Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.215/2002 KI-generiert

Challenge to Judicial Auction Dismissed for Lack of Practical Purpose

Geschäftsnummer 7B.215/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a property auction conducted by a local debt collection office, asserting that the auction was improperly executed and requesting its annulment. Initially, their complaint was rejected by the lower court, a decision that was subsequently affirmed by a higher regional court. The individual later lodged a complaint with the federal court, arguing various procedural errors, including issues related to the auction process and the handling of funds. However, the courts deemed that none of the claims demonstrated a practical legal interest for intervention, leading to the rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 21 SchKG, Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 93 al. 1 LTF; Challenge to Judicial Auction Dismissed for Lack of Practical Purpose: Initially, their complaint was rejected by the lower court, a decision that was subsequently affirmed by a higher regional court. The individual later lodged a complaint with the federal court, arguing various procedural errors, including issues related to the auction process and the handling of funds. However, the courts deemed that none of the claims demonstrated a practical legal interest for intervention, leading to the rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Ersteigerer Eigentumsübertragung Zwangsversteigerung eines Grundstücks amtlicher Liquidator Ausschluss eines Anbieters Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 al. 1 LTF

The appeal was not entertained because it was an inadmissible appeal against an interlocutory decision, which implies the application of the procedural rule for inadmissible appeals.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.215/2002 /min

Urteil vom 12. Dezember 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Steigerungszuschlag,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 stellte Z.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Werdenberg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das Begehren, die vom Betreibungsamt S.________ am 11. Juli 2002 vollzogene Steigerung des Grundstücks Nr. ... (Weg X.________) in S.________, das ihm und seiner Ehefrau zu hälftigem Miteigentum zusteht, aufzuheben.

Die Gerichtspräsidentin wies die Beschwerde am 23. August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

Z.________ zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter, das am 27. September 2002 seinerseits die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat.

Den Entscheid des Kantonsgerichts nahm Z.________ am 10. Oktober 2002 in Empfang. Mit einer vom 18. Oktober 2002 datierten und am 21. Oktober 2002 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.

2.1 Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die erkennende Kammer müssen in jedem Fall einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan gemäss Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisungen zu erteilen; Beschwerden mit dem blossen Zweck, in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, um so einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage eine bessere Ausgangslage zu verschaffen, sind unzulässig ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 110 III 87 E. 1b S. 89, mit Hinweisen).

2.2 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern von vornherein nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt in allgemeiner Form ein oberflächliches Gebaren und fehlende Sorgfalt sowie einen "bedenkenlose(n) Umgang ... mit der Wahrung und Pflege des Rechts" bzw. einen "willkürlichen Umgang ... in der Handhabung der geltenden Bestimmungen" vorwirft. Ein praktischer Verfahrenszweck fehlt sodann auch bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers, dass er schon vor der Gant den Hausschlüssel dem Betreibungsamt habe übergeben müssen und der Betreibungsbeamte diesen an der Gant an den Ersteigerer weitergegeben habe: Nach der für die erkennende Kammer verbindlichen (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) tatsächlichen Feststellung des Kantonsgerichts (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) befindet sich der erwähnte Schlüssel zur Zeit wieder im Gewahrsam des Betreibungsamtes. Dass auch das rechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3. Des Weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Gantbeamte die vom Ersteigerer als Anzahlung geleisteten 100'000 Franken ohne Quittung einem Vertreter der Gläubigerin, der Bank B.________, übergeben habe. Nach den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass der genannte Betrag dem bei der Bank B.________ geführten Konto "Kontokorrent ..., Weg X.________", dessen Inhaber das Betreibungsamt S.________ ist, gutgeschrieben wurde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die erwähnte Bank das Geld somit nicht als Gläubigerin in Empfang genommen. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst deshalb ins Leere. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser in diesem Punkt beschwert sein soll.

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Betreibungsamt ferner einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG vor, wonach in Fällen, da die angemeldete Last vom Inhalt des Grundbuchauszugs abweicht, für das Lastenverzeichnis auf die Anmeldung abzustellen (gleichzeitig aber auch der Inhalt des Grundbucheintrags zu vermerken) ist und das Betreibungsamt (mit Bewilligung des Berechtigten) die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrags zu erwirken hat, wenn ein geringerer Anspruch angemeldet worden ist als im Grundbuch angegeben. Auch bei dieser Rüge ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer beschwert sein soll: Grundlage für die Steigerung war einzig das Bestandteil der Steigerungsbedingungen bildende Lastenverzeichnis. Dass dieses mit Mängeln behaftet gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5. Der wegen der im Gantprotokoll fehlenden Rechtsmittelbelehrung erhobenen Rüge hat das Kantonsgericht, das offen liess, ob eine solche erforderlich sei, entgegengehalten, es wäre auf jeden Fall zu prüfen, ob aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sei. Es stellte fest, dass ein konkreter Nachteil vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich sei. Inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, und der Bank B.________), dem Betreibungsamt S.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: