Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.214/2005 KI-generiert

Debtor Challenge to Compulsory Foreclosure Summons Upheld

Geschäftsnummer 7B.214/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection procedure in which an individual (the complainant) contested the validity of a second summons issued by the local debt collection office, which demanded their appearance to provide information about their financial situation. This summons included the threat of police enforcement if the complainant failed to comply. The complainant's appeal against this summons was rejected by lower courts, which determined that the complainant's previous representative was not willing or able to fulfill the obligations required. The complainant subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the decisions of the upper cantonal supervisory authority. Ultimately, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 91 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG; Debtor Challenge to Compulsory Foreclosure Summons Upheld: This summons included the threat of police enforcement if the complainant failed to comply. The complainant's appeal against this summons was rejected by lower courts, which determined that the complainant's previous representative was not willing or able to fulfill the obligations required. The complainant subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the decisions of the upper cantonal supervisory authority. Ultimately, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for intervention.

Schlagwörter

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Zwangsvollstreckung Vorladung Drohung gegen Behörden und Beamte Grundpfandverwertungsverfahren Rechtsvorschlag Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Die Vorinstanz hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), dass die Vertreterin des Beschwerdeführers gar nicht willens gewesen sei, der Auskunftspflicht nachzukommen.
Art. 91 SchKG
Cited within the reasoning to justify the application of police enforcement, though the main ground for non-admission in the dispositive is elsewhere.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to establish that appeals concerning the refusal to order disciplinary measures are inadmissible.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
The Tribunal imposed court costs on the appellant due to vexatious conduct (Mutwilligkeit) in pursuing the proceeding.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that appeals concerning the refusal to order disciplinary measures are inadmissible.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The Tribunal imposed court costs on the appellant due to vexatious conduct (Mutwilligkeit) in pursuing the proceeding.

Art. 91 SchKG

Cited within the reasoning to justify the application of police enforcement, though the main ground for non-admission in the dispositive is elsewhere.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.214/2005 /blb

Urteil vom 29. November 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsverfahren/Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 10. Oktober 2005 (NR050071/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 4 kündigte X.________ in der Betreibung Nr. xxxx am 28. Juni 2005 die Pfändung an. Das gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil 7B.180/2005 vom 29. November 2005). Mit "2. Vorladung" vom 2. August 2005 forderte das Betreibungsamt X.________ letztmals auf, bis zum 11. August 2005 zur Einvernahme betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Amtslokal zu erscheinen, ansonsten man ihn durch die Polizei zuführen lasse; das Amt behalte sich auch vor, die Pfändung ohne weitere Ankündigung in der Wohnung des Schuldners durchführen zu lassen. Hiergegen reichte X.________ Beschwerde ein, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 29. August 2005 unter Kostenfolgen nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 unter Kostenfolgen ab.

X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) mit Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Vorladung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vergeblich geltend mache, die zweite Vorladung sei nicht rechtens, weil zuvor V.________ als seine Vertreterin auf dem Amt erschienen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Amt mit einer zweiten Vorladung und mit der Androhung polizeilicher Zuführung an den Beschwerdeführer gelange, damit dieser persönlich erscheine und Auskunft über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse gebe. Die angebliche Vertreterin sei weder willens noch in der Lage gewesen, der Auskunftspflicht nachzukommen. Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich renitent verhalten habe, dürfe ihm das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 und 3 SchKG androhen, ihn nötigenfalls polizeilich vorzuführen und seine Wohnung gewaltsam zu öffnen. Es bestehe kein Anlass, eine Disziplinarmassnahme gegen den Betreibungsbeamten auszusprechen.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

Was der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), dass die Vertreterin des Beschwerdeführers gar nicht willens gewesen sei, der Auskunftspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Pflichten des Schuldners und die Regeln über die Zuhilfenahme der Polizeigewalt ( Art. 91 SchKG ) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei die polizeiliche Vorführung anzudrohen, weil die Einvernahme notwendig erscheine. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass das Betreibungsamt die Öffnung der Räume androhen dürfe. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2.3 Die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG wegen Verletzung von Bundesrecht und wegen Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ist nicht zulässig gegen Entscheide über Disziplinarmassnahmen ( BGE 128 III 156 E. 1c S. 157). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt, weil sie gegenüber dem Betreibungsbeamten keine Disziplinarmassnahme angeordnet hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ vertreten durch Z.________), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: