daher nicht eingetreten werden.

2.3 Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht gehört worden bzw. die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ungenügend begründet, denn diese Rügen betreffen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

2.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist zudem in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, soweit der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend macht, die am 10. Juni 2004 ergangene Pfändung sei nicht aufgehoben worden. Diese Behauptung widerspricht den Erwägungen der Aufsichtsbehörde, welche wörtlich festgehalten hat: "Die am 10. Juni 2004 verfügte Pfändung wurde somit mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben." Inwiefern in diesem Punkt eine Verletzung von Bundesrecht vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die Aufsichtsbehörde nicht davon ausgehen durfte, das Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos, nachdem die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung doch vom Betreibungsamt vollumfänglich aufgehoben worden ist. Damit kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

3. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf - ausser bei Mut- oder Böswilligkeit - keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Muhen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: