Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.214/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Notice Based on Clerical Error in Payment Calculation

Geschäftsnummer 7B.214/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that faced bankruptcy proceedings initiated by a creditor after a payment default. Following a payment order issued against the company, an agreement was reached between the parties wherein the company acknowledged the debt and agreed to pay it in installments. However, after the company missed a payment, the creditor filed for continuation of the debt collection process, resulting in a bankruptcy warning. The company's appeal against this warning was rejected by the cantonal court, prompting them to escalate the matter to the Federal Tribunal, where they sought to have the bankruptcy warning annulled, primarily on the grounds of alleged procedural errors related to payment acknowledgments and notifications.

Legislator-Regeste

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Art. 81 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Notice Based on Clerical Error in Payment Calculation: Following a payment order issued against the company, an agreement was reached between the parties wherein the company acknowledged the debt and agreed to pay it in installments. However, after the company missed a payment, the creditor filed for continuation of the debt collection process, resulting in a bankruptcy warning. The company's appeal against this warning was rejected by the cantonal court, prompting them to escalate the matter to the Federal Tribunal, where they sought to have the bankruptcy warning annulled, primarily on the grounds of alleged procedural errors related to payment acknowledgments and notifications.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Konkursandrohung Aussonderungsverfahren mangelnder Solvenznachweis Rechnungsfehler Berechnung der Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the general rule that the appeal procedure is cost-free under the Enforcement and Bankruptcy Act.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to confirm that the appeal procedure is cost-free.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that no party compensation is awarded in this procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.214/2004 /bnm

Urteil vom 9. November 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der von der Y.________ AG gegen die X.________ GmbH angestrengten Betreibung Nr. 1 wurde der Schuldnerin am 10. Februar 2004 der Zahlungsbefehl über Fr. 21'425.85 nebst Zins zugestellt. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 6. Mai 2004 schlossen die Parteien vor dem Friedensrichteramt A.________ einen Vergleich, wonach die Schuldnerin die Forderung von Fr. 21'425.85 zuzüglich Zins von Fr. 2'574.15 anerkannte und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 zurückzog. Des weiteren vereinbarten sie, dass der Schuldbetrag von Fr. 24'000.-- in drei Monatsraten à Fr. 8'000.-- zu bezahlen sei, erstmals Ende Mai 2004, sodann Ende Juni 2004 und letztmals Ende Juli 2004, wobei das Ausbleiben einer Rate die sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrages zur Folge haben sollte.

Am 16. August 2004 stellte die Y.________ AG beim Betreibungsamt B.________, in dessen Kreis die Schuldnerin ihren Sitz verlegt hatte, unter Beilage des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ sowie des Vergleichs vor dem Friedensrichteramt A.________ vom 6. Mai 2004 das Fortsetzungsbegehren für Fr. 21'425.85 abzüglich der Zahlung von Fr. 7'141.95 vom 21. Juni 2004 und für Fr. 2'574.15 Zins sowie für die Betreibungskosten von Fr. 100.--. Gestützt darauf erliess das Betreibungsamt B.________ am 17. August 2004 (Zustellung am 25. August 2004) unter der neuen Betreibungs-Nr. 2 gegen die X.________ GmbH die Konkursandrohung für Fr. 21'425.85 und den Zinsbetrag von Fr. 2'574.15 zuzüglich der bisherigen Betreibungskosten von Fr. 200.--. Teilzahlungen wurden keine vermerkt.

1.2 Die von der X.________ GmbH am 2. September 2004 gegen die Konkursandrohung beim Obergericht des Kantons Zug, Jusitzkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2004 abgewiesen.

1.3 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 hat die X.________ GmbH die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, die Androhung Nr. 2 des Betreibungsamtes B.________ (zugestellt am 25. August 2004) aufzuheben und als ungültig zu erklären.

2.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, in der angefochtenen Konkursandrohung sei versehentlich die im Fortsetzungsbegehren angegebene Teilzahlung nicht berücksichtigt worden und die Verfügung insofern fehlerhaft. Das Betreibungsamt B.________ habe dieses Versehen indes bereits mit Schreiben vom 27. August 2004 festgestellt und dementsprechend korrigiert. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings von "Teilabzahlungen" spreche, habe sie solche nicht nachgewiesen. Die Gläubigerin halte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2004 zur vorliegenden Beschwerde aber ausdrücklich fest, dass lediglich eine Ratenzahlung erfolgt sei, nämlich diejenige vom 21. Juni 2004 über Fr. 7'141.95. Nachdem nun aber die Konkursandrohung diesbezüglich bereits berichtigt worden sei, sei eine neuerliche Zustellung der Konkursandrohung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin entstünden dadurch keinerlei Nachteile.

2.2

2.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, an der Friedensrichterverhandlung in A.________ vom 6. Mai 2004 sei der gegen die Betreibung erhobene Rechtsvorschlag nicht vorbehaltlos zurückgezogen worden. Aus dem angefochtenen Urteil - und aus dem Protokoll des Friedensrichters - ergibt sich das Gegenteil, und an diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), zumal die Beschwerdeführerin der Vorinstanz kein offensichtliches Versehen vorwirft und ein solches auch nicht ersichtlich ist.

2.2.2 Der Umstand, dass im angefochtenen Urteil die Konkursandrohung ein Mal fälschlicherweise die Nr. 3 statt Nr. 2 trägt, ist ohne Belang. Dieser Verschrieb lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen; und zudem wissen alle Beteiligten, um welchen Beleg es sich handelt.

2.2.3 Keine Bundesrechtsverletzung kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorfall ableiten, dass die Ratenzahlung vom 21. Juni 2004 in der Konkursandrohung irrtümlicherweise nicht abgezogen worden war. Die Verfügung war am 25. August 2004 zugestellt worden. Mit Einschreibebrief vom 27. August 2004 teilte das Betreibungsamt B.________ der Beschwerdeführerin mit, die Teilzahlung über Fr. 7'141.95 sei versehentlich nicht aufgeführt worden und sei nun dem Betreibungskonto gutgeschrieben worden.

Ein Betreibungsorgan kann auf eine von ihm bereits getroffene Verfügung zurückkommen und diese abändern, also in Wiedererwägung ziehen. Die Berichtigung blosser Kanzleifehler (Schreib- und Rechnungsfehler) gilt nicht als Wiedererwägung. Solche Fehler können informell berichtigt werden, sofern dies ohne Weiterungen möglich ist (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, S. 95 N. 301 ff.). Die Gutschrift der Abschlagszahlung wurde im Betreibungsprotokoll vom 26. August 2004 unter dem Titel "Direktzahlungen & Rechtsöffnungskosten" als Direktzahlung registriert mit dem Vermerk "Valuta: 21.06.2004; Betrag: Fr. 7'141.95". Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das Betreibungsamt nicht gehalten, eine neue Konkursandrohung, mithin eine neue Verfügung zu erlassen. Auch in diesem Punkt liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: