Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.214/2002 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Against Cantonal Court Decision on Bankruptcy Stay and Opening

Geschäftsnummer 7B.214/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that filed an appeal against a decision made by the Appellationshof of Bern, which had rejected its request for a deferral of bankruptcy proceedings and confirmed the opening of bankruptcy. The initial decision was made by the president of the court, and the company's appeal was dismissed by the Appellationshof. Subsequently, the company sought to challenge this dismissal at a federal level, arguing issues related to delay and procedural rights. However, it was determined that the nature of the appeals related to bankruptcy matters, which are not permitted under current law, leading to the conclusion that the federal court would not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 171 SchKG, Art. 725a Abs. 1 OR, Art. 192 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 Abs. 2 SchKG; Appeal Inadmissibility Against Cantonal Court Decision on Bankruptcy Stay and Opening: The initial decision was made by the president of the court, and the company's appeal was dismissed by the Appellationshof. Subsequently, the company sought to challenge this dismissal at a federal level, arguing issues related to delay and procedural rights. However, it was determined that the nature of the appeals related to bankruptcy matters, which are not permitted under current law, leading to the conclusion that the federal court would not entertain the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung Betreibung auf Konkurs Petitionsrecht Sistierung des Verfahrens gesetzlicher Anspruch Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

The decision implies the application of cost provisions, even though the specific cost article is not explicitly detailed in the provided snippet's dispositive (numbered point 1 only states non-entry upon appeal).

Art. 19 SchKG

The appeal was declared inadmissible based on this provision regarding the appeal to the Federal Tribunal against decisions of cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 19 Abs. 2 SchKG

The appellant referenced this provision concerning appeals due to denial or delay of justice by the cantonal supervisory authority, although the appeal was ultimately deemed inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.214/2002 /min

Urteil vom 7. November 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

Konkursaufschub, Konkurseröffnung, Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 30. September 2002.

Die Kammer hat nach Einsicht

in das Urteil vom 30. September 2002 des Appellationshofs (1. Zivilkammer) des Kantons Bern, womit die Appellation der A.________ AG gegen die Entscheide der Gerichtspräsidentin X.________ vom 19. August 2002, mit welchen ihre Überschuldungsanzeige und ihr Gesuch um Konkursaufschub zurückgewiesen sowie über sie der Konkurs eröffnet worden war, abgewiesen und mit Wirkung ab Montag, 30. September 2002, 9.00 Uhr, gestützt auf Art. 171 SchKG der Konkurs eröffnet worden ist;

in die Eingabe der A.________ AG vom 23. Oktober 2002, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und um dessen erneute Eröffnung sowie um aufschiebende Wirkung ersucht;

in Erwägung,

dass gegen Urteile betreffend die Verweigerung des Konkursaufschubs ( Art. 725a Abs. 1 OR ) und die Eröffnung des Konkurses ( Art. 171, Art. 192 SchKG ) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich beim Konkursaufschub und der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG ; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 38 Rz. 35 u. 37, § 57 Rz. 10);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, oder gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann;

dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Gerichtspräsidentin X.________ vom 19. August 2002, mit welchen ihr Gesuch um Konkursaufschub zurückgewiesen und über sie der Konkurs eröffnet worden war, Appellation erhoben hat, und der Appellationshof des Kantons Bern das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde und nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;

dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist;

dass die Beschwerdeführerin indessen ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bezeichnet und sich bewusst auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde beruft;

dass daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könnte, weil darin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargelegt wird, inwiefern der Appellationshof ihr die Zustellung des angefochtenen Urteils in verfassungswidriger Weise (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV ) verweigert habe, zumal die Beschwerdeführerin - zum einen - selber davon ausgeht, dass der Appellationshof ihr das angefochtene Urteil erfolglos zuzustellen versucht hat, sie es aber innert der 7-tägigen Frist bei der Poststelle nicht abgeholt hat, und sie - zum anderen - offenbar verkennt, dass Abmachungen mit der Post die Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch nicht verhindern ( BGE 127 I 31 E. 2b S. 35);

dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Seftigen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: