Mortgagee Appeal Against Debt Enforcement Clarification Refused on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that filed a claim for debt enforcement regarding a secured claim against a debtor. The company's demands were initiated with the debt enforcement office which confirmed the claim but requested additional information for processing. The company contested the office's request and faced multiple levels of judicial review, ultimately leading to a decision from the upper supervisory authority, which declined to entertain the company's appeal due to insufficient grounds in their complaint. The company subsequently escalated the matter to the Federal Court, asserting that the supervisory authority failed to adequately address their claims. However, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for reconsideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG; Mortgagee Appeal Against Debt Enforcement Clarification Refused on Procedural Grounds: The company's demands were initiated with the debt enforcement office which confirmed the claim but requested additional information for processing. The company contested the office's request and faced multiple levels of judicial review, ultimately leading to a decision from the upper supervisory authority, which declined to entertain the company's appeal due to insufficient grounds in their complaint. The company subsequently escalated the matter to the Federal Court, asserting that the supervisory authority failed to adequately address their claims. However, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for reconsideration.
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KI-generiertCited in the reasoning to support the finding that the lower authority was entitled to limit its reasoning, which is relevant to the non-admission decision.
Volltext
[AZA 0/2]
7B.214/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
3. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
A.________ Inc. , c/o B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid vom 5. September 2001 des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
betreffend
Pfandverwertung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________
1.- In der Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Schuldner C.________ reichte die A.________ Inc. , vertreten durch B.________, als Grundpfandgläubigerin am 19. Oktober 2000 ihre Forderungen beim Betreibungsamt Brig ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 bestätigte das Betreibungsamt die Forderungsanmeldung. Das Amt ersuchte gleichzeitig die A.________ Inc. um Mitteilung, ab welchem Datum der Zins auf der Forderung von Fr. 200'000.-- geschuldet sei, sowie um Hinterlegung der Inhaberobligationen, und wies darauf hin, dass nach Eingang der Zinsforderung das Lastenverzeichnis berichtigt werde; sodann teilte es mit, wie der Erlös aus der Verwertung zu verteilen sei. Gegen dieses Schreiben des Betreibungsamtes vom 27. Oktober 2000 erhob die A.________ Inc.
Beschwerde, auf welche die Behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms mit Entscheid vom 2. August 2001 und in der Folge das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 5. September 2001 nicht eintraten.
Die A.________ Inc. hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht eingeholt worden.
2.- Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Hauptbegründung des erstinstanzlichen Entscheides (Nichteintreten zufolge ungenügender Begründung der Beschwerde) nicht angefochten; sie habe nur die Eventualbegründung des erstinstanzlichen Entscheides angefochten und selbst auf diese Vorbringen könnte wegen fehlender bzw. mangelhafter Begründung und fehlenden Anträgen nicht eingetreten werden.
Art. 79 Abs. 1 OG verlangt, dass in der Beschwerdeschrift angegeben wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2001 genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde sei auf ihre Angelegenheit nicht eingegangen, legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern ihr Anspruch auf eine Begründung des Beschwerdeentscheides verletzt werde, zumal sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG ; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, m.H.). Die Beschwerdeführerin setzt sodann in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe oder andere bundesrechtliche Regeln für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ( Art. 20a Abs. 2 SchKG ) verletzt habe, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Da der Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde bereits aus diesen Gründen rechtskonform ist, kann auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung der vom Schuldner verlangten erneuten Schätzung der Pfandliegenschaften, die sie schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hat und vor Bundesgericht wiederholt, nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Brig und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 3. Dezember 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: