Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.211/2004 KI-generiert

Debtor's Appeal on Seizure Challenge Rejected Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 7B.211/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who challenged a decision made by the local debt collection office regarding the garnishment of a specific amount owed to him. The debtor initially sought to have the entire amount released after receiving a partial payment notification. After his request was denied by the lower supervisory authority, he filed a late appeal with the higher court, which dismissed it due to its tardiness. The debtor later submitted a complaint to the federal court, seeking to annul the prior decision and restore the appeal period. However, the federal court found the debtor's justifications inadequate and ruled that the circumstances of his absence did not constitute an unforeseen hindrance, thus dismissing the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal on Seizure Challenge Rejected Due to Untimely Filing: The debtor initially sought to have the entire amount released after receiving a partial payment notification. After his request was denied by the lower supervisory authority, he filed a late appeal with the higher court, which dismissed it due to its tardiness. The debtor later submitted a complaint to the federal court, seeking to annul the prior decision and restore the appeal period. However, the federal court found the debtor's justifications inadequate and ruled that the circumstances of his absence did not constitute an unforeseen hindrance, thus dismissing the complaint.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Nachpfändung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren Aufsichtsbeschwerde mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning for the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning that no party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.211/2004 /rov

Urteil vom 8. November 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 6. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 24. März 2004 teilte das Betreibungsamt Winterthur Z.________ (Schuldner) mit, dass es vom Betrag von Fr. 11'266.--, welchen Y.________ im Rahmen der Einkommenspfändung überwiesenen hatte, Fr. 1'260.-- an ihn ausbezahle, die Restsumme werde gepfändet. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei der ganze Betrag von Fr. 11'266.-- freizugeben. Am 25. Juni 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Dieser Beschluss wurde am 2. Juli 2004 von der Ehefrau von Z.________ in Empfang genommen.

Mit Rekurs vom 26. Juli 2004 (Poststempel) gelangte Z.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 wies dieses ein Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.

Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der (kantonalen) Beschwerdefrist.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Nicht vorgebracht werden können indes neue Tatsachen, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestanden hat.

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhaltes, wobei ein Teil der Ausführungen als neu und damit unzulässig anzusehen ist. Auf den angefochtenen Beschluss geht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit die Aufsichtsbehörde Art. 33 Abs. 4 SchKG verletzt haben soll. Damit kann auf Grund der mangelhaften Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Ohnehin hält der angefochtene Beschluss dem Bundesrecht stand: Die Leitung eines Ferienlagers in der Schweiz kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden, zumal die Abwesenheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen ist. Wie die Aufsichtsbehörde zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer mit der Zustellung des strittigen Entscheides rechnen müssen, insbesondere nachdem er selber Beschwerde geführt hatte. Dementsprechend hätte er bereits vor seiner Abreise ins Ferienlager entsprechende Vorkehren treffen können, wie beispielsweise die Instruktion seiner Ehefrau.

3. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur Kreis I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: