Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.216/2003 KI-generiert

Debtor Challenges Real Estate Attachment Based on Payment Order Validity and Attachment Sequence

Geschäftsnummer 7B.216/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging a property seizure executed by a debt collection office in Zurich as part of ongoing debt collection proceedings. The debtor initially filed a complaint against the seizure, which was dismissed by both the lower district court and the upper cantonal supervisory authority. The debtor then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the seizure and the overall debt collection process. However, the appeal was found to lack sufficient justification regarding the alleged violations of federal law, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 95 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Debtor Challenges Real Estate Attachment Based on Payment Order Validity and Attachment Sequence: The debtor initially filed a complaint against the seizure, which was dismissed by both the lower district court and the upper cantonal supervisory authority. The debtor then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the seizure and the overall debt collection process. However, the appeal was found to lack sufficient justification regarding the alleged violations of federal law, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Arrestverfahren Immobilienvermögen Konkursmasse Gültigkeit der Beschlagnahme Recht auf Besitzkehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders (which only say 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten'), costs are implicitly governed by the procedural law applicable at the time, which mandates cost allocation when a decision is rendered. However, since the explicit dispositive part only contains order 1 and 2 (procedural), and no cost allocation is explicitly mentioned using an article number in the ruling section, I adhere strictly to the rule: Only include articles explicitly cited in the dispositive (1., 2., etc.). Since no cost article is cited in the dispositive orders 1. and 2., no cost article is included.

Art. 17 SchKG

The provision was cited to justify the non-reviewability of complaints against guardianship body decisions, as the appeal only concerns dispositions of the enforcement or bankruptcy office.

Art. 95 SchKG

This article regarding the order of attachment was discussed in connection with the review of the lower authority's finding on the attachment of real estate.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.216/2003 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 5. September 2003 (NR030047/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 vollzog in den gegen Z.________ laufenden Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 15. Januar 2003 die Pfändung (Pfändungsurkunde vom 20. März 2003). Dabei wurde die Liegenschaft A.________ in 8047 Zürich (GBBl. ..., Kat. Nr. ..., Plan ...) gepfändet. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 26. Mai 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2003 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Pfändung sowie des gesamten Betreibungsverfahrens.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentschieden verkannt habe, wenn sie festgehalten hat, auf den Einwand, der Zahlungsbefehl in den laufenden Betreibungen sei nicht vollstreckbar, könne nicht mehr eingegangen werden, weil die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sowie die Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung bereits in früheren Beschwerdeverfahren beurteilt worden sei. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Reihenfolge der Pfändung ( Art. 95 SchKG ) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für die verhältnismässig kleine Forderung das unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Anordnungen vormundschaftlicher Organe wendet, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einzig Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes sind. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: