Debtor Denied Mandamus for Debt Collection Records; Informed of Statutory Inspection Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint seeking access to a distribution key concerning all enforcement proceedings against him, particularly those initiated by a specific creditor, after a lower court dismissed his request due to a lack of clarity regarding the referenced enforcement actions and parties involved. The individual subsequently appealed the dismissal to the higher court, which also rejected his appeal, citing insufficient justification in his arguments. The higher court advised the individual that he holds the right to access records of enforcement proceedings, provided he can demonstrate a legitimate interest. Ultimately, the individual's appeal to the Federal Tribunal was not admitted due to inadequate substantiation of his claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 8a SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Denied Mandamus for Debt Collection Records; Informed of Statutory Inspection Rights: The individual subsequently appealed the dismissal to the higher court, which also rejected his appeal, citing insufficient justification in his arguments. The higher court advised the individual that he holds the right to access records of enforcement proceedings, provided he can demonstrate a legitimate interest. Ultimately, the individual's appeal to the Federal Tribunal was not admitted due to inadequate substantiation of his claims.
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KI-generiertCited as the general rule that the appeal procedure is free of charge.
Cited as the rule that no party compensation is awarded in the procedure.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.217/2004 /rov
Urteil vom 2. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Oktober 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2004 bzw. Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2004 verlangte Z.________ im Wesentlichen, einen "Verteilschlüssel" über alle Betreibungsvorgänge gegen ihn, insbesondere solche der Versicherung X.________ (Gläubigerin), zugestellt zu erhalten. Mit Beschluss vom 17. August 2004 trat das Bezirksgericht Horgen (untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) auf die Beschwerde nicht ein, da Z.________ die angefochtenen Betreibungshandlungen bzw. unterlassenen Handlungen sowie die Gegenparteien des Betreibungsverfahrens nicht bezeichnet und es versäumt habe, die Nummer der Betreibung anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) am 21. Oktober 2004 ab.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 2. November 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Besitz der Quittungen sämtlicher Zahlungen an das Betreibungsamt. Zudem habe das Betreibungsamt sobald eine Betreibung durch Zahlung erledigt worden sei, dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zukommen lassen, welche jeweils nicht angefochten worden sei.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht. Auf die Beschwerde ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
3. Indes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8a SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann. Das Einsichtsrecht gilt für den Betreibungsschuldner auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, soweit die Akten noch vorhanden sind, ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine allfälligen anderen Interessen der Einsicht entgegenstehen ( BGE 110 III 49 E. 4 S. 51; 130 III 42 E. 3.2 S. 43 ff.). Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein, die gewünschten Informationen erhältlich zu machen und selber zusammen zu stellen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung X.________), dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: