Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.213/2003 KI-generiert

Debtor Challenge to Debt Collection Based on Administrative Decision; Timeliness of Objection to Defense Order

Geschäftsnummer 7B.213/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging a debt collection procedure initiated by a health insurance company. The debtor claimed to have raised objections to a previous decision on their insurance obligation and the time frame given to contest the enforcement. However, the supervisory authority found no evidence that these objections were submitted within the required period. The debtor subsequently appealed this decision, asserting their compliance with procedural deadlines. Despite these claims, it was determined that the debtor's objections did not pertain to the grounds allowed for contesting the debt and therefore did not affect the continuation of the enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 80 KVG, Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 79 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 79 Abs. 2 SchKG; Debtor Challenge to Debt Collection Based on Administrative Decision; Timeliness of Objection to Defense Order: The debtor claimed to have raised objections to a previous decision on their insurance obligation and the time frame given to contest the enforcement. However, the supervisory authority found no evidence that these objections were submitted within the required period. The debtor subsequently appealed this decision, asserting their compliance with procedural deadlines. Despite these claims, it was determined that the debtor's objections did not pertain to the grounds allowed for contesting the debt and therefore did not affect the continuation of the enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Inkasso Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrügen Konkursforderung Zahlungsauftrag Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the final order to establish that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the final order to establish that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

VSBES.2024.138 (2024-10-02) · so
Insurer Enforcement for Unpaid Premiums and Interest Calculation Dispute
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Prämienbeträge von zwölf Monatsprämien…»
VSBES.2023.88 (2024-08-14) · so
Insured's Appeal Dismissed in Dispute Over Unpaid Health Insurance Premiums and Fees
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten…»
VSBES.2023.97 (2023-08-03) · so
Appeal Against Definitive Legal Opening for Unpaid Health Insurance Premiums and Collection Costs
«…chtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 2. Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'940.70 hinsichtlich der Höhe nicht b…»
VSBES.2022.205 (2023-07-28) · so
Appeal Against Mandatory Health Insurance Premium Collection Upheld
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten…»
VSBES.2022.43 (2022-06-13) · so
Dispute Over Unpaid Health Insurance Premiums and Collection Costs
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003). 2. Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gem…»
VSBES.2021.221 (2022-03-22) · so
Health Insurer Premium Collection Upheld Against Collateral Estoppel Challenge
«…tel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.1). 4.2 Für die Prämien Oktober bis Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem…»
VSBES.2021.140 (2021-11-22) · so
Appeal Regarding Unpaid Health Insurance Premiums and Subsidy Calculation
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 2. Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gema…»
VSBES.2020.247 (2021-03-15) · so
Insurer's Premium and Cost-Sharing Claim Upheld Against Time-Bar Defense
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten…»
VSBES.2020.148 (2021-03-02) · so
Insurer Collection Proceedings Upheld Despite Claimant's Denial of Insurance Coverage
«…tel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.1). 5.2 In Bezug auf die Prämien für den Zeitraum von Januar bis März 2018 (Betreibun…»
VSBES.2020.228 (2020-12-14) · so
Health Insurance Premium Default and Enforcement Appeal Dismissal
«…chtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1). 4. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten…»
VSBES.2020.203 (2020-12-02) · so
Health Insurer Premium Collection Appeal Dismissed Due to Lack of Coverage Cancellation Proof
«…chtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1). 4. Zu prüfen ist vorweg, ob der Beschwerdeführer die Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegeg…»
VSBES.2020.189 (2020-10-14) · so
Insured Person v. Insurance Carrier Regarding Mandatory Premium Installment Plan Denial
«…chtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 503.90 hinsichtlich der Höhe…»
VSBES.2020.190 (2020-10-14) · so
Health Insurer Premium Collection Dispute Regarding Installment Plan Denial
«…chtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 472.60 hinsichtlich der Höhe…»
VSBES.2020.17 (2020-06-17) · so
Health Insurer Debt Collection and Cost-Sharing Dispute
«…ar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die gelt…»
VSBES.2020.7 (2020-04-22) · so
Insured Partially Succeeds in Appeal Against Health Insurer's Debt Enforcement for Premiums and Cost-Sharing
«…Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.213/2003 /bnm

Urteil vom 20. Oktober 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändungsverfahren/Frist zur Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG ,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 14. August 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. ... gegen Z.________ (Schuldnerin) stellte die Krankenkasse X.________ (Gläubigerin) am 31. März 2003 das Fortsetzungsbegehren. Die Gläubigerin legte diesem eine Kassenverfügung gemäss Art. 80 KVG vom 21. Oktober 2002 bei, deren Rechtskraft sie mit Stempel und Unterschrift vom 31. März 2003 bestätigte. Daraufhin setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt Z.________ mit Verfügung vom 4. April 2003 eine Frist von 10 Tagen, um Einrede im Sinn von Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. Am 15. Mai 2003 kündigte das Betreibungsamt Z.________ die Pfändung an.

Dagegen erhob Z._______ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Sie machte insbesondere geltend, sie habe fristgemäss Einsprache gegen die Kassenverfügung vom 21. Oktober 2002 erhoben und ebenfalls fristgemäss zur Verfügung vom 4. April 2003 des Betreibungsamtes Stellung genommen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2003 ab.

Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 17. September 2003 (Poststempel: 16. September 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe von Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte ( BGE 119 V 329 E. 2b S. 331).

2.1 Für das Gebiet der Krankenversicherung bedeutet dies, dass eine Krankenkasse eine Betreibung gestützt auf eine (bestrittene) Rechnung einleiten und im Falle eines Rechtsvorschlages nachträglich eine formelle Verfügung über den materiellen Anspruch erlassen und gleichzeitig selber den Rechtsvorschlag beseitigen kann ( BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen.

2.2 Im vorliegenden Fall ist die Krankenkasse in dieser Weise vorgegangen: Die (rechtskräftige) Verfügung vom 21. Oktober 2002 ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, erweist sich daher als unzutreffend. Unzulässig im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich gegen das Bestehen der Schuldpflicht richten (kein rechtsgültiger Versicherungsabschluss); diese hätten in einem Einspracheverfahren gegen die obige Verfügung vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie habe eine entsprechende Einsprache bei der Krankenkasse rechtzeitig erhoben, räumt aber selber ein, dies nicht belegen zu können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Schluss gekommen ist, dass die Betreibung gestützt auf die rechtskräftige Verfügung fortgesetzt werden konnte.

3. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons der Betreibung mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben dem Schuldner die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG in analoger Anwendung erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen ( BGE 119 V 329 E. 4 S. 332 f.; 128 III 246 E. 2 S. 247 f.).

3.1 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt in Anwendung dieser Grundsätze der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2003 eine Frist von zehn Tagen zur Erhebung der Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin kein entsprechender Brief beim Betreibungsamt eingegangen sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ( BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist daher eigentlich unzulässig.

Im vorliegenden Fall findet sich jedoch in den amtlichen Akten, welche die Aufsichtsbehörde eingereicht hat, ein Brief der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2003 (mit Eingangsstempel: Zivilgericht Basel 31. Juli 2003). Diesem Schreiben beigelegt ist eine Einsprache vom 8. April 2003 an das Betreibungsamt, inklusive Postaufgabequittung vom 9. April 2003. Diese Aktenstelle, welche die rechtzeitige Einsprache der Beschwerdeführerin belegt, hat die Aufsichtsbehörde offenbar übersehen. An solche auf offensichtlichem Versehen beruhende Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht nicht gebunden und kann sie von Amtes wegen berichtigen (Art. 81 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG ).

3.2 Auch wenn sich die Beschwerde in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Eingabe gegen die Verfügung vom 4. April 2003 als begründet erweist, kann von einer Gutheissung und einer damit verbundenen Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde abgesehen werden: Mit Einsprache nach Art. 81 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene einzig geltend machen, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Im genannten Schreiben vom 8. April 2003 bringt die Beschwerdeführerin jedoch keine dieser beiden zulässigen Einwendungen vor, sondern bestreitet einzig ihre Schuldpflicht. Damit ist im Ergebnis der Erlass der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden.

4. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: